Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche aus Betriebshaftpflichtversicherung nach Insolvenz der Versicherungsnehmerin
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.07.2022; Aktenzeichen 2-20 O 76/21) |
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.07.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-20 O 76/21, teilweise abgeändert:
Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für die Berufung auf insgesamt bis zu 125.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Betriebshaftpflichtversicherung nach Insolvenz der Versicherungsnehmerin.
In den Jahren 2016/2017 ließ der Kläger auf dem Grundstück Straße1, Stadt1 ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten errichten. Arbeiten daran wurden unter anderem von der A Dachbedeckungen und Gerüstbau GmbH, Straße2, Stadt2, ausgeführt, die mit dem kompletten Dachaufbau sowie mit der Abdichtung der Loggien und Terrassen des Gebäudes beauftragt war.
Die Beklagte war zu diesem Zeitpunkt und bis ins Jahr 2019 der Betriebshaftpflichtversicherer der A Dachbedeckungen und Gerüstbau GmbH (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) zu Versicherungsschein Nr. .... Dem Versicherungsvertrag lagen unter anderem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung, Ausgabe 10.2007 Fassung 08.2012 zugrunde (im Folgenden als AHB bezeichnet) sowie das Versicherungsservice1, Stand 01.01.2014 (im Folgenden Versicherungsservice1) zugrunde.
Wegen der Einzelheiten und des weiteren Inhalts wird auf den Versicherungsschein vom 28.11.2013 nebst Nachtrag vom 17.10.2017 sowie die genannten Vertragsgrundlagen (Anlagenkonvolute BLD1, Anlagenband, sowie BLD 3, Bl. 216 ff d.A.) Bezug genommen.
Über das Vermögen der Versicherungsnehmerin der Beklagten wurde am 10.05.2019 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Wirkung zum 19.04.2019 hoben die Versicherungsnehmerin und die Beklagte den Versicherungsvertrag "aufgrund Einstellung des Geschäftsbetriebes nach Insolvenz" auf. Auf Anlage BLD 2 (Anlagenband) wird Bezug genommen.
Anfang 2021 meldete der Kläger bei der Beklagten den Eintritt eines Schadensfalls.
Mit Schreiben vom 28.01.2021 ließ der Kläger die Versicherungsnehmerin zur Mängelbeseitigung auffordern (Anlage K7, Bl. 94f. d.A.).
Am 04.02.2021 fand ein Ortstermin mit dem Sachverständigen B statt, der seitens des Gebäudeversicherers beauftragt war. Dieser erstattete einen Schadenbericht (Anlage K2, Bl. 8 ff d.A.). Hierin führte er aus, zwischen bituminöser Dampfsperre und Wärmedämmung stehe Wasser, welches auf eine nicht fachgerechte Eindichtung des Attika-Ablaufs zurückzuführen sei. Es sei derzeit davon auszugehen, dass sich das eingedrungene Wasser im gesamten Dachaufbau des Flachdaches verteilt habe. Die handwerklichen Leistungen an der Abdichtung des Attikarohres und an der freigelegten Entwässerungsleitung seien aus technischer Sicht mangelhaft.
Mit Schreiben vom 10.02.2021 machte der Kläger gegenüber der Insolvenzverwalterin der Versicherungsnehmerin Ansprüche im Zusammenhang mit der Beseitigung von Mängeln geltend und kündigte die Geltendmachung weiterer Forderungen an (Anlage K8, Bl. 96 d.A.).
Mit Schreiben vom 16.03.2021 teilte die Insolvenzverwalterin dem Kläger mit, etwaig zu Gunsten der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Versicherung1 bestehende Deckungsansprüche aus Arbeiten an dem Bauvorhaben des Klägers aus der Insolvenzmasse freizugeben, soweit ein Absonderungsrecht des Klägers bestünde. Des Weiteren teilte sie mit, eine aus dem mitgeteilten Schaden errechnete Forderung sei zur Insolvenztabelle angemeldet worden (Anlagen K5, K6, Bl. 92 ff d.A.).
Der Kläger, der erstinstanzlich zunächst eine Forderung in Höhe von 151.863,45 EUR gegen die Beklagte verfolgt hat, hat behauptet, die Versicherungsnehmerin habe einen Flachdachablauf auf dem Gebäude mangelhaft abgedichtet. Es sei deshalb Regenwasser in den Dachaufbau eingedrungen, bis die Dampfsperre komplett geflutet und nach dem andauernden Regen in den Monaten Oktober bis Dezember 2020 am 23.12.2020 übergelaufen sei. Aufgrund dessen seien in verschiedenen Bereichen Wasser in das Gebäude eingedrungen. Bereits zuvor sei ab Herbst 2018 in unregelmäßigen Abständen Wasser in Wohnungen eingedrungen, wobei es zu einer Wanddurchnässung bis zum Fußboden gekommen sei. Weiter hat der Kläger behauptet, die Deckungsansprüche aus der Betriebshaftpflichtversicherung seien von der Insolvenzverwalterin der Versicherungsnehmerin freigegeben worden. Er hat gemeint, daher Zahlungsan...