Verfahrensgang
AG Hamburg-Barmbek (Aktenzeichen 886 F 300/18) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek - Familiengericht - vom 20.12.2018 geändert. Der Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für das betroffene Kind wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die miteinander verheirateten, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern leben seit September 2018 getrennt. Die Kindesmutter ist chinesische Staatsangehörige, das Kind hat die deutsche und die chinesische Staatsangehörigkeit. Bis 2015 hat die Familie zusammen mit der älteren Tochter K... der Kindesmutter in China gelebt.
Das Familiengericht hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind A. B... (..) zunächst im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Az. 886 F 285/18, sodann im vorliegenden Hauptsacheverfahren dem Kindesvater übertragen. Im einstweiligen Anordnungsverfahren wurde zugleich eine befristete Grenzsperre errichtet. In der dem angegriffenen Beschluss vorangegangenen mündlichen Anhörung am 11.12.2018 hatten die Kindeseltern eine Vereinbarung über die Kindesbetreuung dahingehend getroffen, dass die Kindesmutter das Kind im zweiwöchentlichen Wechsel einmal von Samstag bis Dienstag und einmal von Montag bis Mittwoch betreuen sollte, der Kindesvater in der übrigen Zeit. Ferner hatte sich die Kindesmutter damit einverstanden erklärt, dass A. B... seinen Lebensmittelpunkt beim Kindesvater hat und sich verpflichtet, Deutschland mit A. B... nicht ohne Zustimmung des Kindesvaters zu verlassen. Schließlich hatten die Kindeseltern die Durchführung einer Erziehungsberatung vereinbart. Die Verfahrensbeiständin und der vom Jugendamt beauftragte freie Träger Elternschaft und Trennung hatten sich (letzterer gegenüber der Verfahrensbeiständin) für die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge ausgesprochen.
Seine hiervon abweichende Entscheidung hat das Familiengericht damit begründet, dass auf diese Weise vor allem der Verbleib des Kindes in Deutschland sichergestellt werden solle. Die Befürchtung des Kindesvaters, dass die Kindesmutter mit A. B... unbefugt nach China ausreisen und ihm sodann den Kontakt mit dem Kind verwehren werde, habe durch eine nach dem Anhörungstermin von der Kindesmutter überraschend angekündigte China-Reise zusätzliches Gewicht erhalten. Die Kindeseltern könnten sich auf die Angaben des jeweils anderen Elternteils nicht verlassen, ihre Beziehung sei durch Misstrauen geprägt. Im Interesse von A. B... sei es daher erforderlich, Klarheit über seinen Lebensmittelpunkt zu schaffen.
Gegen diesen Beschluss, der der Kindesmutter am 4.1.2019 zugestellt wurde, wendet sich diese mit ihrer am 14.1.2019 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde. Sie macht geltend, dass die gemeinsame elterliche Sorge aufrechtzuerhalten sei. Die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater sei überraschend erfolgt. Sie habe zu keiner Zeit geäußert, mit dem Kind nach China übersiedeln zu wollen. Sie sei in Deutschland berufstätig und wolle hier bleiben. Zudem sei sie damit einverstanden, dass der Kindesvater sämtliche Pässe für A. B... erhalte. Im Übrigen hätten sich die Kindeseltern über alle wesentlichen Fragen geeinigt.
Der Kindesvater verteidigt die Entscheidung des Familiengerichts. Sein Vertrauen in die Kindesmutter sei aus verschiedenen Gründen stark erschüttert. So habe die Kindesmutter A. B... während des einstweiligen Anordnungsverfahren A. B... zeitweilig gegen den Willen des Kindesvaters zu sich genommen, zum Verbleib der Personaldokumente von A. B... unrichtig vorgetragen, sich auch selbst in den Besitz falscher Dokumente gebracht, ihre bereits geplante, den vereinbarten Umgängen entgegenstehende Chinareise im Anhörungstermin vor dem Familiengericht verschwiegen und A. B... telefonisch ein Leben in China schmackhaft zu machen versucht. Auch nach ihrer früheren Beziehung mit dem Vater von K... habe sie es verstanden, Kontakte der Tochter zu ihrem Vater zu unterbinden. Im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Eheleute habe die Kindesmutter eine Regelung in den Entwurf des Notarvertrages aufnehmen lassen, wonach der Aufenthalt von A. B... bei der Kindesmutter sein solle; daraufhin sei eine Einigung nicht zustande gekommen.
Der vom Jugendamt beauftragte freie Träger führt in seiner Stellungnahme vom 30.1.2019 aus, dass die Kindeseltern gut in der Lage gewesen seien, sich auf den Lebensmittelpunkt von A. B... beim Kindesvater zu verständigen. Die Kindesmutter habe dabei ihre eigenen Wünsche und Vorstellungen hinter die von A. B... zurückstellen können. Das gemeinsame Sorgerecht sei daher aufrechtzuerhalten.
Die Verfahrensbeiständin schließt sich dieser Position in ihrer Stellungnahme vom 11.2.2019 an. Sie führt (auf Basis eines weiteren Hausbesuchs bei A. B....