Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einem Verstoß gegen das AEntG, für den gegen eine juristische Person eine Geldbuße festgesetzt wird.
2. Zur Bemessung der Geldbuße bei einem Verstoß gegen das AEntG.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Bochum zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat die Betroffene "wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 3 AEntG (unvollständige Anmeldung der im Geltungsbereich des AEntG beschäftigten Arbeitnehmer) zu einer Geldbuße in Höhe von 1. 250, 00 DM, wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 2 Abs. 3 AEntG (keine Bereithaltung der Lohnunterlagen, mit denen die Einhaltung der Mindestlohnbedingungen überprüft werden kann) zu einer Geldbuße in Höhe von 2. 500, 00 DM und wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 2 AEntG (keine Abführung der geschuldeten Urlaubskassenbeiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) zu einer Geldbuße in Höhe von 4. 000, 00 DM verurteilt". Dazu hat es folgende Feststellungen getroffen:
"Die Betroffene ist ein Bauunternehmen mit Sitz in den Niederlanden. Sie erbringt Bauleistungen aber auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
. . . . .
In dem Zeitraum zwischen der 7. bis 15. und 17. bis 22. Kalenderwoche 1998 führte die Betroffene auf der Baustelle Am T. in Bottrop Klinkerarbeiten aus, wobei verschiedene Arbeitnehmer in Kolonnen von jeweils drei oder vier Personen zum Einsatz kamen. Im Rahmen einer Baustellenkontrolle am 18. 03. 1998 wurden durch die Prüfgruppe des Hauptzollamtes Bochum vier Arbeitnehmer der Betroffenen, unter anderem der Arbeitnehmer v. B. , angetroffen. In der schriftlichen Anmeldung der Bauleistung beim Landesarbeitsamt vom 16. 01. 1998 war der Arbeitnehmer v. B. aber nicht angegeben worden. Alle bei der Kontrolle auf der Baustelle angetroffenen Arbeitnehmer der Betroffenen führten lediglich eine Bescheinigung E101 mit sich, jedoch keine Lohnunterlagen, anhand derer sich die Einhaltung der Mindestlohnbedingungen hätte überprüfen lassen. Darüber hinaus hat sich die Betroffene während des gesamten Beschäftigungszeitraums nicht nach den für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 20. Februar 1997 14, 25 % der an die Arbeitnehmer zu zahlenden Bruttolohnsumme an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft in Wiesbaden (ULAK) als Urlaubskassenbeiträge abgeführt. "
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der sie die formelle und materielle Rüge erhoben hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat - zumindest vorläufig - Erfolg. Unzulässig ist allerdings die formelle Rüge, da diese ohne Begründung geblieben ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG). Die Rechtsbeschwerde dringt jedoch mit der materiellen Rüge durch. Diese führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht.
1.
Das Amtsgericht hat die verhängte Geldbuße, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe - eine Liste der angewendeten Vorschriften (§ 71 OWiG i. V. m. § 260 Abs. 5 StPO) fehlt - ergibt, gemäß § 30 OWiG gegen die Betroffene als juristische Person festgesetzt. Die dazu getroffenen Urteilsfeststellungen sind jedoch unvollständig und lückenhaft.
Voraussetzung für die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung nach § 30 Abs. 1 OWiG ist, dass deren vertretungsberechtigtes Organ eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die entweder eine die juristische Person oder Personenvereinigung treffende Pflicht verletzt oder für die juristische Person oder Personenvereinigung eine Bereicherung eingetreten oder erstrebt worden ist. Insoweit ist es in Rechtsprechung und Literatur allgemeine Meinung (zu allem Göhler, OWiG, 12. Aufl. , § 30 OWiG Rn. 40 mit weiteren Nachweisen; siehe auch Beschluss des Senats vom 28. Juni 2000 - 2 Ss OWi 604/99, http: //www. Burhoff. de, sowie auch den von der Betroffenen zitierten Beschluss des OLG Düsseldorf vom 13. Januar 2000 - 2 b (OWi) 158/99-(OWi) 22/99 IV)), dass sich den getroffenen Feststellungen entnehmen lassen muß, dass das vertretungsberechtigte Organ der Betroffenen eine Zuwiderhandlung - vorliegend gegen das AEntG - begangen hat. Zwar muss bei der Festsetzung einer Geldbuße nach § 30 OWiG die Identität des Täters nicht feststehen, es muss aber eine durch ein Organ der juristischen Person begangene Ordnungswidrigkeit festgestellt werden.
Das ist vorliegend nicht geschehen. Das Amtsgericht hat lediglich im Rubrum des angefochtenen Urteils den - derzeitigen -...