Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen des § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG
Leitsatz (amtlich)
Eine gemeinsam von den zwei Geschäftsführern unterschriebene Versicherung im Rahmen der Anmeldung des Inhalts "Wir versichern weiter, dass keine Umstände vorliegen, aufgrund deren wir nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG von dem Amt als Geschäftsführer ausgeschlossen wären: Wir wurden niemals wegen ... verurteilt; uns ist weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde ... die Ausübung irgendeines Berufes ... untersagt ..." genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG.
Normenkette
GmbHG § 8 Abs. 3 S. 1, § 6 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Offenbach (Beschluss vom 13.01.2016; Aktenzeichen 5 AR 6/16) |
AG Offenbach (Beschluss vom 07.01.2016; Aktenzeichen 5 AR 6/16) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Gesellschaft ist mit Urkunde der verfahrensbevollmächtigten Notarin vom 03.12.2015 (Nr .../2015) gegründet worden. Alleiniger Gesellschafter ist danach der Beteiligte zu 2), der sich selbst und die Beteiligte zu 3) zu den alleinigen Geschäftsführern der Gesellschaft bestellt hat.
Inhalt der von den Beteiligten zu 2) und 3) unterschriebenen und unterschriftsbeglaubigten Anmeldung an das Registergericht vom selben Tag ist auch eine Versicherung der Beteiligten zu 2) und 3) die auszugweise wie folgt lautet:
"Wir versichern weiter, dass keine Umstände vorliegen, aufgrund deren wir nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG von dem Amt als Geschäftsführer ausgeschlossen wären:
Wir wurden niemals wegen ... verurteilt; uns ist weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde ... die Ausübung irgendeines Berufes ... untersagt ...".
Mit Schreiben vom 07.01 (Bl. 3 d.A.) und 13.01.2016 (Bl. 5 d.A.) hat das Registergericht insbesondere darauf hingewiesen, dass diese Versicherung nicht ausreichend sei, da sie von jedem Geschäftsführer einzeln für sich abzugeben sei und nicht wie vorliegend gemeinschaftlich.
Alleine gegen diesen Inhalt wendet sich die verfahrensbevollmächtigte Notarin mit ihrer an das Registergericht gerichteten und dort am 20.01.2016 eingegangenen Beschwerde vom 18.01.2016 (Bl. 8f d.A.). Es sei nicht erkennbar, dass die Versicherungen der Geschäftsführer nicht den Voraussetzungen des § 8 GmbHG entsprächen. Dass der Geschäftsführer die Versicherung für seine Person abzugeben habe, könne nicht dahingehend verstanden werden, dass diese einzeln abzugeben seien. Im vorliegenden Fall werde durch die Formulierung "wir" eindeutig klargestellt, dass jeder der beiden Geschäftsführer diese Erklärung abgebe und da auch beide Geschäftsführer der Erklärung unterzeichnet hätten, sei ebenso klar, dass jeder diese für seine Person abgegeben habe. Etwas anderes würde selbstverständlich gelten, wenn nur einer der Geschäftsführer unterzeichnet hätte. Im Übrigen werde die verwendete Formulierung auch in einem der Beschwerde in Kopie beigefügten Muster vorgeschlagen.
Das Registergericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 26.01.2016 (Bl. 10 d.A.) nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist gemäß § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurde (§§ 63, 64 FamFG).
Dabei geht der Senat zunächst davon aus, dass es sich bei den angefochtenen Schreiben des Registergerichts vom 07. und 13.01.2016 - obwohl dies Bedenken unterliegen könnte, da sie weder in Beschlussform ergangen sind, noch eine angemessene Frist zur Beseitigung des aufgezeigten Eintragungshindernisses gesetzt worden ist und sie letztlich auch keine Rechtsbehelfsbelehrungen enthalten, was grundsätzlich Bestandteile einer förmlichen Zwischenverfügung sein sollen (siehe hierzu Heinemann in Keidel, FamFG, 18. Aufl., 2014, § 382 Rn. 25 ff m.w.N.) - letztlich doch um anfechtbare Zwischenverfügungen im Sinne des § 382 Abs. 4 FamFG handelt, nachdem das Registergericht jedenfalls ausreichend deutlich gemacht hat, dass eine Eintragung ohne entsprechende anders lautende Versicherung der Beteiligten zu 2) und 3) nicht erfolgen wird. Auch wenn es darauf aus Rechtsgründen nicht entscheidend ankommen kann, hat das Registergericht selbst ausweislich seines Nichtabhilfebeschlusses vom 26.01.2016 seine genannten Schreiben letztlich auch als Zwischenverfügungen bezeichnet.
Weiterhin ist davon auszugehen, dass die Beschwerde durch die jedenfalls nach § 378 Abs. 2 FamFG insoweit als bevollmächtigt geltende Notarin im Namen aller beschwerdebefugten Anmeldeberechtigten - vorliegend also der Vorgesellschaft und auch ihrer ebenfalls unmittelbar selbst betroffenen Geschäftsführer (zu Letzterem vgl. Meyer-Holz, in Keidel, a.a.O., § 59, Rn, 86) - eingelegt worden ist, für die die Notarin tätig geworden ist, da die von ihr in der Beschwerde gebrauchte Wendung "lege ich hiermit ... Beschwerde ein" ohne Bedeutung ist (vgl. hierzu insgesamt Heinemann in Keidel, a.a.O., § 378, Rn. 14 m.w.N. z. Rspr.).
G...