Leitsatz (amtlich)
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW ist von der Zahlung der Gerichtskosten nach § 11 Abs. 2 S. 2 KostO befreit (entgegen OLG Hamm, 23. OLG Hamm, DGVZ 2009, zu § 2 Abs. 1 S. 1 GKG).
Normenkette
KostO § 11
Verfahrensgang
LG Paderborn (Beschluss vom 29.01.2010; Aktenzeichen 5 T 368/09) |
AG Delbrück (Aktenzeichen Grundbuch von Hövelhof Blatt) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Auf die erste Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 3.11.2009 werden der Beschluss des AG Delbrück vom 16.10.2009 abgeändert und die Kostenansätze vom 7.4.2009 über 44 EUR (Grundbuch Blatt. Kassenzeichen ...) und 28.4.2009 über 52,50 EUR (Grundbuch Blatt. Kassenzeichen ...) aufgehoben.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist gem. § 14 Abs. 5 S. 1 KostO infolge Zulassung durch das LG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt bereits daraus, dass seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 14 Abs. 5 S. 2 KostO). Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Kostenansätze.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer nach § 14 Abs. 3 KostO zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des AG vom 16.10.2009 ausgegangen, durch den seine Erinnerung gegen die im Beschlusstenor genannten Kostenansätze zurückgewiesen worden ist. Infolge der Zulassung der Beschwerde in der genannten Entscheidung kommt es auf die Feststellung des Umfangs der Beschwer des Beteiligten zu 1) nicht an.
Die Sachentscheidung des LG hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Kostenschuldner der nach den §§ 60, 68 KostO erhobenen Gebühren ist ausschließlich das Land Nordrhein-Westfalen.
Kostenschuldner ist nach § 2 KostO Nr. 1 bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind, grundsätzlich jeder, der die Tätigkeit des Gerichts veranlasst, bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften, insbesondere jeder Teil, dessen Erklärung beurkundet ist. Soweit gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter als solche handeln, ist Kostenschuldner nach Nr. 1 allein der Vertretene (Korintenberg/Lappe, KostO, 17. Aufl., § 2 Rz. 29). Der Vertreter ist nur dann Kostenschuldner, wenn er keine Vertretungsmacht hat.
Vorliegend geht es um den grundbuchrechtlichen Vollzug von Grundstücksgeschäften, an denen jeweils das Land NRW beteiligt war. Die jeweiligen Erklärungen haben für das Land Mitarbeiter des Landesbetriebes Straßenbau NRW abgegeben. In den notariellen Urkunden heißt es insoweit jeweils "handelnd für das das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung, dieses vertreten durch den Direktor des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen mit Sitz in ..." In den Grundbüchern wurde als Berechtigter jeweils das Land NRW mit einem Zusatz nach § 15 Abs. 2 GBV eingetragen: "Land Nordrhein Westfalen (Landesbetrieb Straßenbau) oder "Land Nordrhein Westfalen, Landesbetrieb Straßenbau". Die Eintragungsanträge konnten daher auch nur so verstanden werden, dass sie namens des Landes gestellt sind, so dass nur dieses nach § 2 Nr. 1 KostO Kostenschuldner wäre.
Diese Gebühren dürfen nicht erhoben werden, weil dem Land nach § 11 Abs. 1 S. 1 KostO Kostenfreiheit zusteht. Der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift gewährt dem Land umfassende Kostenfreiheit, die nicht etwa nach inhaltlichen Kriterien für das einzelne gebührenpflichtige Geschäft gerechtfertigt werden muss. Eine Einschränkung des nach der Wortbedeutung umfassenden Geltungsbereichs der Vorschrift kommt nur im Wege einer teleologischen Reduktion in Betracht, setzt also voraus, dass die Wortbedeutung der Vorschrift einen Sachverhalt erfasst, für den nach dem Normzweck des Gesetzes dem Land eine Kostenbefreiung nicht gewährt werden soll. Für eine solche Auslegung lassen sich bezogen auf den Geschäftsbereich des Landesbetriebs Straßenbau NRW nach Auffassung des Senats keine überzeugenden Feststellungen treffen, so dass es bei der Kostenbefreiung zu verbleiben hat. Dafür sind die folgenden Erwägungen maßgebend:
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW ist eine Organisationseinheit des Landes in der Form eines Landesbetriebs i.S.d. § 14a LOG NRW. Es handelt sich um einen rechtlich unselbständigen, (lediglich) organisatorisch abgesonderten Teil der Landesverwaltung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung.
§ 11 Abs. 1 S. 1 KostO erweitert die Kostenfreiheit auf die öffentlichen Anstalten und Kassen, die nach den Haushaltsplänen des Landes für seine Rechnung geführt werden. Die Vorschrift setzt in ihrem Anwendungsbereich voraus, dass es sich um rechtlich selbständige Rechtsträger handelt. Denn für rechtlich unselbständige, unmittelbar dem Land zugeordnete Organisationseinheiten steht diesem ohnehin die umfassende Kostenfreiheit zu. Der BGH (Rpfleger 1982, 81 = MDR 1982, 399) hat allerdings für die gleich lautende Vorschrift des § 2 Abs. 1 GKG...