Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Beschwerderecht des nichtehelichen Vaters gegen Entscheidung des Familiengerichts über den Nichtentzug des Sorgerechts der Mutter
Leitsatz (redaktionell)
Dem nichtehelichen Vater steht gegen die Entscheidung des Familiengerichts, der allein sorgeberechtigten Kindesmutter das Sorgerecht nicht zu entziehen, kein Beschwerderecht zu.
Normenkette
BGB §§ 1626a, 1666, 1672
Verfahrensgang
AG Blomberg (Beschluss vom 06.09.2005; Aktenzeichen 3 F 160/05) |
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des AG - FamG - Blomberg vom 6.9.2005 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 EUR.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer ist der Vater des am 3.2.2000 geborenen Q. Er ist für diesen nicht (mit-)sorgeberechtigt, da er mit der Kindesmutter nicht verheiratet war und die Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung nicht abgegeben haben. Die Eltern leben nach Angaben des Kindesvaters seit Mitte 2001 dauerhaft getrennt. Dieser hat am 9.6.2005 bei dem FamG Blomberg beantragt, ihm die alleinige elterliche Sorge, hilfsweise die gemeinschaftliche Sorge für Q zu übertragen. Hintergrund war, dass die Kindesmutter, die ihren Wohnsitz verlegen wollte, Q am 3.5.2005 vorübergehend zu dem Kindesvater gebracht hatte, wo er sich im Anschluss mehrere Wochen lang aufhielt. Zu einer von den Eltern zunächst beabsichtigten Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung bei dem beteiligten Kreisjugendamt kam es in dieser Zeit nicht, weil die Kindesmutter dies nicht mehr wollte. Am 5.6.2005 wollte die Kindesmutter Q bei dem Kindesvater abholen. Sie ließ hiervon ab, weil Q sich auf einer Kindergeburtstagsfeier befand und nicht mitkommen wollte.
Im Anschluss hieran begehrte der Kindesvater die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für Q auf sich. Das FamG hat durch Beschluss vom 21.6.2005 im Wege der einstweiligen Anordnung zunächst der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Q entzogen, den Kindesvater zum Ergänzungspfleger bestellt und ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Q übertragen. Nach Anhörung aller Beteiligten hat es durch Beschluss vom 6.9.2005 die einstweilige Anordnung aufgehoben und den Antrag des Kindesvaters abgelehnt, weil die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Elternrecht der Kindesmutter nicht (mehr) vorlägen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Kindesvaters, mit der dieser die Übertragung des Sorgerechts für Q, der mittlerweile wieder bei der Kindesmutter lebt, auf sich weiterverfolgt. Auf den Hinweis des Senats, dass Zweifel an dem Beschwerderecht des Kindesvaters bestünden, hat dieser geltend gemacht, als zuvor bestellter Ergänzungspfleger für seinen Sohn müsse er die gleichen Rechte haben wie ein Verfahrenspfleger, für den die Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln bestehe. Das FamG habe den Kindesvater zu Recht als Antragsteller in dem angegriffenen Beschluss berücksichtigt. Aufgrund seiner Parteistellung sei er beschwerdeberechtigt. Im Übrigen sei der Kindesvater durch die gesetzlichen Regelungen der §§ 1626a, 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB in seinen Grundrechten verletzt.
II. Die Beschwerde des Kindesvaters ist unzulässig. Dem Kindesvater steht gegen die Entscheidung des FamG, der allein sorgeberechtigten Kindesmutter die elterliche Sorge nicht nach § 1666 BGB zu entziehen, kein Beschwerderecht zu.
1. Ein Beschwerderecht des Kindesvaters folgt nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 8 und 9 FGG. Die Unanwendbarkeit dieser Regelungen, die ein Beschwerderecht einräumen, ohne dass eine rechtliche Betroffenheit vorliegen muss, ergibt sich aus § 57 Abs. 2 FGG i.V.m. § 64 Abs. 3 Satz 3 FGG. Die Einschränkung des Kreises der Beschwerdeberechtigten geht auf das KindschaftsRG zurück. Sie verfolgt den Zweck, den Eintritt der formellen Rechtskraft familiengerichtlicher Entscheidungen sicherzustellen. Die Regelung schließt aber ein Beschwerderecht der in § 57 Abs. 1 Nr. 8 und 9 FGG genannten Personen unter der Voraussetzung eigener Rechtsbeeinträchtigung i.S.d. § 20 FGG nicht aus (Olzen in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1666 Rz. 220).
2. Ein Beschwerderecht des Kindesvaters ergibt sich auch nicht daraus, dass er durch die Entscheidung des FamG in einem Recht gem. § 20 FGG (i.V.m. § 621a Abs. 1 Satz 1 ZPO) betroffen ist. Dies ist für den Elternteil, dem zuvor die elterliche Sorge für sein Kind entzogen worden war, anerkannt (Staudinger/Coester, 2004, § 1666 BGB Rz. 232; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 621e Rz. 14, m.w.N.). Es gilt aber - als Folge der durch das KindschaftsRG eingeführten Beschränkung der Beschwerdeberechtigung (Olzen in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1666 BGB Rz. 219 f.) - ebenso für den nicht sorgeberechtigten Vater, der nie Inhaber der elterlichen (Mit-)Sorge gewesen ist, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
a) Maßgeblich für die Betroffenheit in einem Recht nach § 20 FGG ist zunächst nicht die Bezeichnung in dem angefochtenen Beschluss als Beteiligter, da das Geset...