Entscheidungsstichwort (Thema)
Zivilrecht/Freiwillige Gerichtsbarkeit und Sonstige Rechtsgebiete - Zur Ausübung eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Siedlungsbehörde: Landwirtschaftssache. Vorkaufsrecht. Kaufvertrag
Leitsatz (amtlich)
Zur Ausübung eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Siedlungsbehörde.
Normenkette
GrdstVG § 9
Verfahrensgang
AG Eschwege (Aktenzeichen 2 XV 4/04) |
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 4., zugleich als Erbe seiner zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau Vorname A Nachname B, der früheren Beteiligten zu 3., beabsichtigt den Kauf landwirtschaftlich genutzter Grundstücke von den Beteiligten zu 1. und 2. als Verkäufern. Die Genehmigungsbehörde hat nach Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Siedlungsbehörde zugunsten des Grundstücksinteressenten C gegen die Erteilung der Genehmigung des notariellen Kaufvertrages Bedenken geäußert. Das daraufhin von den Beteiligten zu 1. bis 4. angerufene Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat es abgelehnt, die Genehmigungsbehörde durch gerichtliche Entscheidung zur Erteilung der Genehmigung zu verpflichten. Hiergegen richten die Beteiligten zu 1. bis 4. ihre sofortige Beschwerde.
Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 31.8.2004 (Urkundenrolle Nr. .../2004 des Notars Dr. Notar1 O1) haben die Beteiligten zu 3. und 4. von den Beteiligten zu 1. und 2. die Grundstücke
Grundbuch von Ortsteil 1 Blatt ...
Flur ... Flurstück ..., Lagebezeichnung 1, 6.000 qm = 0,6000 ha
Grundbuch von Ortsteil 1 Blatt ....
Flur .... Flurstück ...., Lagebezeichnung 2, 3.900 qm = 0,3900 ha
Grundbuch von Ortsteil 1 Blatt .....
Flur ..... Flurstück ..... Ackerland Lagebezeichnung 3, 2.474 qm = 0,2474 ha
Flur ..... Flurstück . Ackerland Lagebezeichnung 4 868 qm = 0,0868 ha
Flur ..... Flurstück .. Ackerland Lagebezeichnung 4 608 qm = 0,0608ha
Gesamtfläche: 13.850 qm = 1,385 ha
zum Kaufpreis von 7.187,40 EURO, gekauft (= 0,55 EURO pro qm * 13.068 qm = 7.187,40 EURO; die gegenüber der Summe der Einzelflächen niedrigere zur Kaufpreisberechnung zugrundegelegte Fläche, s. notV Nr.6), ist in der Vertragsurkunde nicht erklärt).
Der Genehmigungsantrag des Notars gemäß §§ 2, 5 bzw. 6 GrdstVG vom 16.9.2004 ging am 21.9.2004 beim Landrat des X-Kreises, Amt für den ländlichen Raum, als Genehmigungsbehörde ein. Im Wege der Anhörung gemäß § 4 Abs.1 Berufstandsmitwirkungsgesetz teilte die Genehmigungsbehörde die kaufgegenständlichen Grundstücke mit Verfügung vom 27.9.2004 dem Kreisbauernverband X als landwirtschaftliche Berufsvertretung mit. Am 29.9.2004 meldete sich der Landwirt C aus Gemeinde 1-Ortsteil 1 bei der Genehmigungsbehörde und bekundete Interesse an einem Erwerb der Flächen. Der Kreisbauernverband, dem dies noch nicht bekannt geworden war, teilte der Genehmigungsbehörde unter dem 6.10.2004, bei jener eingegangen am 7.10.2004, mit, er habe gegen die Genehmigung des Kaufvertrages keine Bedenken, sofern andere Landwirte keine Einwände hätten.
Am 11.10.2004 reichte der Landwirt C einen Kaufantrag für alle in dem notariellen Kaufvertrag betroffenen Grundstücke bei der Genehmigungsbehörde ein.
Die Genehmigungsbehörde führte am 13.10.2004 eine Besprechung über verschiedene Veräußerungen landwirtschaftlicher Grundstücke und die Fragen etwaiger Ausübungen von Vorkaufsrechten mit Vertretern des Kreisbauernverbandes, der Siedlungsbehörde und des Regierungspräsidiums O2 durch. Bei dieser Gelegenheit teilte die Genehmigungsbehörde den Vertretern der anderen Behörden den Kaufantrag des Landwirts C mit. Die Siedlungsbehörde kündigte an, das Vorkaufsrecht auszuüben.
Mit Zwischenbescheid vom 14.10.2004 an den beurkundenden Notar verlängerte die Genehmigungsbehörde die Genehmigungsfrist um zwei Monate.
Am 18.10.2004 legte die Genehmigungsbehörde den notariellen Kaufvertrag der Siedlungsbehörde vor.
Die Siedlungsbehörde brachte am 10.11.2004 ihre Erklärung über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts, beschränkt auf das Grundstück Flur ..., Flurstück ... "Lagebezeichnung 1" = 0,6000 ha, das seiner Größe nach allein dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht unterliegen konnte, bei der Genehmigungsbehörde an. Sie wies daraufhin, dass der kaufinteressierte Landwirt auf Verlangen der Verkäufer auch die wegen nicht ausreichender Größe nicht dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht unterliegenden weiteren Grundstücke aus dem Kaufvertrag erwerben müsse. Zur Begründung berief sie sich darauf, dass die Käufer des fraglichen Grundstücks keine Landwirte mehr seien, während der Kaufinteressent C Haupterwerbslandwirt sei. Er bewirtschafte 141 ha Grund und habe 82 Milchkühe mit entsprechender Nachzucht. Die fragliche landwirtschaftliche Fläche solle wegen der angrenzenden eigenen Flächen des Interessenten und der damit verbundenen besseren Bearbeitung angekauft werden. Dies liege im Interesse der Agrarstrukturverbesserung.
Mit Verfügung vom 15.11.2004 teilte die Genehmigungsbehörde dem amtierenden Notar gemäß §§ 6 RSG, 21 GrdstVG mit, dass die Siedlungsbehörde das siedlungsrechtliche ...