Leitsatz (amtlich)
Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Normenkette
BGB §§ 1385-1386
Verfahrensgang
AG Bad Hersfeld (Beschluss vom 18.04.2018; Aktenzeichen 62 F 453/17 GÜ) |
Nachgehend
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Hersfeld vom 18.04.2018, Az. 62 F 453/17 wird abgeändert.
Die zwischen den Beteiligten bestehende Zugewinngemeinschaft wird vorzeitig aufgehoben.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten haben am XX.XX.1990 geheiratet und leben seit Mai 20XX getrennt. Unter dem Aktenzeichen01 ist das Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Stadt1 anhängig, der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 26.11.2014 zugestellt. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens werden seitens der Antragsgegnerin auch die Folgesachen Ehegattenunterhalt und Zugewinnausgleich verfolgt. Anträge des Antragstellers auf Abtrennung der Folgesachen wurden mit Beschlüssen vom 2.3.2016 und 10.2.2017 zurückgewiesen, da die wirtschaftlichen Interessen der Antragsgegnerin an einer Entscheidung der Folgesachen im Zusammenhang mit der Scheidung höher zu bewerten seien, als das Interesse des Antragstellers an einer sofortigen Scheidung. Der Antragsteller habe im Übrigen selbst durch verspätete Auskunftserteilung im güterrechtlichen Verfahren die Verzögerung verursacht.
Im hier zugrundeliegenden Verfahren machte der Antragsteller mit der Antragsgegnerin am 13.9.2017 zugestelltem Schriftsatz seinen Anspruch auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft geltend. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach § 1386 BGB vorliegend gegeben seien, da die Eheleute länger als 3 Jahre voneinander getrennt lebten. Der Abschluss des Scheidungsverfahrens sei nicht absehbar, denn eine zeitnahe Entscheidung hinsichtlich der Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich sei nicht zu erwarten. Er mache daher von seinem Recht Gebrauch, eine vorzeitige Beendigung des Güterstands zu beantragen. Diese liege in seinem Interesse, da er die Beschränkungen, die sich aus dem gesetzlichen Güterstand ergäben, nicht weiter hinnehmen wolle. Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen und begründete dies damit, dass dem Antragsteller kein schützenswertes Interesse an einer vorzeitigen Beendigung des Güterstands zuzubilligen sei. Im Übrigen sei er derjenige gewesen, der im Rahmen der Folgesache Güterrecht im Scheidungsverfahren durch verspätete Auskünfte einen Abschluss des Scheidungsverfahrens verhindert habe. Seine Anträge auf Abtrennung der Folgesachen seien daher auch im Scheidungsverfahren vom Amtsgericht zu Recht zurückgewiesen worden. Soweit nunmehr seinem Antrag auf vorzeitige Beendigung des Güterstands stattgegeben werde, erreiche er auf diese Art und Weise eine Abtrennung der Folgesache Güterrecht aus dem Scheidungsverbund, da nach positiver Bescheidung seines Antrags in der güterrechtlichen Angelegenheit kein Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung mehr zu regeln sei. Dieses Verhalten stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. Im Übrigen sei sein Anspruch auf vorzeitige Beendigung des Güterstandes auch verwirkt, da die Voraussetzungen zur Geltendmachung dieses Anspruchs bereits im Jahr 2015 vorgelegen hätten, ohne dass der Antragsteller von diesem Recht Gebrauch gemacht habe.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18.4.2018 den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen und ausgeführt, dass der Geltendmachung des Gestaltungsrechts nach §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB vorliegend die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe. Der Antragsteller habe kein schutzwürdiges eigenes Interesse dargelegt, das es rechtfertigen würde, vorliegend eine vorzeitige Beendigung des Güterstands anzuordnen. Unter den gegebenen Umständen müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Ausübung des Gestaltungsrechts allein eine Benachteiligung der Antragsgegnerin bezwecke. Die sich aus einer vorzeitigen Beendigung des Güterstands ergebende Folge der Abtrennung des Zugewinnausgleichsverfahrens aus dem Scheidungsverbund widerspreche den berechtigten Interessen der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin, die voraussichtlich einen Zugewinnausgleichsanspruch im Rahmen des Scheidungsverfahrens erreichen werde, habe ein Interesse an einem Fortbestand des Scheidungsverbunds.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner am 1.6.2018 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den ihm am 2.5.2018 zugestellten Beschluss und strebt weiterhin eine vorzeitige Beendigung des Güterstands nach §§ 1386, 1385 BGB an. Er ist der Auffassung, das Amtsgericht habe die maßgeblichen Vorschriften falsch angewandt, da ein schützenswertes Interesse des Antragstellers an einer Beendigung des Güterstands, das besonders darzulegen sei, vom Gesetz nicht verlangt w...