Leitsatz (amtlich)
Der insolvenzrechtlichen Nachtragsverteilung (§ 203 InsO) kommt der Vorrang gegenüber der Bestellung eines Nachtragsliquidators (§ 246 Abs. 3 AktG) zu, wenn sich nach Löschung der Gemeinschuldnerin herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.
Normenkette
AktG § 246; InsO § 203
Verfahrensgang
AG Essen (Aktenzeichen HRB 1485) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 1) auferlegt.
Der Geschäftswert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.1. Der Beteiligte zu 2) war Verwalter in dem am 1.3.1985 über das Vermögen der U Treuhand-AG (nachfolgend: Gemeinschuldnerin) eröffneten Konkursverfahren (34b N 11/85 AG Essen), das am 4.9.1997 aufgehoben wurde. Der Beteiligte zu 1) war Gläubiger der Gemeinschuldnerin; zu seinen Gunsten wurden bevorrechtigte Forderungen über 116.071 DM und nicht bevorrechtigte Forderungen über 478.790,90 DM zur Konkurstabelle festgestellt (die Forderungen betrugen damit insgesamt 641.433,94 EUR).
Im Rahmen einer bei der Gemeinschuldnerin im Jahre 1982 durchgeführten Kapitalerhöhung hatte deren Hausbank, die O AG, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 37 AktG den Eingang einer tatsächlich nicht von den Gesellschaftern bewirkten Zahlung i.H.v. 735.000 DM auf das erhöhte Kapital bestätigt. Der Beteiligte zu 1) wirft dem Beteiligten zu 2) vor, den der Gemeinschuldnerin wegen der unrichtigen Bescheinigung gegen die O AG zustehenden, inzwischen verjährten Schadensersatzanspruch nicht verfolgt zu haben. Der von dem Beteiligte zu 1) auf Schadensersatzleistung in Anspruch genommene Beteiligte zu 2) wurde in einem Vorprozess rechtskräftig zur Zahlung von 60.172,86 EUR verurteilt, weil der Beteiligte zu 1) in dem Konkursverfahren der Gemeinschuldnerin bei Realisierung des gegen die O AG bestehenden Anspruchs eine entsprechend höhere Befriedigung erlangt hätte.
Die Gemeinschuldnerin erwirkte am 6.9.2000 gegen den Beteiligten zu 2) einen Mahnbescheid wegen Nichteinzugs der Ersatzforderung gegen die O AG. Die Forderungen aus dem Mahnbescheid trat die Gemeinschuldnerin am 6.9.2002 an den Beteiligten zu 1) ab, der dies anschließend dem Mahngericht mitteilte. Das Verfahren ist auf Antrag des Beteiligten zu 1) an das LG Essen abgegeben worden, bei dem der Beteiligte zu 1) den Anspruch in eigener Person geltend machte. Nach teilweiser Klagerücknahme verlangte der Beteiligte zu 1) von dem Beteiligten zu 2) Zahlung i.H.v. 511.291,86 EUR. Der 27. Zivilsenat des OLG Hamm hat die vor dem LG erfolgreiche Klage abgewiesen. Mit seiner von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte der Beteiligte zu 1) die Wiederherstellung des Urteils des LG. Der BGH hat die Revision mit Beschluss vom 17.9.2009 entsprechend einem zuvor in dem Beschluss vom 14.5.2009 erteilten Hinweis zurückgewiesen (die Entscheidung vom 14.5.2009 ist u.a. in der NJW-RR 2010, 404 veröffentlicht).
2. Die Gemeinschuldnerin ist mittlerweile aufgelöst und am 30.4.2003 gem. § 141a Abs. 1 FGG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden.
Mit Schreiben vom 26.2.2010 übersandte der Beteiligte zu 1) an das AG einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, nach dem der Anspruch der Gemeinschuldnerin gegen den Beteiligten zu 2) auf Zahlung von Schadensersatz gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen werden sollte. Er beantragte, die Neubestellung eines Abwicklers gem. § 273 Abs. 4 AktG und "ggf." die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses "noch vor Eintragung des Abwicklers". Mit Schreiben vom 15.3.2010 schlug er vor, Frau T, die seine Lebensgefährtin ist, als Nachtragsabwicklerin zu bestellen.
Mit Beschluss vom 18.3.2010 bestellte das Registergericht Frau T zur alleinvertretungsberechtigten Nachtragsabwicklerin mit dem Aufgabenkreis
Vertretung der Gemeinschuldnerin im Rahmen eines möglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Beteiligten zu 2) i.H.v. 375.799,53 EUR ein-schließlich der möglichen Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zur Pfändung dieser Forderung.
Hiergegen legte der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 29.3.2010 sofortige Beschwerde, hilfsweise Gegenvorstellung ein. Mit Beschluss vom 14.7.2010 hob das Registergericht seinen Beschluss vom 18.3.2010 auf und wies den Antrag auf Bestellung eines Nachtragsabwicklers zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1).
Wegen des Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die Beschwerde ist nach § 58 FamFG statthaft und in der rechten Form und Frist eingelegt, §§ 63, 64 FamFG. Der Beteiligte zu 1) ist nach § 59 FamFG beschwerdebefugt. Der Beschwerdewert ist erreicht, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigt, § 61 Abs. 1 FamFG.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Registergericht hat zutreffend den Bestellungsbeschluss vom 18.3.2010 aufgehoben; ob der Beteiligte zu 2) insoweit als ehemaliger Konkursverwalter beschwerdebefugt war, kann dahin stehen, da die Aufhebung a...