Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflichtteilsanspruch als der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht
Normenkette
BGB §§ 1967, 2205
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.3.2013 verkündete Teilurteil der 25. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt als Testamentsvollstreckerin für den Nachlass des Herrn A von den Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses der Frau B und erbrechtlich relevante Zuwendungen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 190 - 192 d.A.).
Das LG hat mit Teilurteil vom 28.3.2013 dem im Wege der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch stattgegeben (Bl. 189 bis 196 d.A.).
Die Beklagten haben gegen das ihnen am 5.4.2013 (Bl. 199 d.A.) zugestellte Urteil am 30.4.2013 Berufung eingelegt (Bl. 200 d.A.) und dieses Rechtsmittel am 29.5.2013 begründet (Bl. 205 ff. d.A.).
Die Beklagten verfolgen mit der Berufung ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie sind der Ansicht, dass die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin nicht aktivlegitimiert sei und auch nicht prozessführungsbefugt. Sie begründen dies damit, dass die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs kein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht i.S.d. § 2212 BGB sei. Der Pflichtteilsanspruch habe einen höchstpersönlichen Charakter. Diesem höchstpersönlichen Charakter würde § 852 Abs. 1 ZPO Rechnung tragen, der vorsieht, dass ein Pflichtteilsanspruch der Pfändung nur unterworfen sei, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden sei, mitunter keine Zweifel mehr bestehen würden, dass der Berechtigte den ihm zustehenden Pflichtteilsanspruch beanspruchen möchte. Ähnliche Regelungen fänden sich im Insolvenzrecht.
Der Erblasser habe die Klägerin jedoch nicht zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ermächtigt und der Klägerin stehe auch keine Prozessführungsbefugnis aus § 2039 BGB zu. Der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB könne nur geltend gemacht werden, wenn auch der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden könne.
Im Weiteren greift die Berufung die erstinstanzliche Beweiswürdigung an und ist der Ansicht, dass die Beweisaufnahme ergeben habe, dass der Erblasser, A, zu Lebzeiten auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsrechts nach dem Tode der Mutter verzichtet habe.
Die Beklagten beantragen, das Urteil des LG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
II. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Das LG hat zu Recht der Stufenklage in der ersten Stufe stattgegeben. Der Klägerin steht aus den §§ 2212, 2205, 2314 BGB ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagten zu.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Mit dem LG geht der Senat davon aus, dass der Pflichtteilsanspruch als Geldsummenanspruch ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht i.S.v. § 2205 BGB ist.
Grundsätzlich ist zwischen dem Pflichtteilsrecht, welches schon zu Lebzeiten des Erblassers ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Pflichtteilsberechtigten begründet, und dem Pflichtteilsanspruch zu unterscheiden (Lange in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 2317 BGB Rz. 1).
Der Pflichtteilsanspruch stellt seiner Rechtsnatur nach eine Geldforderung in Form eines Geldsummenanspruchs dar. Er ist Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 1967 Abs. 2 BGB, und da es sich bei dem Pflichtteilsanspruch um eine Geldforderung handelt, gelten für ihn die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts (MünchKomm/Lange, a.a.O.; jurisPK/Birkenheier, BGB, 6. Aufl., § 2317 Rz. 12 ff.; BGH, Urt. v. 14.7.1952 - IV ZR 74/52, zitiert nach juris).
Der Pflichtteilsanspruch ist auch vererblich und übertragbar (§ 2317 Abs. 2 BGB).
Entgegen der Ansicht der Berufung ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht, dass der Pflichtteilsanspruch nur von dem Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht werden kann. Dem steht die bereits genannte Regelung in § 2317 BGB entgegen.
Auch die Systematik des Gesetzes spricht nicht dafür, dass der Pflichtteilsanspruch nur von dem Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht werden kann.
Denn wenn ein Recht n...