Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an die Anmeldung der nachträglichen Entziehung der Einzelvertretungsbefugnis eines GmbH-Geschäftsführers durch Beschluss der Gesellschafterversammlung.
Normenkette
GmbHG § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 39
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 22.02.2005; Aktenzeichen 12 T 3/05) |
AG Darmstadt (Beschluss vom 27.12.2004; Aktenzeichen HRB 7898) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss und die Verfügungen des AG - Registergerichts - Darmstadt vom 27.12.2004, 4.1.2005 und 17.1.2005 werden aufgehoben.
Das Registergericht wird angewiesen, die unter dem 21.12.2004 angemeldete Änderung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers A. in das Handelsregister einzutragen.
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Gründe
Zur Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer enthält das Handelsregister bisher in Sp. 6 folgende Eintragung:
"Die Gesellschaft wird durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt dieser allein. Durch Gesellschafterbeschluss kann Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden."
Außerdem ist eingetragen, dass die Geschäftsführer B. und A. einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind.
Unter dem 21.12.2004 meldete der Geschäftsführer A. unter Vorlage eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses an, dass seine Befugnis, die Gesellschaft als deren Geschäftsführer allein zu vertreten, mit Ablauf des 31.12.2004 endet und er ab dem 1.1.2005 die Gesellschaft gemeinschaftlich mit einem anderen Geschäftsführer oder Prokuristen vertritt.
Der Rechtspfleger des Registergerichtes beanstandete mit Verfügungen vom 27.12.2004 und 4.1.2005, der Gesellschafterbeschluss stimme mit der Satzung nicht überein, denn der Geschäftsführer A. sei nach dem Gesellschafterbeschluss nie einzelvertretungsberechtigt, müsse dies nach § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages jedoch sein, wenn er der alleinige Geschäftsführer sei. Auch nachdem die Anmeldung sowie der Gesellschafterbeschluss dahingehend ergänzt worden waren, dass die durch Gesellschafterbeschluss erteilte Befugnis des Geschäftsführers A. zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft mit Ablauf des 31.12.2004 ende, hielt der Rechtspfleger an seiner Beanstandung fest und legte die Sache auf die Beschwerde der Betroffenen dem LG zur Entscheidung vor.
Das LG wies mit Beschluss vom 22.2.2005 die Beschwerde zurück.
Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der weiteren Beschwerde mit der sie im Wesentlichen geltend macht, bereits aus der ursprünglichen Anmeldung und Gesellschafterbeschluss ergebe sich, dass nur die durch Gesellschafterbeschluss, nicht aber die durch Gesetz und Satzung eingeräumte Alleinvertretungsbefugnis des Geschäftsführers A. geändert wurde. Dies sei durch die Ergänzung der Anmeldung und des Beschlusses zusätzlich und eindeutig klar gestellt worden.
Die zulässige weitere Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg, da die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Anmeldung der Änderung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers A. ordnungsgemäß erfolgt und kann in das Handelsregister eingetragen werden.
Nach § 39 Abs. 1 GmbHG, dessen Wortlaut insoweit zu eng gefasst ist, muss nicht nur jede Änderung in der Person der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zum Handelsregister angemeldet werden; vielmehr ist im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift sowie die hiermit im Zusammenhang stehende Regelung des § 8 Abs. 4 GmbHG allgemein anerkannt, dass jede Änderung der Vertretungsbefugnis zum Handelsregister anzumelden und dort einzutragen ist (Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 39 Rz. 2; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 39 Rz. 4; Rowedder/Schmidt/Leithoff/Koppensteiner, GmbHG, 4. Aufl., § 39 Rz. 5; Roth/Altmeppen, GmbHG, 4. Aufl., § 39 Rz. 4). Hierzu gehört auch der Übergang von der Gesamtvertretung zur Einzelvertretung für einzelne oder alle Geschäftsführer.
Im vorliegenden Falle hat gem. § 35 Abs. 2 GmbHG die Gesellschaft in § 9 ihrer Satzung der Gesellschafterversammlung die Befugnis einzuräumen, durch Beschluss allen oder einzelnen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis zu erteilen. Hiervon hat die Gesellschafterversammlung bei der jeweiligen Bestellung der beiden jetzigen Geschäftsführer jeweils Gebrauch gemacht. Die Erteilung dieser Einzelvertretungsbefugnis wurde auch für jeden der beiden Geschäftsführer entsprechend im Handelsregister verlautbart.
Bereits dem ursprünglichen Wortlaut der Anmeldung vom 21.12.2004 und dem beigefügten Gesellschafterbeschluss war zu entnehmen, dass die Gesellschafterversammlung lediglich von dem ihr in der Satzung eingeräumten Recht Gebrauch gemacht hat, die zunächst beiden Geschäftsführern eingeräumte Einzelvertretungsbefugnis in Bezug auf den Geschäftsführer A. zu dem angeg...