Leitsatz (amtlich)
Haftung des Beraters eines GmbH-Gesellschafters bei Empfehlung einer verbotenen Kapitalerhöhung durch verdeckte Sacheinlage.
Verfahrensgang
LG Hanau (Aktenzeichen 1 O 653/06) |
Nachgehend
Gründe
I. Der Kläger, ein Gesellschafter der sich seit 1.10.2001 in der Insolvenz befindlichen Fa. B-GmbH, nimmt den Beklagten, Steuerberater und Rechtsanwalt, auf Schadensersatz in Anspruch wegen einer Beratungsempfehlung des Beklagten für die Fa. B-GmbH. Gegenstand des Beratungsauftrags war die Prüfung von Gesellschafterbeschlüssen zur Kapitalerhöhung und die Einlage von Patenten, die dem Kläger und seinem Bruder gehörten, in die GmbH unter steuerlichen Gesichtspunkten. Der Beklagte riet, von einer Kapitalerhöhung im Wege der Sacheinlage des Patents abzusehen, den Verkaufserlös des Patents auszuzahlen und die Kapitalerhöhung im Wege der Bareinlage durchzuführen.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 180-184 d.A.) Bezug genommen.
Er wird wie folgt ergänzt:
Der Kläger war Inhaber einer Firma, zu der auch sein Anteil an den Patenten gehörte. Das Anlagevermögen dieser Firma hatte der Kläger im Juni 1998 veräußert.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe zwar eine Pflichtverletzung im Hinblick auf seinen Prüfungsauftrag begangen, die zu einem Schaden des Klägers geführt habe. Dessen Höhe könne aber offen bleiben, da der Anspruch des Klägers verjährt sei. Da die Leistung des Klägers auf die von ihm übernommene Stammeinlage keine schuldbefreiende Wirkung gehabt habe, sei der Schaden des Klägers bereits mit Eintragung und damit mit Wirksamwerden der Kapitalerhöhung am 3.3.1999 entstanden. Damit sei zugleich der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten entstanden. Die dreijährige Verjährungsfrist des hier anwendbaren § 68 StBerG sei bereits Ende 2002 abgelaufen. Auf weitere Voraussetzungen wie eine Kenntnis des Klägers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners komme es nicht an; § 199 BGB fände keine Anwendung. Unerheblich sei, ob es sich um eine Beratungsleistung durch den Beklagten als Steuerberater oder als Rechtsanwalt handele, da auch nach § 51b BRAO Verjährung eingetreten sei. Die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung zur Verjährung von Regressansprüchen bei fehlerhafter Vertragsgestaltung sei nicht einschlägig. Vielmehr sei die hiesige Fallkonstellation mit jener vergleichbar, in der der Steuerberater oder Rechtsanwalt zu einer nachteiligen Vermögenslage geraten habe und bei der der Schaden und damit der Verjährungsbeginn mit der Zeichnung der nachteiligen Anlage eintrete.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 184-188 d.A.) verwiesen.
Gegen dieses ihm am 8.1.2007 zugestellt Urteil hat der Kläger mit einem am 8.2.2007 bei Gericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt, die nach Fristverlängerung bis 9.4.2007 mit einem am 3.4.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet worden ist.
Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, in Fällen fehlerhafter Vertragsgestaltung träte der Schaden erst mit der Geltendmachung der Rechte durch den Vertragsgegner ein; damit begänne auch erst in diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist hinsichtlich des Regressanspruchs. Vor einer Geltendmachung des zum Regress führenden Anspruchs durch den Vertragsgegner sei die Gefahrenlage nicht so konkret, dass von einem bereits eingetretenen Schaden dem Grunde nach ausgegangen werden könne; vielmehr sei allenfalls eine Vermögensgefährdung anzunehmen.
Ihm, dem Kläger, sei auch ein Schaden entstanden. Soweit die Einbringung der Patente in die GmbH nichtig gewesen sein und er deshalb ein Aussonderungsrecht gehabt haben könnte, hätten diesem die Eigenkapitalregeln des § 32a GmbHG entgegengestanden.
Im Übrigen ist der Kläger der Auffassung, dass das Steuerprivileg des halben Steuersatzes gem. §§ 34, 16 EStG auch bei der zunächst beabsichtigen Sacheinlage zur Anwendung gekommen wäre.
Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Hanau vom 29.10.2006 - 1 O 653/06, abzuändern und den Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm den gesamten Schaden zu ersetzen, der ihm über die Erstattung der Zahlung von 40.000 EUR an den Insolvenzverwalter A hinaus durch unterschiedliche Steuerprogressionen in den betreffenden Jahren des Ansatzes der Zahlung von 40.000 EUR und der Erstattung der 40.000 EUR entsteht.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es eine Verjährung des geltend gemachten Anspruchs annimmt. Mit der Eintragung der Kapitalerhöhung sei das Vermögen des Klägers trotz der erfolgten Zahlung an die GmbH weiterhin mit der entstandenen Stammeinlageforderung belastet gewesen. Die GmbH beziehungsweise deren...