Leitsatz (amtlich)
Eine Anhörungsrüge gem. den §§ 43 Abs. 1 WEG, 29a FGG kann nicht lediglich darauf gestützt werden, dass der Senat im wohnungseigentumsrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.
Normenkette
FGG § 29a; WEG §§ 43-44
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 27.06.2002; Aktenzeichen 2/9 T 285/00) |
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 65 UR II 77/99) |
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rügeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden im Rügeverfahren nicht erstattet.
Gründe
Der Senat hat durch Beschl. v. 19.5.2005 die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 27.6.2002 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 6.9.2005 (Bl. 814 ff. d.A.), auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat die Antragsgegnerin "Rüge gem. § 321a ZPO" erhoben und beantragt,
1. den Beschluss des LG Frankfurt vom 27.6.2002 - 2/9 T 185/00 abzuändern und den Antrag der Antragsteller zurückzuweisen,
2. den Antragstellern die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin ist jedenfalls unbegründet und mithin zurückzuweisen. Einer Beteiligung der Antragsteller an diesem Verfahren bedurfte es mithin nicht.
Allerdings erscheint die Anhörungsrüge bereits unzulässig. Entgegen den Angaben der Antragsgegnerin in der Antragsschrift vom 6.9.2005 richtet sich die Statthaftigkeit der Anhörungsrüge nicht nach § 321a ZPO, sondern gem. § 43 Abs. 1 WEG nach § 29a FGG. Nach § 29a Abs. 2 FGG ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hieran fehlt es. Eine Ausfertigung des Senatsbeschlusses vom 19.5.2005 ist ausweislich der Verfügung der Geschäftsstelle am 24.5.2005 an die Antragsgegnerin übersandt worden (vgl. auch § 29a Abs. 2 S. 3 FGG). Bereits am 11.8.2005 ist der Antragsgegnerin - nach vorheriger Anhörung (Bl. 793R d.A.) - der aufgrund dieses Beschlusses ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss des AG zugestellt worden (Bl. 800 d.A.). Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste der Antragsgegnerin bekannt gewesen sein, dass der Senat durch Beschl. v. 19.5.2005 ohne mündliche Verhandlung und ohne nochmalige "abschließende" Fristsetzung zu ihren Lasten entschieden hatte.
Letztendlich kann dies offen bleiben, weil der Antrag - die Anhörungsrüge - jedenfalls unbegründet ist.
Die Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FGG liegen nicht vor. Der Senat hat den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Dies bezieht sich zum Einen auf die Tatsache, dass der Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rechtsbeschwerdeverfahren bedarf es grundsätzlich nicht, weil dieses Verfahren als reine Rechtsprüfung ausgestaltet ist (vgl. im Einzelnen: BayObLG 1977, 44 [49]). Eine Sachaufklärung gem. den §§ 43 Abs. 1 WEG, 12 FGG hat im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erfolgen, neues Sachvorbringen wäre demgemäß auch regelmäßig nicht zu berücksichtigen. Das Gebot der mündlichen Verhandlung in Wohnungseigentumssachen nach § 44 Abs. 1 WEG wird deshalb gemeinhin auf die Tatsacheninstanzen beschränkt (BGH NJW 1998, 3713; Engelhardt in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 44 WEG Rz. 1). Mit dieser - der Antragsgegnerin aus vorangegangenen Verfahren auch bekannten - Handhabung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der allgemeinen Meinung in der Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung in der Literatur (BayObLGZ 1977, 44 [49]; OLG Karlsruhe Justiz 1983, 461; OLG Stuttgart v. 15.2.2000 - 8 W 398/98, NJW-RR 2000, 1035; Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juni 1997, § 44 Rz. 12; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 44 Rz. 4; Bärmann/Pick, WEG, 16. Aufl., § 44 Rz. 1).
Auch die weitere Rüge der Antragsgegnerin, der Senat hätte vor Erlass seiner Entscheidung eine "Frist zur abschließenden Stellungnahme" setzen müssen, greift nicht durch. Obwohl es im Verfahren der weiteren Beschwerde einer Begründung grundsätzlich nicht bedarf (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rz. 81), hat der Senat die Antragsgegnerin durch Verfügungen vom 5.5.2003 und 8.10.2003 (Bl. 534, 536 d.A.) darauf hingewiesen, dass eine Begründung des Rechtsmittels nicht vorliege und er erst nach Ablauf bestimmter Fristen entscheiden werde, um der Antragsgegnerin eine Begründung noch zu ermöglichen, wovon diese dann auch Gebrauch gemacht hat. Aus dem Hinweis auf die Entscheidung nach Fristablauf nach Geschäftslage ergibt sich überdies ebenfalls, dass der Senat beabsichtigte, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Nach Eingang der Erwiderung zur weiteren Beschwerde durch Schriftsatz der Antragsteller vom 20.9.2004 ist der Antragsgegnerin dann sogar noch eine weitere Frist zur Stellungnahme binnen 4 Wochen gesetzt worden, obwohl ...