Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/13 O 113/15) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.08.2016 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 6.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Der Kläger verlangt von der Beklagten, der zentralen Registrierungsstelle für Domains unter der Top-Level-Domain "de", dass er als Inhaber der Domain "duckhome.de" registriert wird.
Der Kläger hat einen Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg vom 07.02.2012 erwirkt. Darin pfändete der Kläger die angeblichen Ansprüche des Schuldners H. aus dem mit der Beklagten (Drittschuldnerin) abgeschlossenen Registrierungsvertrag über die Domain duckhome.de.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg vom 30.11.2012 wurde die gepfändete angebliche Forderung des Schuldners H. gegen die Beklagte dem Kläger an Zahlungs statt zu einem Schätzwert von 5.360 EUR überwiesen.
Der Kläger begehrt als Domaininhaber registriert zu werden. Er kündigte die Domain duckhome.de und beauftragte die Beklagte, ihn als künftigen Inhaber dieser Domain zu registrieren. Die Beklagte lehnte dies ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die Domain duckhome.de für den Kläger zu registrieren. Es hat angenommen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Registrierung seiner Person als Inhaber dieser Domain aus § 6 Abs. 2 der Domainbedingungen in Verbindung mit dem Registrierungsvertrag zustehe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt. Sie macht im Wesentlichen geltend: Das Landgericht habe seiner Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Es sei zu Unrecht von der Identität des Inhabers der Domain duckhome.de und des Pfändungsschuldners ausgegangen. Es habe rechtfehlerhaft angenommen, ein Bestreiten mit Nichtwissen sei hier unzulässig, und es habe verkannt, dass keine allgemeine Nachforschungspflicht bestehe. Der Inhaber der Domain duckhome.de gehöre nicht zur Organisation der Beklagten, so dass für diese auch keine Nachforschungspflichten bestanden hätten. Jedenfalls hätte das Landgericht die Erklärung der Beklagten, selbst wenn es sie für unzulässig gehalten habe, nicht übergehen, sondern als Bestreiten behandeln müssen, zumal die Beklagte sich tatsächlich nicht auf eine bloße Erklärung mit Nichtwissen beschränkt, sondern die Behauptung des Klägers, Domaininhaber und Pfändungsschuldner seien identisch, substantiiert mit dem Hinweis auf die verschiedenen Adressen beider Personen bestritten habe.
Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft Gegenstand und Reichweite des Pfändungsbeschlusses sowie die rechtliche Ausgestaltung der Domainübertragung verkannt und daher zu Unrecht angenommen, der Kläger könne aufgrund des Pfändungsbeschlusses die Übertragung der Domain auf sich bewirken. Dabei habe es das Vorbringen der Beklagten vollständig übergangen, wonach eine Übertragung nach § 6 Abs. 2 der Domainbedingungen die Erfüllung dreier Voraussetzungen - Kündigung durch den bisherigen Inhaber, Vorlage von Unterlagen, die eine Grundlage für den beabsichtigten Inhaberwechsel bilden und Erteilung eines Domainauftrages durch den künftigen Domaininhaber - erfordere und keine dieser Voraussetzungen erfüllt sei.
Die Beklagte wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts, wonach das Gestaltungsrecht der Kündigung durch die Pfändung und spätere Überweisung auf den Kläger übertragen worden sei, rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und macht unter Hinweis auf erstinstanzliches Vorbringen geltend, das Kündigungsrecht sei von der Zwangsvollstreckung nicht erfasst. Es sei nicht Gegenstand der Pfändung und daher auch nicht mittels Überweisung auf den Kläger übergegangen, so dass er die Kündigung nicht wirksam habe erklären können.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts stellten die ergangenen Beschlüsse - Pfändungsbeschluss und Überweisungsbeschluss - keine Unterlagen im Sinne des § 6 Abs. 2 der Domainbedingungen dar; diese Beschlüsse würden einen Übergang der Inhaberschaft nicht tragen.
Es m...