Leitsatz (amtlich)
Der Besitzer einer Mehrwegflasche ist zwar regelmäßig gem. § 985 BGB zur Herausgabe der Flasche verpflichtet. Angesichts des Umstands aber, dass die Mühe und die Möglichkeit der Rückgabe regelmäßig in das Belieben des Besitzers gestellt wird, ist diesem eine Ersetzungsbefugnis zuzubilligen. Er kann wählen, ob dem Vindikationsanspruch gerecht werden oder ob er stattdessen Schadensersatz durch "Verfallenlassen" des Einsatzbetrags leisten will.
Normenkette
BGB §§ 401, 985
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Aktenzeichen 13 O 149/04) |
Nachgehend
Gründe
I. Die Klägerin füllt Mineralwasser in 1,5 Liter-Kunststoffflaschen ab, welche bis zu 15 Mal verwendet werden. Diese Flaschen werden mit einem Pfand von 0,15 EUR je Flasche belegt. Nach ihrer Darstellung hat sie für den Erwerb einer Flasche 0,173 EUR aufzuwenden.
Die Beklagte vertreibt die französischen Mineralwassermarken A und B in Deutschland. Auch diese Flaschen werden in 1,5 Liter Kunststoffflaschen vertrieben, welche allerdings nur zu einem einmaligen Transport des Wassers zum Endkunden verwendet werden. Die Flaschen werden nach der Rückgabe anderweitig verwertet. Diese Flaschen werden mit einem Pfand von 0,25 EUR je Flasche belegt.
Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr fehlten eine Vielzahl der von ihr in den Vertrieb gebrachten C-Flaschen. Auf der anderen Seite habe sie 728.552 entleerte A-Flaschen und B-Flaschen in ihrem Besitz; aus diesem Flaschenbesitz sei zu folgern, dass die Beklagte eine entsprechende Anzahl C-Flaschen in Besitz habe.
Sie hat im ersten Rechtszug Herausgabe von 728.552 1,5 Liter C-PET-Mehrwegpfandflaschen, hilfsweise Schadensersatz von 0,0865 EUR pro Flasche verlangt. Außerdem hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur Herausgabe von 1,5 Liter C-PET-Mehrwegpfandflaschen verpflichtet ist und es zu unterlassen hat, 1,5 Liter C-PET-Mehrwegpfandflaschen zu vernichten.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt, ein Schluss von der Anzahl der im Besitz der Klägerin befindlichen leeren Flaschen der von der Beklagten vertriebenen Mineralwassermarken auf die Anzahl der von der Klägerin in den Verkehr gebrachten Flaschen, welche sich ihm Besitz der Beklagten befinden, sei nicht ohne weiteres möglich. Feststellungen zur Höhe eines Anspruchs seien daher nicht erlaubt.
Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen und der die Klageabweisung tragenden Gründe wird auf das Urteil des LG Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den Schadensersatzanspruch, das Feststellungsbegehren und den Unterlassungsanspruch weiter. Sie geht von einer zwischenzeitlichen Vernichtung der von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen durch die Beklagte aus.
Sie rügt vor allem, das LG habe unzulässigerweise der Beklagten ein Bestreiten der Anzahl der in ihrem Besitz befindlichen Flaschen mit Nichtwissen zugebilligt fehlerhaft sei eine Schadensschätzung gem. § 287 ZPO nicht vorgenommen worden zu Unrecht sie ihr vorgehalten worden, das von der Beklagten verlangte Verhalten sei unverhältnismäßig.
Sie beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von 63.019,74 EUR zzgl. Verzugszinsen i.H.v. 5 % über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen, festzustellen, dass die Beklagte in ihrem Besitz befindliche oder künftig ihren Besitz gelangende C-PET-Mehrwegpfandflaschen an die Beklagte herauszugeben hat, die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung für jeden Fall der Zuwiderhandlung eines fälligen Ordnungsgelds bis zu 100.000 EUR es zu unterlassen, in ihrem Besitz befindliche oder in ihren Besitz gelangende 1,5 Liter C-PET-Mehrwegpfandflaschen zu vernichten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg.
Die Klägerin kann von der Beklagten wegen einer Vernichtung von Flaschen, welche sie in den Vertrieb gebracht hat, keinen Schadensersatz in der begehrten Weise verlangen. Die Herausgabepflicht derartiger Flaschen ist nicht in der von der Klägerin gewünschten Weise durchsetzbar, so dass das Feststellungsbegehren nicht berechtigt ist. Unterlassungsansprüche sind deshalb ebenfalls nicht gegeben.
Unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien, welche im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Mineralwassers und dem Verkauf an den Endkunden begründet wurden, sind nicht ersichtlich.
Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz wegen der Vernichtung von Mehrwegflaschen gegen die Beklagte kommen folglich nur dann in Betracht, wenn im Rahmen eines Verkauf des in Mehrwegflaschen abgefüllten Mineralwassers nur eine Übereignung des Wassers erfolgt, die Klägerin jedoch Eigentümerin der von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen bleibt. Denn dann sind bei einer Vernichtung des Eigentums der Klägerin deliktische Ansprüche oder solche aufgrund der §§ 989, 990 ff. BGB gegen denjenigen zu erwägen, der den Untergang der Sachen der Klägerin herbeig...