Leitsatz (amtlich)
Die einer Firma nach § 17 Abs. 1 HGB zukommende Namensfunktion erfordert nicht die Aussprechbarkeit einer Buchstabenkombination. Die Firma muss nur artikulierbar sein.
Normenkette
HGB §§ 17-18
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 43 T 2/06) |
AG Essen (Aktenzeichen HRA 8789) |
Nachgehend
Tenor
Die weitere Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I. Die betroffene Kommanditgesellschaft war seit dem Jahre 1990 unter der Firma I GmbH & Co KG im Handelsregister des AG Dortmund (HRA ..1) eingetragen. Im Rahmen eines Abspaltungs- und Übernahmevertrages (UR-Nr. .../2006 Notar Dr. J in F) gingen die Kommanditanteile an der betroffenen Gesellschaft ebenso wie die Geschäftsanteile an ihrer Komplementärin, der W GmbH, an die Q AG über. Nach der Übernahme wurde u.a. eine Sitzverlegung der betroffenen Gesellschaft nach F sowie eine Änderung ihrer Firmierung in "I2 GmbH & Co. KG" vereinbart.
Verfahrensbeteiligte sind die nach einer Sitzverlegung im Handelsregister des AG Essen bereits eingetragene Komplementärin sowie die Kommanditistin der betroffenen Gesellschaft. Diese haben mit notariell-beglaubigter Erklärung ihrer jeweiligen Vertreter vom 30.5.2006 bzw. 4.9.2006 (UR-Nr. .../2006 Notar Dr. J in F) bei dem AG Dortmund die Sitzverlegung der betroffenen Gesellschaft, die Änderung ihrer Firma in der soeben dargestellten Weise sowie eine Erhöhung der Kommanditeinlage angemeldet. Das AG Dortmund hat mit Verfügung vom 7.9.2006 gem. § 13h Abs. 2 HGB den Vorgang zur Eintragung der vorgelegt.
Das AG Essen hat mit Beschluss vom 15.11.2006 die Anmeldung "hinsichtlich der Firmenänderung" zurückgewiesen und zur Begründung auf seine in vorangegangenen Verfügungen dargestellte Auffassung Bezug genommen, eine reine Buchstabenfolge ohne Sinn sei nicht als Firma eintragungsfähig. Zugleich hat das AG die Gesellschaft unter ihrer bisherigen Firma "I GmbH & Co KG", jedoch unter Berücksichtigung der weiter angemeldeten Änderungen im Handelsregister A des dortigen AG unter Nr. ... eingetragen.
Mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 17.11.2006 haben die Beteiligten Beschwerde "gegen die am 15.11.2006 erfolgte Eintragung" eingelegt, die sie unter Bezugnahme auf ihre vorangegangenen Ausführungen im Schriftsatz vom 14.11.2006 dahin begründet haben, die Firma der Gesellschaft sei handelsrechtlich wirksam in "I2 GmbH & Co. KG" geändert worden. Das LG - Kammer für Handelssachen - hat die Beschwerde mit Beschluss vom 18.1.2007 zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die sie mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 21.2.2007 bei dem LG eingelegt haben.
II. Der Senat hält das Rechtsmittel für begründet, weil die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG, 546 Abs. 1 ZPO). Er beabsichtigt, unter Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen das Registergericht anzuweisen, durch eine Änderungseintragung die Firmierung der betroffenen Gesellschaft als "I2 GmbH & Co KG" im Handelsregister zu verlautbaren. Einer dahingehenden abschließenden Entscheidung steht jedoch der auf weitere Beschwerde ergangene Beschluss des 9. Zivilsenats des OLG Celle vom 6.7.2006 - 9 W 61/06 - (abgedruckt u.a. in NJOZ 2006, 3512 und DNotZ 2007, 56) entgegen. Denn auf der Grundlage der Rechtsauffassung dieses OLG müsste der Senat die weitere Beschwerde zurückweisen.
1. Nach Auffassung des Senats ist folgende rechtliche Beurteilung geboten.
Der Senat legt die Rechtsmittelerklärung vom 21.2.2007 unter Berücksichtigung der Begründung vom 5.3.2007 sowie des Schriftsatzes vom 8.11.2007 dahin aus, dass mit der weiteren Beschwerde ausschließlich das Ziel verfolgt werden soll, die Firma I2 GmbH & Co KG in das Handelsregister einzutragen. Eine auf Anweisung des Rechtsbeschwerdegerichts vorzunehmende Eintragung könnte registerverfahrensrechtlich nur unter einer neuen Nummer als Änderungseintragung vollzogen werden (§ 16 HRV) mit der Folge, dass die bisherige Eintragung der Firma "I GmbH & Co KG" lediglich zu röten wäre. In der Spalte 6 könnte unter b) Bemerkungen ein Hinweis auf die Grundlage der Änderungseintragung gegeben werden. Mit einem in dieser Weise ausformulierten Beschwerdeziel haben sich die Beteiligten auf den Hinweis des Senats durch Erklärung des Urkundsnotars vom 8.11.2007 ausdrücklich einverstanden erklärt.
Die so verstandene weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 Abs. 1 Satz 3 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt daraus, dass ihre auf dasselbe Ziel gerichtete erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Der Senat legt die Erstbeschwerdeerklärung vom 17.11.2006 dahin aus, dass das Beschwerdeziel der Beteiligten sich auch in zweiter Instanz in erster Linie auf eine Eintragung der von ihnen angestrebten Firmierung richtete, nachdem das AG durch Beschluss vom 15.11.2006 ihre darauf gerichtete Anmeldung zurückgewiesen hat. Zwar hab...