Verfahrensgang
AG Hamburg-Harburg (Aktenzeichen 631 F 111/18) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 01.06.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg Familiengericht -, Az. 631 F 111/18, vom 16.05.2018 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt im Wege der sofortigen Beschwerde Verfahrenskostenhilfe für ein einstweiliges Anordnungsverfahren über den Erlass einer Verbleibensanordnung.
Der Antragsteller ist der Vater der betroffenen Kinder, (C. B...), geboren am (......), und (A. B...), geboren am (......). Das Sorgerecht für die Kinder ist den leiblichen Eltern einstweilig entzogen worden und im Wege der Amtsvormundschaft auf die Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Hamburg Harburg, Fachamt Jugend- und Familienhilfe übertragen worden.
Die Kinder leben seit dem 22.03.2018 beim Kindesvater.
Der Antragsteller trägt vor, die Mädchen wollten ausschließlich bei ihm leben. Brächte man sie woanders unter, würden sie weglaufen. Es stünde zu befürchten, dass sie diesen geäußerten Ankündigungen Taten folgen lassen würden. Der Vormund wolle allerdings die Kinder aus dem Haushalt des Vaters herausnehmen. Es stünde zu befürchten, dass durch eine solche Wegnahme das Kindeswohl gefährdet würde, sodass eine entsprechende Verbleibensanordnung nach § 1682 BGB zu erlassen sei. Im Hauptsacheverfahren werde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Jedenfalls bis zur Erstattung dieses Sachverständigengutachtens sei der jetzige Zustand beizubehalten. Weil das Jugendamt mit Schreiben vom 06.04.2018 auf die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts der Töchter im Haushalt des Vaters hingewiesen habe, befürchte der Kindesvater eine kurzfristige Herausnahme der Kinder aus seinem Haushalt.
Der Kindesvater hat beantragt,
im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen, dass die Kinder (A. B...) und (C. B...) beim Kindesvater verbleiben
dem Kindesvater Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.
Der Verfahrensbeistand hat mit Schriftsatz vom 04.05.2018 mitgeteilt, dass der Antrag auf Verbleibensanordnung seiner Auffassung nach ins Leere gehe, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Im Übrigen habe der Vormund in seinem Schreiben vom 09.04.2018 zum Verfahren unter dem Az. 631 F 222/17 nur mitgeteilt, dass der Aufenthalt der Mädchen entgegen der Haltung des Jugendamts erfolge. Eine Herausnahme aus dem Haushalt gegen den Willen sei ausdrücklich nicht geplant. Im Übrigen wäre nach Auffassung des Verfahrensbeistands von größter Bedeutung, wie das Strafverfahren gegen den Vater ausgegangen sei. Bei einer Anklage vor dem Schöffengericht liege eine erhebliche Strafandrohung vor.
Mit Beschluss vom 16.05.2018, dem Kindesvater zugestellt am 22.05.2018, hat das Familiengericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verbleibensanordnung sowie auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 1682 BGB nicht vorlägen.
Mit Schriftsatz vom 01.06.2018 legt der Kindesvater sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 16.05.2018 ein und beantragt u.a.,
dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen.
Zur Begründung des Antrags führt der Kindesvater aus, dass es aus Sicht des Kindeswohls dringend erforderlich sei, die Kinder - unabhängig von der derzeitigen Rechtslage - bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht aus dem Haushalt des Antragsgegners herauszunehmen, wie dies durchaus nach Kenntnis des Antragstellers vom Jugendamt langfristig geplant sei. Eine Verbleibensanordnung sei ggf. aus § 1632 Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 1682 BGB zu erlassen, ggf. im Wege der Analogie. Für den Antragsteller komme es darauf an, den derzeitigen Aufenthalt der Kinder bei ihm zu legalisieren. Deshalb habe er vor Antragstellung den Vormund ausdrücklich schriftlich gefragt, ob Einverständnis damit bestehe, dass die Kinder weiterhin beim Vater aufwüchsen. Dieses Einverständnis sei ausdrücklich nicht erteilt worden. Es diene aber nicht dem Wohl der Kinder, "illegal" beim Vater zu leben. Es diene auch nicht dem Wohl der Kinder, gegen ihren Willen zwangsweise aus dem Haushalt des Kindesvaters herausgenommen zu werden.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Familiengericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung abgelehnt, da hinreichende Erfolgsaussichten nicht gegeben sind, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Gemäß § 49 Abs. 1 FamFG kann das Gericht durch eine einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätig...