Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Berechnung des Versorgungsausgleichs bei Vorliegen eines zeitbezogenen Teilausschlusses
Normenkette
BGB § 1408 Abs. 2, § 1587 Abs. 1-2
Verfahrensgang
AG Hanau (Urteil vom 20.02.2001; Aktenzeichen 61 F 377/00) |
Tenor
Die im Urteil des AG - FamG - Hanau v. 20.2.2001 enthaltene Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziff. 2 des Tenors) wird abgeändert.
Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 21,80 DM bezogen auf den 30.4.2000 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 500 Euro.
Gründe
Die nach §§ 621e Abs. 3, 517, 518 ZPO form- und fristgerecht eingelegten und auch im Übrigen zulässigen befristeten Beschwerden der Antragsgegnerin führen zur Abänderung der im angefochtenen Urteil enthaltenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
Nach § 1587 Abs. 1 BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 Abs. 2 BGB):
Die Ehezeit begann am 1.6.1981.
Sie endete am 30.4.2000.
Von diesem Zeitraum ist grundsätzlich auszugehen.
Unberücksichtigt bleibt allerdings die Zeit v. 30.6.1999 bis 30.4.2000. Denn die Parteien haben in § 3 des notariellen Ehevertrages v. 20.5.1999 den Versorgungsausgleich für die Zeit ab 30.6.1999 ausgeschlossen. Da der Scheidungsantrag am 26.5.2000 zugestellt wurde, ist die Jahresfrist des § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB gewahrt. Auch ein Teilausschluss des Versorgungsausgleichs ist wirksam (BGH v. 28.5.1986 - IVb ZB 63/82, MDR 1986, 1009 = FamRZ 1986, 890; v. 18.7.2001 - XII ZB 106/96, BGHReport 2001, 786 = NJW 2001, 3333).
Ist der Teilausschluss zeitbezogen, wird damit aber nicht das Ehezeitende einvernehmlich abgeändert; denn dieses ist grundsätzlich indisponibel (BGH v. 18.7.2001 - XII ZB 106/96, BGHReport 2001, 786 = NJW 2001, 3333 f.). Gleichwohl ist der zeitliche Teilausschluss ab einem bestimmten Zeitpunkt dahin zu berücksichtigen, dass die im ausgeschlossenen Zeitraum entrichteten Beiträge unberücksichtigt bleiben (BGH v. 18.7.2001 - XII ZB 106/96, BGHReport 2001, 786 = NJW 2001, 3333 f.).
Diesem im Schreiben v. 1.2.2002 mitgeteilten Gesichtspunkt haben die vom Senat eingeholten Auskünfte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte v. 11.3.2002 und v. 24.6.2002 sowie der Landesärztekammer v. 27.2.2002 i.V.m. der Auskunft v. 30.4.2002 Rechnung getragen. Allerdings ist bei der Umrechnung der bei der Landesärztekammer erworbenen Anwartschaften das nicht disponible Ehezeitende 30.4.2000 zu Grunde zu legen.
Die führt zu folgender Berechnung:
In der Zeit bis 30.6.1999 haben die Parteien - bezogen auf den 30.4.2000 - folgende Anrechte erworben:
A. Anwartschaft des Antragstellers:
Bei Bundesversicherungsanstalt für Angestellte 640,33 DM
Versicherungsnr. ...
Die Bewertung erfolgt nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB.
insgesamt: 640,33 DM
B. Anwartschaften der Antragsgegnerin:
1. Bei Bundesversicherungsanstalt für Angestellte 1,16 DM
Versicherungsnr. ...
Die Bewertung erfolgt nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB.
2. Bei Landesärztekammer Hessen Monatsrente 1.826,54 DM
Aus der Monatsrente ist die Jahresrente zu berechnen:
1.826,54 × 12 = 21.918,48 DM
Es handelt sich um den Ehezeitanteil der Versorgung.
Altersgrenze 65
Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen.
Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Die Tabellenwerte sind um den Faktor 1,6 zu erhöhen, denn die Versorgung ist im Rententeil volldynamisch.
Alter bei Ehezeitende: 49
Barwertfaktor: 3,7 × 160 % = 5,92
Barwert: 129.757,40 DM
Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird.
Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 000950479
Entgeltpunkte: 12,3332
aktueller Rentenwert: 48,29 DM
DM dynamisch: 12,3332 × 48,29 = 595,57 DM
Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt ...