Leitsatz (amtlich)
Unter dem Aspekt der Irreführung über den Rang eines Qualitätsurteils im Rahmen eines Warentests ist die Werbung für ein Blutzuckermessgerät mit dem Testergebnis "GUT (1,9)" der Stiftung Warentest nicht irreführend, wenn die mit gleicher Note bewerteten Konkurrenzprodukte zwar bessere Punktwerte (1,7 bzw. 1,8) erzielt haben, im Test aber für kein anderes Produkt eine bessere Note (hier: "SEHR GUT") vergeben worden ist. In einem solchen Fall ist die Mitteilung über das Rangverhältnis der Bewertung keine für die Kaufentscheidung des Verbrauchers wesentliche Information i.S.d. § 5a UWG.
Normenkette
UWG §§ 5, 5a
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 26.02.2013; Aktenzeichen 416 HKO 193/12) |
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 26.2.2013 (Geschäfts-Nr. 416 HKO 193/12) gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte. Das LG, auf dessen Ausführungen im angegriffenen Urteil zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, dürfte die Klage zu Recht abgewiesen haben.
Gründe
1. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung der Kosten einer vorgerichtlichen Abmahnung, mit welcher die Werbung für das von der Beklagten vertriebene Blutzuckermessgerät "C." beanstandet wurde. Dieses Produkt hat die Beklagte mit dem Logo der Stiftung Warentest mit dem Wortlaut "Stiftung Warentest test GUT (1,9) Im test: 15 Blutzuckermessgeräte Ausgabe 7/2012 www.test.de" beworben (Anlage K 2).
Die Klägerin hat diese Werbung mit ihrer Abmahnung (Anlage K 3) als irreführend beanstandet, weil darin verschwiegen worden sei, dass Wettbewerbsprodukte - darunter auch das Produkt der Klägerin - bei der Stiftung Warentest besser abgeschnitten hatten (s. Testergebnis Anlage K 1).
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vortrags wird zur Vermeidung von Wiederholungen das angefochtene Urteil in Bezug genommen. Das LG hat eine Irreführung verneint und deshalb die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter und macht geltend, dass das LG das von der Klägerin vorgetragene Verkehrsverständnis nicht angenommen habe. Die Werbung werde dahin verstanden, dass es keine Produkte gebe, die in dem angeführten Test besser bewertet worden seien, als dasjenige der Beklagten. Dies folge aus der Benotung und dem Umstand, dass die Beklagte jeden Hinweis auf die besser getesteten Wettbewerbsprodukteunterlassen habe. Hierin liege ein Verstoß gegen § 5, 5a, 6 UWG. Das LG habe auch die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 25.10.2012 (Az. 6 U 186/11) falsch bewertet.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Hamburg vom 26.2.2013 - 416 HKO 193/12, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 2.687,60 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und ihre Anlagen verwiesen.
2. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG die Klage abgewiesen. Mit dem LG geht der Senat davon aus, dass der Beklagten angesichts der Werbung mit dem Testergebnis eine Irreführung (auch durch Unterlassen) nicht zur Last fällt.
Der Senat hat durchaus zur Kenntnis genommen, dass das OLG Frankfurt in der genannten Entscheidung (abgedruckt in K&R 2013, 129) bei der Bewertung von Werbung mit Testergebnissen eine tendenziell strengere Sichtweise einnimmt als der BGH in der Entscheidung "Test Gut" aus dem Jahre 1982 (GRUR 1982, 437) und dass der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 15.8.2013 zurückgewiesen, diese Sichtweise also gebilligt hat (Az. I ZR 212/12). Das OLG Frankfurt hat im Leitsatz der genannten Entscheidung seine Auffassung festgehalten, dass bei der Werbung mit einem Testergebnis "gut" der Stiftung Warentest grundsätzlich der Rang des Qualitätsurteils im Rahmen des Gesamttests deutlich gemacht werden müsse, wenn mehrere Konkurrenzergebnisse mit "sehr gut" bewertet worden seien und das Testergebnis des beworbenen Erzeugnisses gerade noch überdurchschnittlich gewesen sei. Das Interesse der Verbraucher, so das OLG Frankfurt in der genannten - an dieser Stelle über BGH "Test gut" hinausgehenden - Entscheidung (juris Rz. 13 a.E.), bei einer Werbung mit Testergebnissen auch über den Rang einer Bewertung informiert zu werden, bestehe auch dann, wenn diese Bewertung im Einzelfall über dem Durchschnitt liege.
Der vorliegende Fall ist aber von der Fallkonstellation, über die das OLG Frankfurt geurteilt hat, in entscheidenden Punkten zu differenzieren, weshalb vorliegend auch bei Zugrundelegung einer - im Vergleich mit der alten BGH-Entscheidung - etwaig strengeren Sichtweise auf Testwerbung die Annahme einer Irreführung - durch Handeln oder Unterlassen - nicht in Betracht kommt, ohne dass hierin eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung l...