Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 31.08.2005; Aktenzeichen 302 O 288/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des LG Bezug genommen und zu den Tatsachengrundlagen dieses Berufungsurteils sowie zu den Gründen für die Zurückweisung der Berufung der Beklagten folgendes ausgeführt:
I. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Autohaus L. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) von der Beklagten Rückzahlung von 25.000,00 EUR.
Ursprünglich richtete sich die vorliegende Klage gegen die Deutsche V. Vertriebs GmbH, die - ebenso wie die V. GmbH selbst - auf die Deutsche XX AG, die jetzige Beklagte, verschmolzen wurde. Der Kläger hat die Klage in der Berufungsinstanz mit Zustimmung der Beklagten auf die Deutsche XX AG umgestellt. Nachfolgend bezieht sich die Bezeichnung "Beklagte" auf die Deutsche XX AG.
Die Schuldnerin betrieb in Luckenwalde ein Autohaus und wurde von der Deutschen V. GmbH (nachfolgend: V.) mit Mineralöl beliefert. Aufgrund der Vermittlung und Verbürgung (Anl. B 26) von V. erhielt die Schuldnerin ein Darlehen i.H.v. 200.000 DM von der V. - und W. Bank AG. Die Schuldnerin bewilligte V. daraufhin am 20.10.1999 an ihrem Betriebsgrundstück die Eintragung einer Grundschuld i.H.v. 200.000 DM. Dieser ging eine erstrangige Grundschuld zugunsten der IKB Bank AG (nach folgend: IKB) i.H.v. 3,6 Mio. DM sowie ein Rangvorbehalt für eine weitere Grundschuld i.H.v. 200.000 DM zugunsten der K. Teltow-Fläming vor.
Nach dem Insolvenzantrag vom 2.1.2002 über das Vermögen der Schuldnerin wurde das Darlehen bei der V.- und W. Bank AG i.H.v. 76.496,93 EUR durch die Beklagte aufgrund einer von ihr am 6.11.2001 übernommenen Bürgschaft (Anl. B 27) zurückgeführt (Anl. B 28) und durch die Deutsche V. Vertriebs GmbH eine Forderung i.H.v. zuletzt 69.109,26 EUR zur Insolvenztabelle angemeldet (Anl. B 10).
Der Kläger strebte an, das Betriebsgrundstück der Schuldnerin unter Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs im Rahmen des Insolvenzverfahrens freihändig zu veräußern. Um dieses Ziel zu erreichen, war ihm an einer Löschung der zugunsten der Vxxxx eingetragenen Grundschuld gelegen. Die Deutsche V. Vertriebs GmbH war zur Erteilung einer Löschungsbewilligung grundsätzlich bereit, jedoch nur gegen Zahlung einer Vergütung, über deren Höhe und rechtliche Zulässigkeit ausführlich verhandelt wurde. Wegen der Einzelheiten des dazu geführten Schriftverkehrs wird auf die Anlagen B 11 bis B 24 verwiesen. Im Ergebnis kamen die Verhandlungspartner überein, dass der Kläger Zug um Zug gegen Erteilung der Löschungsbewilligung eine Vergütung i.H.v. 25.000 EUR an die Deutsche V. Vertriebs GmbH zu entrichten habe. Die Zahlung des Betrages erfolgte unter Aufnahme eines Darlehens zu Lasten der Insolvenzmasse unter dem Vorbehalt der Rückzahlung, wobei die vereinbarten Modalitäten einer etwaigen Rückforderung umstritten sind. Das Grundstück wurde durch die IKB als Käuferin zum Preis von 470.000 EUR, erworben.
Der Kläger hat beantragt, die Deutsche V. Vertriebs GmbH (ehemalige Beklagte) zu verurteilen, an den Kläger 25.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.5.2004 zu zahlen.
Die Deutsche V. Vertriebs GmbH (ehemalige Beklagte) hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat Beweis erhoben über die Höhe der durch die erstrangige Grundschuld gesicherten Forderung der IKB gegen die Schuldnerin per 31.3.2004 durch schriftliche Vernehmung der Zeugin Gisela R. Danach belief sich die genannte Forderung auf 1.638.961,07 EUR.
Mit Urteil vom 31.8.2005, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das LG die Deutsche V. Vertriebs GmbH zur Rückzahlung der 25.000 EUR nebst Zinsen verurteilt.
Dem Urteil liegt die Annahme zugrunde, dass das Betriebsgrundstück am 8.3.2004 einen Verkehrswert von 526.000 EUR gehabt habe.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 6.9.2005 zugestellte Urteil mit dem am 20.9.2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit dem am 3.11.2005 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Sie meint, das LG habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung der 25.000 EUR stehe dem Kläger weder aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 BGB noch unter dem Gesichtspunkt sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB zu.
Die Vereinbarung über die Zahlung der 25.000 EUR sei wirksam gewesen. Denn die in Frage stehende Grun...