Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 55 StVK 207/18) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.
Der Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt T vom 23. März 2018 betreffend die Ablehnung der Gewährung von Freistellungstagen gemäß § 34 Abs. 1 StVollzG NRW wird aufgehoben.
Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt X wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats (neu) zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. 467 Abs. 1 StPO entsprechend)
Gründe
I.
Der Betroffene, der derzeit eine Freiheitsstrafe wegen schwerer räuberischer Erpressung von sieben Jahren verbüßt, befand sich vom 00. September 2016 bis zu seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt X am 00. November 2017 in der Justizvollzugsanstalt T, wo er sich auf der sozialtherapeutischen Abteilung befand. In der Zeit vom 00. September 2016 bis zum 00. November 2017 war er im Bereich des Garten- und Landschaftsbau eingesetzt, wofür er entsprechend ihm regelmäßig ausgehändigter Lohnscheine eine Vergütung erhielt. Einen Antrag auf Gewährung von Freistellungstagen gemäß § 34 StVollzG NRW lehnte der Leiter der Justizvollzugsanstalt T mit Bescheid vom 23. März 018 ab.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen vom 17. April 2018 betreffend die Gewährung von Freistellungstagen nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVollzG NRW als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Betroffene sei im Rahmen arbeitstherapeutischer Maßnahmen tätig gewesen, die der Regelung des § 34 Abs. 1 StVollzG NRW zur Gewährung von Freistellungstagen bereits nach dessen Wortlaut nicht unterfielen.
Gegen den Beschluss wendet sich der Betroffene mit der rechtzeitig eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der er unter näheren Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und u.a. geltend macht, der § 34 StVollzG NRW sei dahin auszulegen, dass dem dort verwendete Begriff "Arbeit" auch arbeitstherapeutische Maßnahmen unterliegen.
Das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen hat unter dem 15. April 2019 Stellung genommen. Es hält die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes für unzulässig. Der Betroffene und seine Verfahrensbevollmächtigte hatten Gelegenheit zur Gegenäußerung.
II.
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG ungeachtet seines Beschlusses vom 21. Februar 2017 (Aktenzeichen III-1 Vollz(Ws) 29/17, veröffentlicht bei juris) zur Fortbildung des Rechts zu. Denn in der vorgenannten Entscheidung hat der in Nordrhein-Westfalen für die Entscheidung von Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen landesweit zuständige Senat sich lediglich in allgemeiner Form zum Verhältnis des § 34 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen (im Weiteren: StVollzG NRW) zum früher in Nordrhein-Westfalen geltenden § 43 Abs. 6 StVollzG Bund (im Weiteren: StVollzG) betreffend die Gewährung von Freistellungstagen in dem Sinne verhalten, dass § 34 Abs. 1 StVollzG NRW inhaltlich der Regelung des § 43 Abs. 6 StVollzG betreffend die nicht monetäre Komponente der Anerkennung von durch Gefangene geleisteter Arbeit entspricht und die Abweichungen bloß hinsichtlich einiger Modalitäten und Formulierungen keine Änderung des maßgeblichen Regelungsinhalts und der Zielsetzung des § 43 Abs. 6 StVollzG darstellen, so dass eine Klarstellung zu der speziellen Frage, ob sich § 34 Abs. 1 StVollzG NRW auf die Tätigkeit im Rahmen arbeitstherapeutischer Maßnahmen bezieht, bisher nicht vorliegt und eine entsprechende Klarstellung deshalb sinnvoll erscheint.
III.
Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Während der Geltungsdauer des Strafvollzugsgesetzes des Bundes in Nordrhein-Westfalen bestimmte § 43 Abs. 1 StVollzG die Anerkennung der Arbeit des Gefangenen durch Arbeitsentgelt und eine Freistellung von der Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt oder auf den Entlassungszeitraum angerechnet werden konnte. Nach Abs. 6 des § 43 StVollzG wurde der Gefangene auf seinen Antrag hin einen Werktag von der Arbeit freigestellt, wenn er zwei Monate lang zusammenhängend "eine nach § 37 StVollzG zugewiesene Tätigkeit oder eine Hilfstätigkeit gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 StVollzG" ausgeübt hatte. Der § 37 Abs. 1 StVollzG nennt als zugewiesene Beschäftigung neben der "Arbeit" ausdrücklich auch die "arbeitstherapeutische Beschäftigung, Ausbildung und Weiterbildung", wobei § 43 Abs. 2, 3 und 4 StVollzG jeweils Regelungen zum Arbeitsentgelt enthalten. In der Zusammenschau der Vorschriften ergibt sich daraus, dass mit "Arbeit" i.S.d. § 43 Abs. 1 StVollzG jedenfalls auch die Teilnahme an einer arbeitstherapeutischen Maßnahme gem...