Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Unwirksamkeit zweier AGB-Klauseln einer Bank: Klausel zu Entgelt für Überweisung sowie Klausel zu Entgelt für Kontoauszüge am Automaten
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.05.2009; Aktenzeichen 2-02 O 3/09) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.5.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. - Az.: 2-02 O 3/09 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das LG hat der auf Unterlassung der Verwendung zweier Klauseln sowie Erstattung von Kosten gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Hinsichtlich der Klausel über die Gebühren für die Überweisung vertritt das LG die Ansicht, es handele sich nicht um die Gebühr für eine im Interesse des Kunden erfolgende Sonderleistung, vielmehr verlange die Beklagte damit ein Entgelt für eine nur in ihrem Interesse liegende Tätigkeit, nämlich der Bonitätsprüfung vor Ausführung des Auftrags. Dies ergebe sich auch aus der - ursprünglichen - Aufnahme der Klausel unter "Sonderleistungen im Kreditgeschäft" und dem Umstand, dass die Beklagte Kontenführungspauschalen anbiete, diese Prüfung davon aber nicht erfasst sein solle. Die Leistung liege auch nicht im Interesse des Kunden, da er damit rechnen müsse, dass die Prüfung zu seinem Nachteil erfolge. Ein Vorteil aus der Ausführung des Auftrags - als Alternative zur Nichtdurchführung und der damit weiter bestehenden Forderung des Empfängers der Überweisung - sei nicht zwingend, was sich jedenfalls aus den unterschiedlichen Zinssätzen für den Überziehungskredit einerseits und den Verzug andererseits ergebe. Die Klausel sei weiter nicht unter dem Aspekt zulässig, dass ansonsten die Kosten der Prüfung auf alle Kunden bzw. Kontenarten umgelegt werden müssten.
Die Klausel sei aber auch deshalb unwirksam, da sie überraschend und damit nicht hinreichend transparent sei. Zum einen gehe der Kunde davon aus, dass mit der jeweiligen Kontopauschale alle Kosten abgegolten seien. Zum anderen sei nicht erkennbar, dass es sich bei der Gebühr um (weitere) Kosten für die Inanspruchnahme eines - weitergehenden - Darlehens handele. Dies gelte auch deshalb, weil die besonderen Kosten eines Überziehungskredits durch höhere Zinsen für dieses - im Vergleich zu einem regulären Dispositionskredit - teurere Darlehen ausgeglichen würden. Dabei sei ferner zu berücksichtigen, dass gerade bei geringfügigen Überziehungen aus der Kombination der Gebühr und den höheren Zinsen Kosten entstehen könnten, die in einem deutlichen Missverhältnis zu der Höhe der Überziehung stünden.
Die - von der Beklagten aktuell nicht mehr verwendete - Klausel bezüglich der Kosten des Abrufs von Kontoauszügen am Bankterminal sei deshalb unzulässig, weil diese im Rahmen der kundenfeindlichsten Auslegung so zu verstehen sei, dass trotz der Erwähnung der Kontoauszüge in der Monatspauschale noch zusätzliche Kosten entstehen würden. Außerdem würde mit dieser Gebühr eine Leistung kostenpflichtig, zu der die Beklagte ohnehin verpflichtet sei. Dass die Beklagte nie aufgrund der Klausel Forderungen geltend gemacht habe, stehe der Wiederholungsgefahr nicht entgegen, da bereits die Verwendung in der Vergangenheit die Gefahr einer erneuten Anwendung begründe, selbst wenn dies auf einem redaktionellen Fehler beruht habe. Mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sei nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte die Klausel erneut verwenden werde.
Der Klägerin stehe daneben der Ersatz der für die Abmahnung aufgewendeten Kosten in der geltend gemachten Höhe zu.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Sie begehrt zunächst die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LG, da das Verfahren unter erheblichen formellen Fehlern leide. Sie rügt dabei zunächst, der Klägerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da die Frage der Wirksamkeit der Klausel zu den Entgelten bei der Genehmigung von Überziehungen bereits Gegenstand des Verfahren 2-02 O 51/09 (= 23 U 158/09) sei. Dieses Verfahren habe das LG in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich benannt, daraus aber nicht den Schluss gezogen, dass insofern anderweitige Rechtshängigkeit gegeben sei. Dieser Aspekt sei auch im Rahmen einer Verbandsklage zu berücksichtigen.
Daneben vertritt die Beklagte die Ansicht, die 2. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. sei bei der Entscheidung nicht vorschriftsgemäß besetzt gewesen, da Vorsitzender Richter am LG Dr. X als Vertreter mitgewirkt habe, ohne dass erkennbar sei, dass die entsprechenden Voraussetzungen dafür bzw. dessen Zuständigkeit gegeben gewesen seien.
Das LG habe weiter der Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der so nicht vorgetragen worden sei. Insofern habe das LG zu Unrecht einen Tatbestandsberichtigungsantrag zurückgewiesen. Die Beklagte habe nämlich in der e...