Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 19.02.2016; Aktenzeichen 302 O 290/13) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.02.2016, Az. 302 O 290/13, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 2.438.639,53 (Schaden ohne entgangenen Gewinn) festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der beklagten Bank Schadensersatz in Höhe von knapp EUR 2,5 Mio. sowie entgangenen Gewinn in Höhe von gut EUR 1,5 Mio. wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von DWS-lnvestmentfondsanteilen.
Der Kläger ist Gründer der Werbeagentur S & J und wollte im Jahr 2000 private Gelder in Höhe von DM 10 Mio. anlegen, die sich zuvor auf einem Konto bei der H N Bank befanden. Die Beklagte firmierte damals als D Bank . Am 03.11.2000 erwarb der Kläger Anteile an insgesamt acht DWS Investmentfonds (DWS Biotechnologie Typ 0, DWS Biotec Sicav, DWS Pharma Med, DWS Deutsche Aktien Typ 0, DWS Schweiz, DWS Skandinavien, DWS Nordamerika und DWS Energiefonds) zu einem umgerechneten Gesamtbetrag von EUR 4.917.246,21. Der Anlage vorausgegangen war eine Kontaktaufnahme durch den Kläger und ein Gespräch mit der Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin K F, die damals Leiterin der Filiale am J in H war, in den Büroräumen des Klägers, zu dem die Zeugin F Prospekte der streitgegenständlichen Fonds sowie weiterer Fonds mitbrachte. Die Prospekte der streitgegenständlichen Fonds wiesen Ausgabeaufschläge (4 %) und Verwaltungsvergütungen (zwischen 0,75 % und 1 %) offen aus, nicht aber, wer diese erhielt (siehe beispielhaft Anlage K7). Nach den in der Berufungsinstanz unstreitig gebliebenen Feststellungen des Landgerichts klärte die Zeugin F den Kläger nicht darüber auf, in welcher Höhe die Beklagte Rückvergütungen aus den jährlichen Verwaltungsvergütungen erhielt. Tatsächlich erhielt die Beklagte Bestandsprovisionen aus diesen laufenden Gebühren.
Am 02.02.2004 tauschte der Kläger Anteile an dem DWS Deutsche Aktien Typ 0 gegen Anteile an dem DWS Select Invest. Am 30.06.2004 tauschte er seine Anteile an dem DMW Biotechnologie Typ 0 in weitere Anteile am DWS Biotech Sicav. Dem ersten Tausch ging ein Telefonat des Klägers mit der Mitarbeiterin der Beklagten E voraus, in dem diese ihm mitteilte, dass der DWS Select Invest eine geringere laufende Bestandsprovision aufweise als der Fonds DWS Deutsche Aktien Typ 0, so dass der Kläger bei gutem Kursverlauf den Ausgabeaufschlag für den Kauf schnell wieder verdienen könne.
Am 16.11.2004 wurden die acht streitgegenständlichen Depotwerte aufgelöst. Abzüglich eines Erlöses in Höhe von EUR 2.478.606,68 erlitt der Kläger einen Verlust in Höhe von EUR 2.438.639,53, den er mit seinem Klagantrag zu 1) verfolgt. Mit dem Klagantrag zu 2) begehrt er den Ersatz entgangenen Gewinns.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie wegen des Sach- und Streitstands 1. Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat im Wege der Tatbestandsberichtigung festgestellt, dass der Kläger unstreitig in Bezug auf den Erwerb der streitgegenständlichen Fondsanteile im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung über seine Widerrufsrechte innerhalb der ersten Tage den Widerruf erklärt hätte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei, aus dem der Kläger Schadensersatzansprüche wegen des Verschweigens von Rückvergütungen in Gestalt von Bestandsprovisionen aus den Verwaltungsvergütungen der Fonds habe. Eine Aufklärungspflicht über Rückvergütungen habe ungeachtet der Frage bestanden, ob es sich bei dem Erwerb der streitgegenständlichen DWS-Fondsanteile um ein Kommissions- oder ein Festpreisgeschäft gehandelt habe und auch angesichts der Tatsache, dass es sich vorliegend um konzerneigene Produkte der Beklagten gehandelt habe (da die DWS Teil der D Bank Gruppe ist). Diese Schadensersatzansprüche seien aber verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB, denn der Kläger habe bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs gewusst, dass die Beklagte Rückvergütungen erhalte, ohne ihm diese der Höhe nach vollständig mitzuteilen. Dies hat das Landgericht aus den Aussagen des Klägers und der Mitarbeiterin der Beklagte F geschlossen, die das Landgericht als Zeugin vernommen hat.
Auch eine Pflichtverletzung durch eine unterlassene Aufklärung über ein Widerrufsrecht (gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. HWiG in der vom 01.10.2000 bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung und gemäß § 23 Abs. 1 ...