Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Anwendung des § 19 VersAusglG auf unverfallbare Betriebsrenten
Normenkette
VersAusglG § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1; BetrAVG § 1b
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengerichts - Eschwege vom 11.6.2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am... 1990 die Ehe geschlossen. Am... 2007 hat der Antragsteller das Ehescheidungsverfahren eingeleitet. Im Verlauf des Scheidungsverfahrens sind die Anrechte der beteiligten Eheleute bei den unterschiedlichen Versorgungsträgern ermittelt worden. Weil der Antragsteller Anrechte in der öffentlichen Zusatzversorgung erworben hatte, zu denen im Entscheidungszeitraum eine Auskunft nicht möglich war, ist die Ehe unter Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich am... 2008 geschieden worden. Da eine Auskunft zur Höhe der Anrechte des Antragstellers bei der Verfahrensbeteiligten zu 1) auch bis zum 1.9.2010 nicht erteilt werden konnte, ist das Verfahren am 4.1.2012 in das neue Recht übergeleitet worden; das AG hat sodann Auskünfte der Versorgungsträger nach neuem Recht eingeholt
Auch zu Anrechten des Antragstellers bei der... Pensionskasse (VVaG) ist nun eine Auskunft eingeholt worden. Aus dieser erstmalig am 17.4.2012 erteilten Auskunft ergibt sich, dass das Anrecht gemäß den §§ 30 ff. BetrAVG nicht unverfallbar ist, weil der Antragsteller die notwendigen Betriebszugehörigkeitszeiten nicht erfüllt. Der Antragsteller hat nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Anrecht privat weiter aufzubauen. Die... Pensionskasse geht daher davon aus, dass es dennoch der Teilung im Versorgungsausgleich unterliegt. Wenn - wie hier - bei einem Versorgungsvertrag im Tarif 1985 der... Pensionskasse die gesetzliche Unverfallbarkeit zwar noch nicht eingetreten sei, könne das Mitglied zwar grundsätzlich eine Rückvergütung beantragen. Allerdings sei dies nicht Anlass, dieses Anrecht als noch nicht ausgleichsreif zu betrachten. Die Auskunft der... Pensionskasse bezieht die bis zum Ende der Ehezeit erworbenen Anrechte, die zum Teil aus dieser freiwilligen Beitragsfortentrichtung stammen, mit ein.
Mit Beschluss vom 11.6.2012, auf den zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das AG den Versorgungsausgleich durchgeführt und das Anrecht des Antragstellers nach der Auskunft der... Pensionskasse geteilt (Wert des Ehezeitanteils 27.322,33 Euro, Teilungswert nach Abzug von Teilungskosten in Höhe von 525 Euro insgesamt 13.398,67 Euro).
Gegen diesen ihm am 15.6.2012 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der am 12.7.2012 eingegangenen und zugleich begründeten Beschwerde. Er ist nach wie vor der Meinung, dass das Anrecht nicht ausgleichsreif ist und deswegen im Versorgungsausgleich nicht hätte zur Teilung kommen dürfen. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG sei ein Anrecht nicht ausgleichsreif, wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gelte. Diese klare gesetzliche Regelung verweise auf das Betriebsrentengesetz, wonach eine Versorgungszusage nicht zu einem unverfallbaren Anrecht führe, wenn die Versorgungszusage bei Ausscheiden aus dem Betrieb nicht 5 Jahre bestanden habe. (vgl. § 1b BetrAVG). Der Antragsteller sei am 1.4.1990 in die... Pensionskasse aufgenommen worden, er sei zum 31.12.1992 aus dem Betrieb ausgeschieden und habe sodann die Beiträge freiwillig weiter gezahlt. Der Beschluss des AG verkenne dies und umgehe daher das Gesetz. § 19 VersAusglG solle gerade verhindern, dass ein Anrecht, das sich noch nicht hinreichend verfestigt habe, zur Teilung gelange. Da Unverfallbarkeit durch die... Pensionskasse gerade nicht angegeben worden sei, geschehe dies mit der angefochtenen Entscheidung.
Auch soweit eine Unverfallbarkeit aus den §§ 30 ff. Betriebsrentengesetz folgen könne, seien die Voraussetzungen nicht gegeben. Da der Maßstab für die Verfallbarkeit unzweifelhaft im Betriebsrentengesetz gesetzt werde, sei wegen der Verweisung in § 19 VersAusglG zwingend von einer Teilung zum jetzigen Zeitpunkt abzusehen.
Außerdem verstoße die Teilung dieses Anrechts auch gegen den Grundgedanken des § 28 VersAusglG. Danach sei ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten sei und die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität beziehe. Da die... Pensionskasse eine Absicherung für Invalidität und Alter vorsehe, müsse dies auch fü...