Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 61 Vollz U 11/09) |
Tenor
1.) Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
2.) Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.
3.) Die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung an die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Schwerte zurückgegeben Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden.
4.) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.
Gründe
I.
Der Betroffene verbüßt derzeit in der Justizvollzugsanstalt Schwerte eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Am 21.11.2010 ist der 15-Jahrestermin erreicht.
Bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen ist ein Verfahren betreffend die Frage der bedingten Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nach Ablauf von 15 Jahren anhängig, über das bislang - soweit ersichtlich - noch nicht abschließend entschieden ist.
Der Betroffene beantragte mit Schrift seines Verteidigers vom 02.09.2008 zur Entlassungsvorbereitung die Gewährung von Vollzugslockerungen in Form von Ausgängen, Urlaub sowie längerfristig die Verlegung in den offenen Vollzug.
Die beantragten Lockerungen wurden dem Antragsteller seitens der Justizvollzugsanstalt unter Berufung auf die fehlende Zustimmung des Justizministeriums versagt.
Das Justizministerium hat seine Zustimmung davon abhängig gemacht, dass sich der Betroffene im Rahmen einer externen Therapie mit seiner Persönlichkeit und der Tat hinreichend auseinandersetzt. Hintergrund für diese Bedingung ist, dass die Sachverständige Prof. Dr. O, die mit der Erstellung eines Gutachtens über die Gefährlichkeitsprognose hinsichtlich des Betroffenen betraut war, bei diesem manipulative Verhaltensweisen festgestellt und insoweit eine therapeutische Aufarbeitung empfohlen hatte.
Eine solche therapeutische Aufarbeitung hat zwischenzeitlich begonnen, ist aber noch nicht abgeschlossen. Der Therapeut sieht sich bei dem bisherigen Stand der Behandlungsmaßnahme noch nicht in der Lage, eine Einschätzung hinsichtlich der beantragten Lockerungen abzugeben.
Gegen die die Vollzugslockerungen ablehnende Entscheidung der Justizvollzugsanstalt hat der Betroffene unter dem 05.01.2009 auf gerichtliche Entscheidung angetragen. Er beruft sich insbesondere darauf, dass von Seiten der Sachverständigen O wie auch seitens des Psychologen der Justizvollzugsanstalt keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der beantragten Lockerungen erhoben worden seien.
Mit Beschluß vom 24.03.2009 hat das Landgericht Hagen die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Schwerte verpflichtet, dem Betroffenen unverzüglich einen Ausgang in Begleitung einer zuverlässigen Person ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten zu gewähren. Darüber hat die Strafvollstreckungskammer die Justizvollzugsanstalt verpflichtet, nach Absolvierung des ersten Ausgangs über die Gewährung von weiteren Lockerungen (weitere Ausgänge, Ausführungen, Urlaub) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Die Strafvollstreckungskammer hat zur Begründung ausgeführt, dass es hinsichtlich der Anordnung des Ausgangs sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Justizvollzugsanstalt setzen könne, da diese bislang eine eigene Ermessensentscheidung nicht getroffen habe. Die bloße Bezugnahme auf eine Ermessensausübung der Aufsichtsbehörde - die im Übrigen auch ermessensfehlerhaft sei - könne eine Ermessensausübung der Vollzugsanstalt nicht ersetzen.
Hinsichtlich des Ausgangs sei die Sache auch spruchreif, da nach den Ausführungen aller am Verfahren beteiligten Sachverständigen, die keine durchgreifenden Einwände gegen Vollzugslockerungen erhoben hätten, das Ermessen auf Null reduziert sei.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde wendet sich die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Schwerte gegen die ihr auferlegte Verpflichtung, dem Betroffenen unverzüglich einen Ausgang in Begleitung einer zuverlässigen Person ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten zu gewähren.
Sie vertritt im Rahmen der von ihr gerügten Verletzung des materiellen Rechts die Auffassung, dass ihr bei der Frage der Lockerungseignung von Strafgefangenen ein Beurteilungsspielraum zustehe, der von der Strafvollstreckungskammer nur eingeschränkt überprüft werden könne. Vorliegend habe die Strafvollstreckungskammer jedoch unzulässigerweise ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Vollzugsbehörde gesetzt.
Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Rechtsbeschwerde beigetreten.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Schwerte, die der Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässt, hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Strafvollstreckungskammer hat die Justizvollzugsanstalt zu Unrecht dazu verpflichtet, dem Betroffenen unverzüglich einen Ausgang in Begleitung e...