Leitsatz (amtlich)
Zum erforderlichen Umfang der Begründung und der tatsächlichen Feststellungen bei Festsetzung einer erheblichen Geldbuße, mit der u. a. auch der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden soll.
Verfahrensgang
AG Bochum (Aktenzeichen 27. 06. 2002) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Bochum zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Arbeitsamt Bochum erließ gegen den Betroffenen am 29. Januar 2001 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 404 Abs. 2 Nr. 2, 284 Abs. 1 Satz1 SGB einen Bußgeldbescheid in Höhe von 21. 000 DM. Der Betroffene legte dagegen Einspruch ein. Das AG Bochum verurteilte ihn dann mit Urteil vom 4. Oktober 2001 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 404 Abs. 2 Nr. 2, 284 Abs. 1 Satz1 SGB III zu einer Geldbuße von 5. 000 DM. Dazu hat es folgende tatsächliche Feststellungen getroffen.
"Der Betroffene ist Geschäftsführer der Firma H. S. in Herne. In dieser Eigenschaft stellte er den ausländischen Staatsbürger S. B. zum 1. 3. 2000 ein und beschäftigte ihn bis zum 30. 4. 2000. Dabei übersah der Betroffene, dass der S. B. diesbezüglich nicht über eine gültige Arbeitserlaubnis verfügte. B. hatte zwar eine Arbeitserlaubnis bis zum 27. 7. 2000, doch galt diese nur für den Bereich der Stadt Dortmund und nur für die dortige Firma M. Bei entsprechend sorgfältiger Betrachtung der schriftlichen Arbeitserlaubnis hätte der Betroffene dies auch erkennen können. Immerhin hat der Betroffene den Arbeitnehmer sofort entlassen, nachdem er vom Arbeitsamt auf die Sach- und Rechtslage aufmerksam gemacht worden war. "
Auf die dagegen gerichtete, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat mit Beschluss vom 24. Januar 2002 (2 Ss OWi 1172/01 OLG Hamm) das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bochum zurückverwiesen. Dabei hat der Senat unter Anführung seiner ständigen Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die Begründung des Rechtsfolgenausspruchs in keiner Weise den insoweit von der Rechtsprechung des Senats aufgestellten Anforderungen entspricht.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen nun durch das angefochtene Urteil erneut wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 404 Abs. 2 Nr. 2, 284 Abs. 1 Satz1 SGB zu einer Geldbuße, dieses Mal in Höhe von 2. 500 EURO, verurteilt. Dazu hat es Folgendes ausgeführt:
"Der Betroffene ist Geschäftsführer der Firma H. S. GmbH in Herne. In der Zeit vom 01. 03. 2000 bis zum 30. 04. 2000 beschäftigte er den jugoslawischen Staatsbürger S. B. , obwohl dieser nicht in Besitz der hierfür gültigen Genehmigung war. Tatsächlich hatte dieser ausländische Arbeitnehmer dem Betroffenen lediglich eine Arbeitsgenehmigung des Arbeitsamtsbezirkes Dortmund vom 27. Januar 2000 für eine Beschäftigung bei der Firma M. in Dortmund vorgelegt. Dass es sich hierbei um keine gültige Arbeitserlaubnis für die Arbeitsaufnahme bei der Firma H. S. in Herne handelte, hätte der Betroffene bei gehöriger Sorgfalt erkennen können und erkennen müssen. "
Zur Bemessung der Geldbuße hat das Amtsgericht ausgeführt:
"Bei der Bemessung der Geldbuße war zu Gunsten des Betroffenen zunächst zu berücksichtigen, dass dieser den Ordnungsverstoß fahrlässig begangen hat. Allerdings konnte hierbei auch nicht unbeachtet bleiben, dass es sich um eine grobe Fahrlässigkeit handelte, da bereits ein einfacher Blick in die Arbeitserlaubnis genügt hätte, um zu erkennen, dass diese für die Beschäftigung des ausländischen Arbeitnehmers bei der Firma des Betroffenen nicht ausreicht. Zu Lasten des Betroffenen war daneben zu berücksichtigen, dass die Beschäftigung über einen nicht unerheblichen Zeitraum erfolgt ist. Demgegenüber war ein finanzieller Vorteil durch die Beschäftigung des ausländischen Staatsbürgers nicht erkennbar.
Unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Betroffenen sprechender Umstände erschien die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 2. 500 EURO als schuldangemessen. "
Dagegen wendet sich der Betroffene erneut mit der Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat wiederum beantragt, die Rechtsbeschwerde im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und erneut begründet.
Vorab weist der Senat auf folgendes hin: Der Betroffene hatte bereits sein Rechtsmittel gegen die amtsgerichtliche Entscheidung vom 4. Oktober 2001 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Demgemäss hat der Senat, da die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen für den der Verurteilung zugrunde gelegten fahrlässigen Verstoß gegen § 404 Abs. 2 Nr. 2, 284 Abs. 1 Satz1 SGB III ausreichend waren, das angefochtene Urteil nur im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, so dass der Schuldspruch und die ihn tragenden tatsächlichen Feststellungen d...