Entscheidungsstichwort (Thema)
Maklervertrag: Zustandekommen und Nachweisleistung
Normenkette
BGB § 652
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.12.2021; Aktenzeichen 2-17 O 10/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.12.2021 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-17 O 10/17) teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 363.359,36 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.04.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Beklagten (zu 1. und 3.) gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-17 O 10/17) wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 31 % und die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner 69 % der Gerichtskosten zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner 69 %, der Kläger von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 3. 31 % und die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
4. Das angefochtene Urteil im Umfang seiner Aufrechterhaltung und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils gegenteilige Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 527.103,36 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Bezahlung von Maklerprovision.
Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Blatt 1028 ff. d.A., verwiesen. Diese werden wie folgt ergänzt: Die auf Anlage B 30a, Bl. 923 d.A., verzeichneten und seinerzeit im Eigentum der A KG stehenden Flurstücke haben die Nr. ..., ..., ..., ... und .... Die im Eigentum von Vorname1 und Vorname2 Nachname1 (im Folgenden kurz: Nachname1 oder Familie Nachname1) stehenden Flurstücke die Nr. ... und ....
Die am 16.11.2012 vom Beklagten zu 1. übersandten Kaufvertragsentwürfe sahen einen Kaufpreis für das Grundstück von Nachname1 über 3.400.000,00 Euro und für das Grundstück der A KG über 8.600.000,00 Euro vor. Wegen der Einzelheiten der notariellen Entwürfe wird auf die E-Mail nebst Anlagen zu Anl. K3, Bl. 28 ff. Bezug genommen.
Die Beklagte zu 3. wurde erst taggleich mit dem Erwerb sämtlicher im Eigentum der A KG stehenden Flurstücke am 28.03.2014 errichtet.
Der für den Erwerb der Liegenschaften der Familie Nachname1 im Kaufvertrag vom 05.09.2014 vereinbarte Kaufpreis betrug 4.300.000,00 Euro.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger von den Beklagten zu 1. und 3. anteilige Provision über 296.951,30 Euro für die vermakelten Grundstücke der A KG beanspruchen könne. Ein Nachweismaklervertrag sei zwischen dem Kläger und der Beklagte zu 3., vertreten durch den Beklagten zu 1. zustande gekommen. Der Kläger habe der Beklagten zu 3. auch die Erwerbsmöglichkeit der Grundstücke "Straße1a und 1b" nachgewiesen. Die Verkaufsbereitschaft der A KG habe stets vorgelegen; der zwischenzeitlich abgeschlossene Kaufvertrag C stehe dem nicht entgegen, da er von Anfang an unter auflösender Bedingung gestanden habe und später wieder aufgelöst worden sei. Der mit der Beklagten zu 3. abgeschlossene Kaufvertrag sei zudem kongruent mit dem Nachweis des Klägers. Dem stehe weder der Erwerb zunächst nur der einen Liegenschaft der A KG und nicht sogleich beider Grundstücke noch die beworbene wohnwirtschaftliche Nutzung beider Liegenschaften entgegen, da auch der Erwerb nur einer Liegenschaft stets von Interesse für den Beklagte zu 1. gewesen sei und der Kläger auch von Anfang an auf zwei Eigentümer aller Liegenschaften hingewiesen habe und zu erkennen gegeben habe, dass er seine Provision nicht vom Gesamterwerb oder der Planung und Konzeption Dritter für beide Liegenschaften abhängig machen wolle. Die Preisabweichung zwischen Angebots- und Verkaufspreis stehe einer wirtschaftlichen Identität hier ferner nicht entgegen, da sie sich in dem für derartige Projekte üblichen Rahmen bewege.
Nicht Gegenstand des Maklervertrages seien jedoch die Flurstücke der A KG geworden, die dem "Straße1c" zuzuordnen seien. Diese seien im Exposé nicht erwähnt, so dass der Kunde mangels hinreichender Bezeichnung und somit mangels genügenden Nachweises auch zu diesen keine konkreten Verkaufsverhandlungen über diese habe führen können.
In der Folge könne der Kläger, da der Hauptvertrag auc...