Verfahrensgang
BGH (Urteil vom 25.04.2017; Aktenzeichen VIII ZR 217/16, auf Revision aufgehoben und zurückverwiesen) |
LG Wiesbaden (Urteil vom 14.03.2016; Aktenzeichen 8 O 181/13) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.3.2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Wiesbaden, Az. 8 O 181/13, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt Bezahlung von offenen Rechnungen aus einem Vertrag mit der Beklagten über die Herstellung und Lieferung von Betonfertigteilen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2008 (Anlage B 1, Bl. 30 ff. d.A.) Bezug genommen. In der Folge lieferte sie für verschiedene Bauvorhaben Fertigdeckenteile. Für ihre Leistungen stellte sie im Zeitraum vom 6.2.2009 bis zum 14.5.2012 verschiedene Rechnungen, deren Ausgleich sie von der Beklagten verlangt. Hinsichtlich der einzelnen Rechnungen wird auf die Anlagen K 1 bis K 71 (im Anlagenband) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18.12.2012 übersandte die Klägerin der Beklagten eine "Offene-Posten-Liste 2009", eine Auflistung von OP-Nummern mit ausgewiesenen offenen Restbeträgen (vgl. Bl. 59 bis 61 d. A). Um die zwischen den Parteien streitigen offenen Positionen außergerichtlich erörtern zu können, wurde von der Beklagten ein Verjährungsverzicht bis zum 31.3.2013 erklärt (vgl. Bl. 62 d.A.). Mit am 2.4.2013 beim AG Stadt1 eingegangenem Antrag begehrte die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheids über eine Forderung in Höhe von 67.017,18 EUR aus "Werkvertrag/Werklieferungsvertrag gem. Fax und Aufstellung vom 18.12.12 ...1-...2 und ...3+...4+...5 vom 07.0309 bis 12.06.12".
Die Klägerin hat behauptet, dass sämtliche abgerechneten Mengen auch tatsächlich geliefert worden seien und entsprechend der gültigen Preise korrekt abgerechnet worden seien.
Das LG hat die Klage wegen Säumnis der Klägerin im Termin am 23.7.2014 abgewiesen. Gegen das ihr am 6.08.2014 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin am 20.08.2014 Einspruch eingelegt.
Die Klägerin hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 23.07.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 67.017,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2009 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Sie hat behauptet, sie habe jeweils diejenigen Massen bezahlt, die von der Klägerin erbracht worden seien. Die Leistungen aus den Rechnungen, die gekürzt oder weggestrichen worden seien, seien nicht erbracht worden. Sie ist der Auffassung, dass nach der DIN 18331 die Decken zwischen ihren Begrenzungsflächen abzurechnen seien. Bezüglich der Rechnungen aus dem Jahr 2009 gemäß Anlagen K 1 bis K 62 beruft sie sich auf die Einrede der Verjährung.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.
Das LG Wiesbaden hat unter teilweiser Aufhebung des klageabweisende Versäumnisurteils die Beklagte zur Zahlung von 3.260,50 EUR nebst Zinsen verurteilt. Die Klageabweisung in Höhe von 43.983,14 EUR erfolgte mit der Begründung, dass die Klageforderung in dieser Höhe (Rechnungen aus dem Jahr 2009) verjährt sei. Durch den Mahnbescheid sei keine Hemmung der Verjährung bewirkt worden, da die Forderungen nicht ausreichend individualisiert seien. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Beträge sei die Klageforderung überwiegend unsubstantiiert, da zu den einzelnen streitigen Rechnungspositionen kein konkreter Vortrag nebst Beweisantritt erfolgt sei.
Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung im Wesentlichen, dass das LG von einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung ausgegangen sei. Der offene Betrag auf dem Kundenkonto der Beklagten sei als einheitlicher Anspruch anzusehen, der sich aus einzelnen Rechnungspositionen zusammensetze. Ferner sei der Mahnantrag auch ausreichend individualisiert. Da der Beklagten die OP-Liste bekannt gewesen sei, sei der Anspruch abgrenzbar und prinzipiell geeignet, die Beklagte in die Lage zu versetzen, eine Grundlage für eine vergleichsweise Einigung zu verschaffen. Hinsichtlich der Abrechnungsmodalitäten ist die Klägerin der Auffassung, die Vertragsgrundlage hinreichend dargestellt zu haben.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 14.3.2016, 8 O 181/13, die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 63.756,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.12.2009 zu zahlen.
Die Beklagt...