Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Baukindergeldzuschuss bei Eigentumsübertragung zwischen Verwandten
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.06.2020; Aktenzeichen 2-12 O 48/20) |
Tenor
Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.
In dem Rechtsstreit
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.06.2020 - Az: 2-12 O 48/20 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Zahlung von Baukindergeld.
Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Gemeinsam mit seiner Ehefrau, Frau Vorname1 Nachname1, erwarb der Kläger mit notariellem Kaufvertrag vom 01.03.2019 (Anlage K 5, Bl. 70 ff.d.A.) von seinen Eltern Vorname2 und Vorname3 Nachname1 die Wohnimmobilie Straße1 in Stadt1. Zum 17.05.2019 änderte die Beklagte das für das Baukindergeld maßgebliche Merkblatt. In diesem heißt es eingangs:
"Gültig ab 17.05.2019 (Antragseingang bei der KfW)".
Ferner heißt es in dem Merkblatt:
"Nicht gefördert werden:
...
Der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Verwandten eines Haushaltsmitgliedes in gerader Linie (z.B.: Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern)
..."
Wegen des weiteren Inhalts des Merkblattes wird auf die Anlage B 2 (Bl. 65ff. d.A.) verwiesen. Der Kläger beantragte unter dem 11.10.2019 online im Zuschussportal der Beklagten einen Zuschuss aus dem Programm "Baukindergeld-Zuschuss (424)". Der Kläger erklärte sich dabei mit der Geltung des vorgenannten Merkblattes der Beklagten und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Beantragung und Vergabe wohnwirtschaftlicher Zuschussprodukte der Beklagten (Anlage B 4, Bl. 71ff. d.A.) einverstanden. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 11.10.2019 den Eingang des Antrages des Klägers und erklärte, der Zuschuss betrage EUR 24.000,00, wenn der Kläger die Einhaltung der Förderbedingungen nachweise. Der Zuschuss würde in zehn Raten á EUR 2.400,00 pro Jahr ausgezahlt werden. Nachdem der Kläger die maßgeblichen Dokumente im Zuschussportal der Beklagten hochgeladen hatte, lehnte diese die Auszahlung des Zuschusses mit Schreiben vom 04.12.2019 mit der Begründung ab, die Art der Übertragung des Wohneigentums sei nicht förderungsfähig.
Mit Urteil vom 30.06.2020, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage habe in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger habe gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Erklärung, dass der beantragte Baukindergeldzuschuss bewilligt werde, noch einen Anspruch auf Zahlung des Baukindergeldzuschusses. Die Parteien hätten nach der Gestaltung der Förderung einen zivilrechtlichen Vertrag über den Zuschuss geschlossen. Die Beklagte zahle den Zuschuss nach § 2 Abs. 4 ihrer AGB im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages aus. Der Vertrag zwischen den Parteien sei mit Zugang des Schreibens der Beklagten vom 11.10.2019 bei dem Kläger zustande gekommen, da die Beklagte mit diesem Schreiben den Antrag des Klägers angenommen habe. Dem Kläger stehe der Zuschuss aber nicht zu, da er die vereinbarten Fördervoraussetzungen nicht erfülle. Nach dem in den Vertrag einbezogenen Merkblatt der Beklagten werde der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Verwandten eines Haushaltsmitgliedes in gerader Linie nicht gefördert. Der Kläger habe das Wohneigentum hier aber von seinen Eltern und damit von Verwandten in gerader Linie (§ 1589 Abs. 1 S. 1 BGB) erworben. Der Ausschluss der Förderung des Erwerbs oder der Eigentumsübertragung zwischen Verwandten eines Haushaltsmitgliedes in gerader Linie durch das Merkblatt der Beklagten verstoße auch nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes. Zwar sei die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts auch bei einem Tätigwerden im Zivilrecht an die Grundrechte gebunden. Der Gleichheitssatz gebiete es der Verwaltung, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen, entsprechend dieser Vorgaben über die Verteilung zu entscheiden und das Programm nicht willkürlich zu ändern. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze liege hier aber nicht vor. Die Beklagte habe mit der Aufnahme des Ausschlusses in das Merkblatt vom 17.05.2019 nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Der Ausschluss sei nicht willkürlich, sondern beruhe auf sachlichen Gründen. Mit dem Zuschuss solle die Bildung von Wohneigentum von Familien mit Kindern zur Selbstnutzung durch finanzielle Anreize gefördert werden. Die Förderung sei nicht erforderlich, wenn...