Entscheidungsstichwort (Thema)
Preisvergleich für Vermittlung von Telefongesprächen
Leitsatz (amtlich)
1. Eine vergleichende Werbung kann irreführend und damit unlauter i.S.v. §§ 3, 5, 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG sein, wenn wesentliche Umstände der miteinander verglichenen Leistungen verschwiegen werden und hierdurch bei dem Verbraucher ein "schiefes Bild" entsteht.
2. Zur Begehungsgefahr bei in Bezug auf die konkrete Verletzungshandlung im Kern gleicher Handlungen.
Normenkette
UWG §§ 3, 5, 6 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 03.08.2004; Aktenzeichen 407 O 100/04) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 3.8.2004 (407 O 100/04) wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 3.8.2004 (407 O 100/04) im Hauptausspruch unter 1.a) aa) abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
a) ...
aa) einen Preisvergleich ihrer Telefontarife für Ferngespräche außerhalb des Citybereichs in das deutsche Festnetz und ausländische Festnetze mit einer Tarifoption der D. T. AG, die durch einen zusätzlichen monatlichen Grundpreis zu einer Reduzierung der Verbindungsentgelte für bestimmte Destinationen führt, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn der Vergleich nicht auf alle durch diese Tarifoption vergünstigten Destinationen bezogen ist, der zusätzliche Grundpreis der Tarifoption genannt wird und nicht hinreichend deutlich darauf hingewiesen wird, dass der zusätzliche monatliche Grundpreis für die Tarifoption auch zu einer Reduzierung der Verbindungsentgelte für Telefongespräche außerhalb der in den Vergleich einbezogenen Destinationen führt, insb., einen Vergleich mit der Tarifoption "AktivPlus" zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn der zusätzliche Grundpreis i.H.v. 5,06 EUR angeführt wird, der Vergleich sich nur auf bestimmte Auslandsgespräche und Telefongespräche außerhalb des Tarifbereichs "City" der D. T. AG bezieht und nicht hinreichend deutlich gemacht wird, dass der zusätzliche monatliche Grundpreis der Tarifoption "AktivPlus" auch zu einer Reduzierung der Verbindungsentgelte innerhalb des Tarifbereichs "City" der D. T. AG sowie in die Mobilfunknetze führt;
bb) ...
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 270.000 EUR abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Vermittlung von Telefongesprächen.
Die Klägerin bietet einen Tarif "AktivPlus" an. Dieser Tarif kostet zusätzlich zur normalen Grundgebühr 5,06 EUR monatlich. Für diese zusätzliche Leistung erhält der Kunde der Klägerin den Vorteil verbilligter Gesprächsgebühren im gesamten inländischen Festnetz sowie verbilligter Verbindungsentgelte in Mobilfunknetze und zu Zielen im Ausland. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 verwiesen. Darüber hinaus bietet die Klägerin weitere strukturgleiche Tarifoptionen an wie z.B. die Tarife "AktivPlus basis" (Anlage K2), "AktivPlus xxl" (Anlage K3) und "AktivPlus basis calltime 120" (Anlage K4).
Bei Gesprächen im deutschen Festnetz unterscheidet die Klägerin zwischen Ferngesprächen und Gesprächen im Orts- und Nahbereich. Der Nahbereich, der wie Gespräche im Ursprungsortsnetzbereich zum sog. City-Tarif erreichbar ist, umfasst die an den Ursprungsortsnetzbereich unmittelbar angrenzenden Ortsnetze sowie weitere Ortsnetze, die nicht weiter als 30 km entfernt sind. Zwei Drittel der von der Klägerin vermittelten Telefonminuten fallen bei Privatanschlüssen in den Tarifbereich "City".
Die Beklagte warb mit einem durch die Hauspost verteilten, den Stand vom 8.12.2003 ausweisenden Flyer sowohl für sog. "call-by-call"-Gespräche als auch für eine dauerhafte Voreinstellung ihrer Vorwahl ("Pre-Selection"). Hierbei verglich sie unter der Überschrift "Die T. Tarife - im Vergleich einfach billig!" die Gesprächskosten für die Vermittlung von Telefongesprächen ins deutsche Festnetz außerhalb des Orts- und Nahbereichs sowie in ausländische Festnetze nach ihrem Tarif mit dem Tarif der Klägerin "AktivPlus". Unter diesem Vergleich findet sich in leuchtend gelber Farbe auf rotem Grund der Sternchenhinweis: "Mit dem AktivPlus Tarif der D. T. AG ist eine zusätzliche monatliche Grundgebühr im Vergleich zum T-Net Standard Tarif i.H.v. 5,06 EUR verbunden". Auf einer dem Flyer anhängenden Bestellkarte findet sich u.a. die Anmerkung: "Ich wünsche die dauerhafte Voreinstellung meines Anschlusses für sämtliche Gespräche außerhalb des Ortsbereichs und für Ortsgespräche". Wegen der Einzelheiten des Werbemittels der Beklagten wird auf das Anlagenkonvolut K6 verwiesen. Die Beklagte unterscheidet bei ihren Tarifen zwischen dem Orts- und dem Fernbereich, wobei jedes Gespräch außerhalb des Ursprungsortsnetzes ein Fer...