Leitsatz (amtlich)
1. Die weitere Beschwerde des Notars gegen eine Entscheidung des LG, die ihn zur Neuberechnung des Geschäftswertes und Nachforderung von Gebühren anweist, ist zulässig, weil nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG, Beschl. v. 15.4.2002 - 1 BvR 358/02) der Notar in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen ist, soweit eine erstinstanzliche Entscheidung ihm auferlegt, entgegen seiner Rechtsauffassung höhere Gebühren zu verlangen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats).
2. Die Verpflichtung des Beschwerdegerichts, die Kostenberechnung bei seiner Entscheidung über eine Notarkostenbeschwerde selbst vorzunehmen, gilt dann nicht, wenn es für die Bestimmung des neuen Geschäftswertes weiterer Ermittlungen bedarf und diese effektiver durch den Notar durchgeführt werden können.
3. Die Bestimmung des § 39 Abs. 2 KostO gilt für den (generellen oder speziellen) Ehevertrag i.S.d. §§ 1408 ff. BGB, nicht den funktional erweiterten Ehevertrag.
4. Wird statt der bisherigen Zugewinngemeinschaft Gütertrennung in einer notariellen Urkunde vereinbart und eine Zahlung zum Ausgleich des Zugewinns, handelt es sich um gegenstandsgleiche Erklärungen i.S.v. § 44 Abs. 1 KostO. Die in derselben Urkunde enthaltenen Vereinbarungen über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs und Unterhalt im Fall von Scheidung/Getrenntleben sind gegenstandsverschieden nach § 44 Abs. 2a KostO.
Normenkette
KostO § 39 Abs. 3, § 44 Abs. 1, 2a, § 156 Abs. 5
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-17 T 176/00) |
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird dahin geändert, dass die weitere Beschwerde statt als unzulässig verworfen als unbegründet zurückgewiesen wird.
Gründe
Der Kostengläubiger hat am ...1996 zu seiner UR-Nr. .../1996 einen Ehevertrag der Kostenschuldner - der Beteiligten zu 2) und 3) - beurkundet, in dem diese an Stelle der zuvor geltenden Zugewinngemeinschaft Gütertrennung vereinbarten. Der Beteiligte zu 3) verpflichtete sich, zum endgültigen Ausgleich des Zugewinns 1.200.000 DM an die Beteiligte zu 2) zu zahlen. Unter II des Vertrags wurde der Versorgungsausgleich mit Ausnahme der Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen. Außerdem trafen die Beteiligten zu 2) und 3) für den Fall der rechtskräftigen Scheidung ihrer Ehe bzw. des dauernden Getrenntlebens hinsichtlich des Unterhalts der Beteiligten zu 2) Vereinbarungen, die u.a. die monatliche Zahlung von 5.000 DM nebst Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung an die Beteiligte zu 2) umfassten. Darüber hinaus sollte der Beteiligte zu 3) sie von allen Steuern und öffentlichen Abgaben freistellen. Schließlich vereinbarten die Kostenschuldner einen gegenseitigen Pflichtteilsverzicht.
In seiner Kostenberechung vom 13.5.1996 (Bl. 14 d.A.), hat der Notar der Gebühr nach §§ 141, 36 Abs. 2 KostO für diese Beurkundung einen Geschäftswert von 2.700.000 DM zugrunde gelegt, wobei nach einer Aktennotiz des Notars das zusammengerechnete Vermögen beider Ehegatten mit 2.400.000 DM als Geschäftswert berücksichtigt wurde und weitere 300.000 DM auf den mitbeurkundeten gegenseitigen Pflichtteilsverzicht entfielen. Diesen Geschäftswert hat die Dienstaufsichtsbehörde des Notars laut Niederschrift über die kostenrechtliche Geschäftsprüfung vom 3.4.1997 (Bl. 12 d.A.) als zu niedrig beanstandet und geltend gemacht, für die Vereinbarungen hinsichtlich des Versorgungsausgleichs und des Unterhalts seien zusätzliche Werte anzusetzen. Nachdem der Notar dieser Beanstandung nicht abgeholfen hat, ist er mit Verfügung vom 8.5.2000 angewiesen worden, nach § 156 Abs. 5 S. 1 KostO a.F. die Entscheidung des LG herbeizuführen. Mit Schriftsatz vom 16.10.2000 hat der Notar nach § 156 Abs. 1 S. 3 KostO die Entscheidung des LG beantragt und unter Berufung auf eine Entscheidung des BayObLG vom 6.4.1982 (BayObLG v. 6.4.1982, JurBüro 1982, 1060 ff.) im wesentlichen geltend gemacht, der Einheitlichkeit der beurkundeten Gesamtregelung entspreche am ehesten eine Pauschalbewertung, wonach der zusammengerechnete Wert beider Vermögen die Höchstgrenze bilde. Nach Anhörung der Dienstaufsichtsbehörde, die am 15.2.2001 Stellung genommen hat (Bl. 20-23 d.A.), und der Kostenschuldner, die sich nicht geäußert haben, hat das LG mit Beschl. v. 11.6.2001 den Notar angewiesen, den Geschäftswert seiner Kostenrechnung vom 13.5.1996 zu UR-Nr. .../1996 unter gesonderter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs und der Unterhaltsregelungen neu zu bestimmen und die Kosten ggü. den Kostenschuldnern nachzufordern.
Mit seiner weiteren Beschwerde hat der Notar die bereits vor dem LG vertretene Auffassung zur Bestimmung des Wertes vertieft und erweitert. Er hat sich für beschwert gehalten schon durch die Anweisung des LG zu Handlungen zur Neubestimmung des Geschäftswerts. Für die Feststellung seiner Beschwer komme es nicht darauf an, ob ihm durch die Entscheidung ein geldwerter Nachteil entstehe, sondern dass er in seinem grundgesetzlich geschützten Interesse, sein Amt nach dem Gesetz und n...