Leitsatz (amtlich)
1. Das Zeichen "OBELIX" ist deutschen Verkehrskreisen als Name einer Comicfigur, nicht aber als eine Marke bekannt, mit der auf die Herkunft bestimmter Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hingewiesen wird. Auch soweit der Name "OBELIX" für Bücher der Asterix-Comicreihe und andere Druckschriften sowie Filme verwendet wird, sieht fder Verkehr hierin in erster Linie einen Werktitel und nicht eine Marke.
2. Die Bekanntheit eines Werktitels oder einer Comicfigur i.S.v. § 15 Abs. 3 MarkenG bedeutet regelmäßig nicht zugleich, dass es sich bei diesem Titel, selbst wenn er markenmäßig verwendet werden sollte, zugleich um eine bekannte Marke handelt (Art. 9 (1)c GMV).
3. Aufgrund der konkreten Benutzung ist der Name "OBELIX" Werktitel i.S.v. § 15 MarkenG. Dieses trifft auch auf die Comicfigur des "OBELIX" wegen ihrer Originalität und Einprägsamkeit zu.
4. Die Bekanntheit eines Werktitels und die hieraus folgende eindeutige Zuordnung seines Sinngehaltes führt regelmäßig nicht zu einer Aufhebung einer vorhandenen Zeichenähnlichkeit, da dieses dem Sinn und Zweck des Werktitelschutzes widerspräche, einen möglichst umfassenden Zeichenschutz zu gewährleisten. Der zu Tage tretende unterschiedliche Sinngehalt von Zeichen ist im Rahmen der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Wechslwirkung und sämtlicher Umstände zu bewerten.
5. Zur Begründung von Ansprüchen aus § 15 Abs. 3 MarkenG reicht es regelmäßig nicht aus, dass ein Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziation an ein fremdes Zeichen Aufmerksamkeit zu erwecken. Es reicht auch nicht aus, dass die Wahl des Verletzungszeichens nicht als zufällig erscheinen mag. Vielmehr muss ein Element der Anstößigkeit hinzutreten.
Normenkette
GMV Art. 9 Abs. 1b, 1c, 2; MarkenG §§ 5, 15
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 16.11.2004; Aktenzeichen 312 O 466/03) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 16.11.2004 - 312 O 466/03 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt mit der Klage Unterlassung, Löschung, Auskunft sowie die Feststellung von Schadensersatz.
Die Klägerin verlegt und vertreibt seit über 30 Jahren europaweit die berühmten "Asterix"-Hefte mit einer Gesamtauflage von über 10 Millionen Heften. Die deutschsprachigen Ausgaben dieser Hefte werden in Deutschland von dem E. Verlag, Stuttgart, vertrieben (vgl. Anlagen K 9a, 9c, K 17a bis K 17d, K 19). In dieser Comic-Reihe sind auch drei Hefte mit "OBELIX"-Titeln, nämlich "OBELIX auf Kreuzfahrt" (Anlage K 9a) und "OBELIX GmbH & Co. KG" (Anlage 9b) und als Sonderband "Wie OBELIX als kleines Kind in den Zaubertrank geplumpst ist" (Anlage 9c), erschienen. Teilweise wurden die Bände in Lizenz der Klägerin schon mehrfach verfilmt (z.B. unter dem Titel: "Asterix und Obelix gegen Cäsar"). Die Klägerin hat sich die Namen ihrer Comic-Helden als Marken eintragen lassen (Anlagen K 1 a, Anlagenkonvolut K 2). So ist die Bezeichnung "OBELIX" von der Klägerin beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) am 1.4.1996 unter der Nr. 16154 angemeldet und am 3.2.1998 (Anlage K 1a) als Wortmarke eingetragen worden. Die Eintragung erfolgte für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, so in der Waren- und Dienstleistungsklasse 16 u.a für Druckschriften, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und in der Klasse 20 u.a. für Möbel. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1a verwiesen. Gegen die Marke ist ein Löschungsverfahren bei dem HABM anhängig (Anlage BE 2).
Die Beklagte zu 1), die seit 1990 zunächst unter der Firma Möbel-Center M. GmbH in Deutschland im Handelsregister eingetragen war (Anlage K 20), ist während des Berufungsverfahrens aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 2.3.2005 verschmolzen worden und firmiert wie aus dem Rubrum ersichtlich (Anlagenkonvolut BE 1). Der Beklagte zu 2) ist weiterhin Geschäftsführer der Beklagten zu 1), die Beklagten zu 3) und 4) sind ehemalige Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Die Unternehmensgruppe der Beklagten betreibt in verschiedenen Ländern einen Möbel- und Einrichtungshandel unter den im Klagantrag aufgeführten Zeichen. In Deutschland ist die Beklagte zu 1) für diesen Konzern tätig. Sie wirbt unter der Domain www.moebelix.de für ihre Waren. Insoweit wird auf das Anlagenkonvolut K 3 verwiesen. Die Homepage ist unter einer teilweisen Verwendung einer sog. Blasenschrift und Platzierung einer Comic-Figur - des "MÖBELIXMAN" - aufgemacht. Die Beklagte verwendet hierbei Wortspiele mit der Endung "-ix", wie z.B. "Willkommix-Welcomix", "billixte" Möbel und "spassixte" Seiten. Die Beklagte zu 1) ist Inhaberin der u.a. für Möbel (Warenkl...