Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an der Geschäftsführung, künftig zu unterlassen,
1. im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Webseite www.v...de, die den Abschluss von entgeltlichen Strom- und Gasverträgen in Form von Dauerschuldverhältnissen auf elektronischem Wege ermöglicht, keine Informationen vorzuhalten, die Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, über die eine online-Kündigung erklärt werden kann, wenn dies geschieht, wie in Anlage K 1 abgebildet:
Anlage K1
Anläge 1 [1/12]
((Abbildung))
Anlage 1 [2/12]
((Abbildung))
Anlage 1 [3/12]
((Abbildung))
Anlage 1 [4/12]
((Abbildung))
Anlage 1 [5/12]
((Abbildung))
Anlage 1 [6/12]
((Abbildung))
Anlage 1 [7/12]
((Abbildung))
Anlage 1 [8/12]
((Abbildung))
Anlage 1 [9/12]
((Abbildung))
Anläge 1 [10/12]
((Abbildung))
Anlage 1 [11/12]
((Abbildung))
Anlage 1 [12/12]
((Abbildung))
und
2. im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Webseite www.l...de, die den Abschluss von entgeltlichen Strom- und Gasverträgen in Form von Dauerschuldverhältnissen auf elektronischem Wege ermöglicht, auf der Bestätigungsseite, über die eine online-Kündigung erklärt werden kann, eine Bestätigungsschaltfläche mit den Wörtern "Kündigungsabsicht abschicken" vorzuhalten, wenn dies geschieht wie in Anlage K 2 abgebildet:
Anlage K2
Anlage 2 [1/4]
((Abbildung))
Anlage 2 [2/4]
((Abbildung))
Anlage 2 [3/4]
((Abbildung))
Anlage 2 [4/4]
((Abbildung))
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2024 zu zahlen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger beanstandet das Fehlen einer sog. Kündigungsschaltfläche auf der Webseite v...de und die Beschriftung einer sog. Bestätigungsschaltfläche (Kündigungsbutton) auf der Webseite l...de.
Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - V. B. e.V. - (vzbv), ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen. Mehr als 25 Verbraucherverbände sind Mitglied im vzbv. Darüber hinaus gibt es neun Fördermitglieder. Der Kläger ist in der vom Bundesamt für Justiz in B. geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.
Die Beklagte bietet auf dem Portal v...de Verbrauchern den Abschluss von Strom- und Gasverträgen an:
((Abbildung))
Möchten Verbraucher den über die Webseite v...de abgeschlossenen Strom- und/oder Gasvertrag auf v...de kündigen, erhalten sie hierzu folgende Informationen vom Webseitenbetreiber:
((Abbildungen))
Klicken Verbraucher auf die Schaltfläche "Verträge hier kündigen", gelangen sie auf die URL https://www...de/kuendigungsschreiben/anbieter/. Auf dieser ist eine Übersichtsliste mit Links zu den Anbieterseiten hinterlegt. Ein Link zur Webseite der Beklagten findet sich hier aber nicht.
Die Beklagte bietet auch auf ihrer Webseite l...de Verbrauchern den Abschluss von Strom- und Gasverträgen an. Dort hält sie unter https://www...de/vertrag-kuendigen/eine Bestätigungsseite für die Online-Kündigung von Verträgen bereit. Am Ende der Maske findet sich eine Bestätigungsschaltfläche mit den Worten "Kündigungsabsicht abschicken".
((Abbildung))
Der Kläger macht geltend, das Verhalten der Beklagten verstoße gegen § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Beklagte stelle nicht sicher, dass Verbraucher eine Kündigung nach den Vorgaben des § 312k BGB abgeben könnten. Auf der Webseite v...de fehle ein Hinweis, dass die über diese Webseite abgeschlossenen Strom- und Gasverträge auch online gekündigt werden könnten. Die Webseite v...de verweise nicht auf das Kündigungsformular der Beklagten https://www...de/vertrag-kuendigen/. Die Beklagte treffe auch bezüglich der Webseite v...de die Verpflichtung aus § 312k BGB, da sie auf dieser Webseite den Abschluss von Verträgen ermögliche. Die Beklagte hätte die V. GmbH verpflichten müssen, auf die Online-Kündigungsmöglichkeit hinzuweisen.
Auch die Ausgestaltung auf https://www...de/vertrag-kuendigen/ verstoße gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB. Es müsse auf der Bestätigungsseite eine sog. Bestätigungsschaltfläche zu finden sein, mit welcher der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben könne. Diese Bestätigungsschaltfläche müsse mit den Worten "jetzt kündigen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Die von der Beklagten verwendete Formulierung "Kündigungsabsicht abschicken" lasse die von § 312k BGB geforderte Deutlichkeit vermissen. Die Formulierung könne auch dahin interpretiert werden, dass lediglich der Ausspruch der Kündigung beabsichtigt werde und die Kündigung gerade nicht mit der Bestätigung erklärt werde. Sie bringe nicht klar zum Ausdruck, dass das Betätigen der Schaltfläche unmittelbar Rechtsfolgen nach sich zie...