Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachlassauseinandersetzung durch Abschichtung
Leitsatz (amtlich)
1. Es kann nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein, auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder die Abgabe einer Bewilligung hinzuwirken, die ihrerseits erst Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung sein sollen.
2. Ein Nachlass kann nicht nur durch Erbteilsübertragung oder Vertrag nach § 2042 BGB auseinandergesetzt bzw. geteilt werden. Vielmehr ist auch der Weg der so genannten Abschichtung anerkannt. Hiernach kann ein Miterbe durch Vertrag mit den anderen Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, indem er seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft aufgibt, so dass sein Erbteil den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes anwächst.
3. Gehört ein im Grundbuch eingetragenes Recht zum Erbe, so vollzieht sich der Wechsel des Berechtigten nach Abschluss eines derartigen Vertrags außerhalb des Grundbuchs; dieses ist dann entsprechend zu berichtigen.
4. Diese Vereinbarung ist jedenfalls im Grundsatz formfrei möglich, auch wenn ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht zum Nachlass gehört.
Normenkette
GBO §§ 18, 29; BGB § 2033
Verfahrensgang
AG Langen (Beschluss vom 02.02.2015) |
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I. Unter dem 21.01.2015 hat die Beteiligte über ihre Verfahrensbevollmächtigte "Erbauseinandersetzungsvereinbarung(en) im Wege der Abschichtung" in unter- schriftsbeglaubigter Form beim Grundbuchamt eingereicht. Die Vereinbarungen wurden zwischen den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft nach dem am ... 2014 verstorbenen A abgeschlossen, die in den beiden betroffenen Grundbüchern in Abt. I, lfd. Nrn. 6.2 bis 6.5, bzw. in Abt. I, lfd. Nrn. 3.3 bis 3.6., als Eigentümer eingetragen sind. Die Vereinbarungen enthalten jeweils unter III. die Bewilligung und Beantragung der Rechtsänderungen im Grundbuch. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarungen wird auf Bl. 2 ff. d.A. verwiesen. Ausweislich der angefochtenen Zwischenverfügung (Bl. 11 d.A.), auf deren Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt ein Hindernis benannt, zu dessen formgerechter Behebung gemäß § 18 GBO sie eine Frist von einem Monat gesetzt hat. Sie hat beanstandet, dass die Abschichtungsvereinbarungen der Form der notariellen Beurkundung gemäß § 2033 BGB bedürften. Die Abschichtung selbst sei - so der Inhalt der Zwischenverfügung - eine Verfügung über einen Erbteil und könne daher nicht formfrei bzw. lediglich mit beglaubigten Unterschriften übertragen werden. Gegen diese Zwischenverfügung hat die Beteiligte mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 05.02.2015 (Bl. 13 ff. d.A.) Beschwerde eingelegt, auf deren Begründung verwiesen wird. Durch Beschluss vom 26.02.2015 (Bl. 17 ff. d.A.) hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgehol- fen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig. Die angefochtene Verfügung des Grundbuchamtes stellt nämlich eine an- fechtbare Zwischenverfügung dar. Nicht anfechtbar sind zwar in der Regel Verfügungen, die keine Zwischenverfügungen im Sinne des § 18 GBO sind, etwa rechtliche Hinweise mit verfahrensleitendem bzw. entscheidungsvorbereitendem Charakter, mit der das Grundbuchamt auf seine rechtliche Auffassung hinweist und den Beteiligten auf diese Weise Gelegenheit gibt, sich in ihrer Antragstellung oder in ihrem Vorbringen entsprechend einzustellen (vgl. dazu Demharter, GBO, 29. Aufl., § 71 Rz. 17 ff.). Ob demgegenüber eine anfechtbare Zwischenverfügung vorliegt, ist aufgrund des objektiven Erklärungsinhalts der Verfügung zu beurteilen, wobei allerdings ohne Bedeutung ist, ob das Grundbuchamt seine Verfügung als Zwischenverfügung bezeichnet hat oder behandelt wissen will (vgl. auch insoweit Demharter, a.a.O., § 71 Rz. 19 m.w.N.). Der Senat geht hier von einer anfechtbaren Zwischenverfügung aus, da die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt darin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 18 GBO ein Hindernis dargelegt hat, zu dessen formgerechter Behebung sie eine Frist gesetzt hatte. Sie hat eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung erteilt und die Verfügung der Verfahrensbevoll- mächtigten als Zwischenverfügung förmlich zugestellt.
Ausgehend davon hat das Rechtsmittel der Beteiligten auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Zwischenverfügung kann schon aus formellen Gründen keinen Bestand haben. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass eine Zwischenverfügung nur dann in Betracht kommt, wenn das festgestellte oder mögliche Eintragungshindernis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung beseitigt werden kann. Es kann deshalb nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein, auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder die Abgabe einer Bewilligung hinzuwirken, die ihrerseits erst Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung sein sollen (vgl. die vielfältigen Nachweise bei Senat NotBZ 2014, 56, zitiert nach juris). Ein solcher Fall liegt hier...