Normenkette
InsO § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 23.12.2008; Aktenzeichen 303 O 397/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 3, vom 23.12.2008, Geschäfts-Nr. 303 O 397/07, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.067,08 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.12.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der C. (im Folgenden: Schuldnerin). Er nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf die Rückzahlung von zwei Zahlungen aus dem September und Oktober 2006 auf Beitragsforderungen der Beklagten in Anspruch.
Am 21.2.2006 zog die Beklagte die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für Februar 2006 für die bei ihr sozialversicherungspflichtig krankenversicherten Arbeitnehmer der Schuldnerin i.H.v. 6.052,04 EUR durch Lastschrift von einem Bankkonto der Schuldnerin ein. Diese Lastschrift wurde bereits am 1.3.2006 zurückgebucht, bevor der erneute Lastschrifteinzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für Februar 2006 schließlich am 11.3.2006 dauerhaft gelang.
Es kam danach erneut am 28.4. und am 4.5.2006 zu Rückbuchungen der am 21. und 27.4.2006 durch Lastschriften von dem Girokonto der Schuldnerin i.H.v. 7.448,53 EUR und 3.028,87 EUR durch die Beklagte erfolgten Beitragseinzüge für April 2006. Der sich danach ergebende, zunächst unbeglichen gebliebene Beitragsrückstand wurde von der Beklagten im Umfang eines Teilbetrags von 3.034,87 EUR erneut am 11.5.2006 durch Lastschrift eingezogen und anschließend bereits am 17.5.2006 wiederum zurückgebucht. Wegen der zwischenzeitlich hinzugekommenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge für Mai 2006 und des für den Beitragsmonat April 2006 noch rückständigen Teilbetrags erfolgte seitens der Beklagten am 23.5.2006 eine Einziehung durch Lastschrift über nunmehr 10.486,40 EUR, die wiederum mangels Kontodeckung am 31.5.2006 zurückgebucht wurde. Die für April und Mai 2006 noch ausstehenden Beitragsforderungen waren seitens der Schuldnerin allerdings bereits am 30.5.2006 durch Überweisung ausgeglichen worden.
Die wiederholten Rücklastschriften nahm die Beklagte zum Anlass, der Schuldnerin mit Schreiben vom 31.5.2006 (Anlage K 6), das der Schuldnerin am 1.6.2006 zuging, mitzuteilen, das Einzugsverfahren beendet zu haben, weswegen der per 31.5.2006. i.H.v. 5.119,54 EUR unbezahlt gebliebene Beitragsrückstand nunmehr spätestens bis zum 15.6.2006 von der Schuldnerin gezahlt werden möge. Aufgrund dieses Schreibens wandte sich die Mitarbeiterin Frau O. der Schuldnerin am 6.6.2006 telefonisch an die Beklagte, um mit Blick auf die bereits am 30.5.2006. i.H.v. 6.247,79 EUR an die Beklagte erfolgte Überweisung die Erstattung des danach im Umfang von 1.128,25 EUR überzahlten Betrages zu veranlassen.
Die an die Beklagte zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge für Juni 2006 wurden von der Schuldnerin am 3.7.2006 bezahlt.
Mit Schreiben vom 31.7.2006 (Anlage K 7.a) kündigte die H. Bank von 1861 V. eG die gesamte Geschäftsverbindung zur Schuldnerin und stellte die ihr ggü. der Schuldnerin i.H.v. insgesamt 546.160,77 EUR zustehenden Forderungen zur sofortigen Rückzahlung fällig.
Unmittelbar danach, nämlich am 1.8.2006, kam es erneut zu einem Gespräch zwischen der Schuldnerin und Mitarbeitern der Beklagten, in dem über den Ausgleich des für den Beitragsmonat Juli 2006. i.H.v. 8.138,86 EUR rückständig gebliebenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags gesprochen wurde. In einem im Anschluss an dieses Gespräch erstellten Schreiben (Anlage K 7) kündigte die Schuldnerin an, sie werde
"den jetzt offenen Betrag nach Möglichkeit in der 33. KW, spätestens jedoch in der 34. KW zahlen".
Tatsächlich erfolgte die Zahlung eines Teilbetrages des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für Juli 2006. i.H.v. 2.533,54 EUR indes erst am 4.9.2006, wobei dieser Teilbetrag im Buchungstext der Überweisung als "AN Anteil Juli 2006" gekennzeichnet wurde (Anlage K 2). Der Anfangssaldo des betreffenden Kontos der Schuldnerin bei der H. AG, von dem die Überweisung an die Beklagte veranlasst worden war, belief sich an diesem Tag auf ein Guthaben i.H.v. 34.701,20 EUR, der Schlusssaldo endete mit einem Guthaben der Schuldnerin i.H.v. 14.732,55 EUR. Die Beklagte mahnte danach u.a. die nach der Gutschrift dieser Überweisung noch i.H.v. 5.605,32 EUR unbezahlt gebliebenen Beiträge für Juli 2006 sowie die i.H.v. weiteren 7.089,78 EUR fälligen Beträge für August 2006 mit einem Schreiben an die Schuldnerin vom 21.9.2006 an (Anlage K 8), aus dem sich unter Berücksichtigung von Säumniszuschlägen und Mahnkosten eine fällige Gesamtforderung i.H.v. 12.932,87 EUR ergab.
Einige Tage später, am 26.9.2006, richt...