Entscheidungsstichwort (Thema)
kommunale Verkehrsmessungen. Ordnungswidrigkeiten. Einsatz privater Dienstleister
Leitsatz (amtlich)
Mit der Entscheidung nach § 47 OWiG ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten, übernimmt die Behörde die Gewähr, dass die rechtlichen Voraussetzungen, namentlich die nachfolgend genannten Bedingungen, erfüllt sind:
1. Zur Motivlage der Verkehrsüberwachung:
Verkehrsüberwachung dient der Verkehrssicherheit. Jegliche Verknüpfung der Verkehrsüberwachung mit anderen nicht gesetzgeberisch legitimierten Gründen ist unzulässig.
2. Zum Einsatz privater Dienstleister bei Verkehrsmessungen:
a. Die Ordnungsbehörde muss Herrin des Messgeräts sein.
b. Die Ordnungsbehörde muss Herrin des durch die Messanlage gewonnenen Beweismittels sein (Garantie der Authentizität der Messdaten).
c. Die Ordnungsbehörde muss die Umwandlung und Auswertung des Beweismittels selbst durchführen (Garantie der Rückführbarkeit des Messbildes und der Messdaten auf die digitalen Messrohdaten bzw. Falldateien).
Normenkette
OWiG §§ 47, 65, 69 Abs. 5; StPO § 256; StVG § 26
Verfahrensgang
AG Alsfeld (Entscheidung vom 02.12.2016; Aktenzeichen 202 Js-OWi 42891/15) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Alsfeld vom 2. Dezember 2016 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die gleiche Abteilung des Amtsgerichts Alsfeld zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit Bußgeldbescheid vom 18.11.2015 hat das Regierungspräsidium O1 gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 38 km/h eine Geldbuße in Höhe von 190 EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Auf seinen Einspruch hin hat das Amtsgericht Alsfeld den Betroffenen unter Annahme eines Beweisverwertungsverbotes freigesprochen.
Nach den getroffenen Feststellungen fuhr der Betroffene am 31.07.2015 in seinem PKW die B... innerorts von O2 Richtung O3. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist auf diesem Straßenabschnitt auf 50 km/h beschränkt. An dieser Stelle wurde mittels eines geeichten stationären Geschwindigkeitsmessgerätes Typ X bei dem Betroffenen eine Geschwindigkeit abzüglich einer Toleranz von 3 km/h von 88 km/h gemessen.
Der Betroffene hat seine Fahrereigenschaft eingeräumt. Das Amtsgericht sah sich an einer Verurteilung jedoch gehindert, weil der Bürgermeister der Stadt O2 in seiner Funktion als Ortspolizeibehörde die Verkehrsmessung gegen geltendes Recht unter bewusster und gewollter Umgehung von § 26 Abs. 1 StVG i.V.m. Nr. 2.2 des Erlasses des HMdI v. 06.01.2006 (HessStAnz 2006, S. 286 ff) und des Erlasses vom 05.02.2015 (HessStAnz 2015, S 182 ff) von einem privaten Dienstleister (der Fa. A GmbH) hat durchführen lassen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft O3, der die Generalstaatsanwaltschaft O4 beigetreten ist.
Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom 25.04.2017 die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
II.
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat i.E. Erfolg.
Sie führt zur Aufhebung des Urteils, weil das Amtsgericht zwar zu Recht von einem Beweiserhebungsverbot ausgegangen ist, aber die getroffenen Feststellungen weder ausreichen, ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen, noch dem Senat eine eigene Entscheidung ermöglichen.
Nach den zusammengefassten Feststellungen des Amtsgerichts gehört das betreffende Geschwindigkeitsmessgerät Typ X nicht der Stadt O2, sondern es wird der Stadt durch die juristische Privatperson A GmbH "zur Verfügung gestellt". Das Messgerät verfügt über einen Eichschein vom 03.12.2014. Antragsteller der Eichung war die Fa. A GmbH. Die Messung wird durch den Zeugen B durchgeführt, der für das Messgerät entsprechend geschult ist. Der Zeuge B ist allerdings kein Bediensteter der Stadt O2, sondern ist mit "gesondertem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag" seit dem 01.08.2013 durch die Fa. A GmbH der Stadt O2 überlassen worden und für 20 Stunden pro Monat für die Stadt O2 tätig. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ergäbe sich bei "einem angenommenen Mindeststundenlohn von 8,50 EUR dabei ein Monatseinkommen von 170 EUR". Seine Tätigkeit beschränkt sich auf das wöchentliche Abfahren der Messsäulen, Einsammeln der Daten und das "Einspeisen der Daten in das System". Die Bildaufbereitung erfolgt anschließend durch die Fa. A GmbH, die die von ihr vorselektierten Daten zur endgültigen Auswertung und Entscheidung über die Verfahrenseinleitung an die Stadt O2 übergibt. Die abschließende Entscheidung erfolgt dann durch (festangestellte) kommunale Bedienstete.
Die Fa. A GmbH erhält für ihre Tätigkeit und dafür, dass sie der Stadt O2 das Messgerät, sowie den Zeugen B "überlässt", eine erfolgsabhängige Vergütung. Je mehr Bußgeldverfahren aus dem "zur Verfügung gestellten Messgerät" eingeleitet werden, desto höher ist der Ertrag für die Fa. A GmbH.
Wie das Amtsgericht rechtsfehlerfrei unter sorgfältige...