Leitsatz (amtlich)
Zu den Belehrungspflichten eines Notars bei der Beurkundung einer Kapialerhöhung.
Normenkette
BeurkG § 17; BNotO § 14
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Aktenzeichen 8 O 183/04) |
Nachgehend
Gründe
I. Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der 1994 gegründeten A GmbH, über deren Vermögen 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Streithelfer des Klägers ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH.
Der Beklagte wird im Wege der Notarhaftung wegen einer von ihm im Dezember 1996 beurkundeten Kapitalerhöhung auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Am 23.12.1996 beschloss der Kläger die Erhöhung des Stammkapitals der ursprünglich mit 50.000 DM ausgestatteten GmbH um 1,45 Millionen DM und übernahm die auf das erhöhte Kapital zu leistende Stammeinlage. 1 Million DM sollten als Bareinlage eingezahlt werden, während der Restbetrag durch Einbringung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs des Klägers gegen die GmbH aufgebracht werden sollte. In der vom Beklagten auf Grund der Angaben des Klägers entworfenen Urkunde vom 23.12.1996 - UR-Nr. .../96 - heißt es:
"Die neue Stammeinlage wird dadurch erbracht, dass
a) ein Geldbetrag i.H.v. 1 Million DM in bar geleistet wird sowie
b) Herr B seinen Anspruch auf Rückzahlung des der Gesellschaft aufgrund des Darlehensvertrages vom 1.11.1996 gewährten Darlehens i.H.v. 450.000 DM in die Gesellschaft einbringt."
In der vom Beklagten unter der UR-Nr. .../96 im unmittelbaren Anschluss beglaubigten Erklärung des Klägers zur Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister heißt es:
"Ich melde die Kapitalerhöhung der Gesellschaft von 50.000 DM um 1.450.000 DM auf 1,5 Millionen DM zur Eintragung in das Handelsregister an. Ich versichere, dass die Einlagen auf das neue Stammkapital in voller Höhe bewirkt sind und dass die Einlagen der Geschäftsführung endgültig auflagenfrei und frei von jeglichen Schulden oder Rechten Dritter zur Verfügung stehen."
Einen Geldbetrag in Höhe des bar zu erbringenden Teils seiner Einlageschuld hatte der Kläger - was dem Beklagten unbekannt war - bereits wenige Tage vor dem Kapitalerhöhungsbeschluss am 19.12.1996 während einer gemeinsamen USA-Reise der Parteien auf ein Geschäftskonto der Gesellschaft eingezahlt. Dieses wurde - bei von der kontoführenden Bank geduldeter Überziehung - zu dieser Zeit im Debet geführt und wies am 18.12.1996 einen Saldo von 1.452.978,13 DM zu Lasten der GmbH auf. Nach Gutschrift der nach Behauptung des Klägers als "Vergütung B als Stammeinlage A GmbH" gekennzeichneten Einzahlung und weiteren Buchungen lag der Debet-Saldo auf diesem Konto der Gesellschaft bei 436.729,84 DM. Eine Aufklärung des Klägers über die Gefahren einer möglichen Voreinzahlung der Stammeinlagenerhöhung erfolgte seitens des Beklagten nicht.
Anlässlich der Beurkundung versprach der Kläger, sich um die notwendige Werthaltigkeitsbescheinigung hinsichtlich des einzubringenden Darlehensrückzahlungsanspruchs zu kümmern und stellte das Vorliegen der Bescheinigung für den 27.12. in Aussicht. Vereinbarungsgemäß sollte der Beklagte nach Eingang dieser Bescheinigung die Kapitalerhöhung beim Handelsregister anmelden. Weitere Absprachen zu den Bedingungen, unter denen das entsprechende Anschreiben des Beklagten an das Registergericht samt der unter der UR-Nr. .../96 beglaubigten Erklärung des Klägers zur Anmeldung der Kapitalerhöhung eingereicht werden sollte, wurden nicht getroffen. Tatsächlich lag die Werthaltigkeitsbescheinigung erst am 30.12.1996 vor; mit Anschreiben von diesem Tage leitete der Beklagte die Urkunden dem Handelsregister zu.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 23.11.1999 über das Vermögen der GmbH verklagte ihr Insolvenzverwalter, der Streithelfer des Klägers, diesen auf Zahlung der rückständigen Stammeinlage i.H.v. 1 Million DM, weil den Zahlungen auf die Stammeinlage durch den Kläger angesichts des Debet-Saldos keine Erfüllungswirkung zugekommen sei. Nach erst- und zweitinstanzlicher Klagabweisung hatte die Klage in der Revision durch Urteil des BGH vom 15.3.2004 (II ZR 210/01) Erfolg. In jenem Verfahren war der Beklagte dem Rechtsstreit auf Seiten des jetzigen Klägers beigetreten.
Nach vorausgegangener Vorpfändung vom 5.5.2004 pfändete der Streithelfer des Klägers am 18.5.2004 einen möglichen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den vorliegend beklagten Notar und ließ ihn sich zur Einziehung überweisen. Die Einziehungsklage ist beim LG Wiesbaden noch anhängig.
Mit der Klage erstrebt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Freistellung von seiner durch das Urteil des BGH vom 15.3.2004 rechtskräftig begründeten Verbindlichkeit i.H.v. 511.291,88 EUR sowie der in jenem Verfahren festgesetzten Kosten i.H.v. 82.047,92 EUR.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat den Kläger zwar hinsichtlich der geltend gemachten Freistellungsansprüche trotz der Pf...