Verfahrensgang
AG Ibbenbüren (Beschluss vom 30.01.2014; Aktenzeichen 40 F 49/11) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Ibbenbüren vom 30.1.2014 (40 F 49/11) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Hinblick auf das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...) die Übertragung zugunsten des Antragsgegners auf dessen vorhandenes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...) erfolgen soll.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.440 EUR.
Gründe
Die Antragstellerin, geboren am ...1969, und der Antragsgegner, geboren am ...1966, lernten sich im Jahr 1987 kennen. Damals lebten beide Beteiligten im Kreis C. Im Jahr 1989 zogen sie gemeinsam nach C2.
Sechs Monate vor der geplanten Eheschließung, am 1.11.1991, schlossen die Beteiligten vor dem Notar B in B2 unter der UR-Nr. .../1991 einen Ehevertrag. Die Motive und die Umstände für bzw. bei dem Abschluss dieses Ehevertrages sind zwischen den Beteiligten streitig.
Der Ehevertrag enthält folgende Regelungen:
"I. Wir schließen für unsere Ehe den Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus. Wir vereinbaren Gütertrennung.
II. Wir schließen für unsere Ehe den Versorgungsausgleich aus. Die Erschienenen wurden darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn innerhalb eines Jahres seit Abschluss des Vertrages einer der Erschienenen den Scheidungsantrag stellt. Die Erschienenen wurden ferner darauf hingewiesen, dass mangels einer anderweitigen Vereinbarung auch die Gütertrennung wieder entfällt.
Die Erschienenen erklären daraufhin:
Auch für den Fall, dass einer der Erschienenen binnen Jahresfrist den Scheidungsantrag stellt, soll es bei der vereinbarten Gütertrennung bleiben. Wir beantragen im Übrigen Eintragung im Güterrechtsregister.
III. Für den Fall der rechtskräftigen Scheidung unserer Ehe verzichten wir schon jetzt wechselseitig auf Unterhalt, auch für den Fall der Not.
In der Zeit der Trennung werden wir wechselseitig Unterhaltsansprüche nicht geltend machen. Mit den Parteien war zuvor die Bedeutung der Zugewinngemeinschaft und des Versorgungsausgleichs eingehend erörtert, sowie auch die erbrechtlichen Folgen dieser Vereinbarung ..."
In dem Ehevertrag wurde ferner unter Ziff. III angegeben, dass sich die Nettoeinkommen der Beteiligten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf 900 DM bei der Antragstellerin und auf 2.000 DM bei dem Antragsgegner beliefen.
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verfügten beide Beteiligen über kein maßgebliches Vermögen. Die Antragstellerin, die nach ihrem Hauptschulabschluss keine Ausbildung absolviert hat, war teilschichtig im Einzelhandel tätig. Der Antragsgegner war bereits - wie noch heute - in der Bibliothek der F in C2 beschäftigt, zunächst als Bibliotheksassistent (Beamter auf Probe).
An 29.4.1992 schlossen die Beteiligten die Ehe miteinander.
Am 6.2.1993 wurde der Antragsgegner zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
Im Jahr 2000 erwarb der Antragsgegner ein Baugrundstück in F2 zu Alleineigentum. Mithilfe eines - zwischenzeitlich vollständig zurückgeführten - Kredites wurde ein Einfamilienhaus errichtet, welches als gemeinsame Ehewohnung diente und von dem Antragsgegner weiterhin bewohnt wird.
Am ...2002 kam die gemeinsame Tochter G zur Welt, am ...2004 der Sohn G2. Bis zur Geburt der Tochter war die Antragstellerin im Einzelhandel beschäftigt gewesen. In der Folgezeit kümmerte sie sich allein um die Haushaltsführung und die Versorgung sowie Erziehung der gemeinsamen Kinder. Lediglich einmal für einen Zeitraum von 2 Wochen, sowie für etwa zwei Monate kurz vor der Trennung der Beteiligten ging die Antragstellerin einer Erwerbstätigkeit nach.
Die Trennung der Beteiligten erfolgte Ende 2008. Die gemeinsamen Kinder leben seither im Haushalt der Antragstellerin. Sowohl bei G wie auch bei G2 bestehen Entwicklungsverzögerungen. Derzeit ist die Antragstellerin im Rahmen zweier sog. "Minijobs" als Reinigungskraft tätig.
Der Antragsgegner ist nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2010 durch Erbgang zusammen mit seinem Bruder Eigentümer einer Eigentumswohnung in C2 und eines Einfamilienhauses in C geworden. Er erzielt hieraus Einkünfte.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der Ausschluss des Versorgungsausgleichs in dem Ehevertrag vom 1.11.1991 sei unwirksam, weil die Regelungen des Vertrages in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes zu ihren Lasten eingriffen. Der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs, des Zugewinnausgleichs und des nachehelichen Unterhaltes - einschließlich des Betreuungsunterhaltes - führe zu einer sittenwidrigen einseitigen Benachteiligung der Antragstellerin.
Hierzu hat die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner habe sie damals massiv bedrängt, den Ehevertrag abzuschließen. Er habe insoweit mehrfach erklärt, er werde die Eheschließung von dem Abschluss des Ehevertrages abhängig machen. Hinzu komme, d...