Leitsatz (amtlich)
1. Die Auswahlentscheidung zur Person des Insolvenzverwalters bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist eine richterliche Entscheidung, die nicht der Überprüfung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG unterliegt.
2. Dies gilt auch für eine begehrte Anweisung an das Insolvenzgericht, den Antragsteller künftig bei insolvenzrechtlichen Entscheidungen nicht als Insolvenzverwalter und dgl. zu übergehen.
Normenkette
EGGVG § 23; InsO § 27
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1), nach eigenem Bekunden mit über 50.000 Kunden das größte örtliche Kreditunternehmen, wurde durch Bescheid des Präsidenten des LG Wuppertal vom 8.12.1994 der fortlaufende Bezug von Abschriften aus dem Schuldnerverzeichnis des AG Remscheid bewilligt, befristet bis zum 7.8.1999. Diese Bewilligung wurde durch Bescheid vom 16.11.1999 bzw. 18.11.2002 bis zum 15.11.2004 verlängert, wobei durch den zuletzt genannten Bescheid klargestellt wurde, dass sich die Bewilligung auf den Bezug von Teilabdrucken beschränkt.
Durch Verordnung vom 17.7.2002 (GV NW S. 372) ist für Nordrhein-Westfalen ein zentrales Schuldnerverzeichnis bei dem AG Hagen eingerichtet worden. Gemäß § 3 S. 2 und 3 SchuVVO ist die Zuständigkeit für die Bewilligung des Bezugs von Abdrucken mit der Einrichtung des zentralen Schuldnerverzeichnisses auf den Beteiligten zu 2) übergegangen.
Mit Schreiben vom 14.9.2004 hat die Beteiligte zu 1) bei dem Beteiligten zu 2) den weiteren Bezug von Teilabdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis beantragt. Diesen Antrag hat der Beteiligte zu 2) durch Bescheid vom 22.9.2004 abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Beteiligte zu 1) ihr Informationsinteresse primär durch ihren ständigen Kontakt zu der Schufa und der Firma D. befriedigen könne. Soweit diese Möglichkeiten in Einzelfällen nicht hinreichend seien, bestehe die Möglichkeit von Einzelauskünften aus dem Schuldnerverzeichnis.
Durch Schreiben vom 12.10.2004, eingegangen am 14.10.2004, hat die Beteiligte zu 1) beantragt, den o.a. Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Bezug von Teilabdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis des AG Remscheid zu entsprechen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Datenbestand der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) beschränkt sei, da nicht alle Kreditinstitute dieser Arbeitsgemeinschaft angeschlossen sei und auch nur Vorgänge betreffend natürliche Personen in ihrer Eigenschaft als "Verbraucher" erfasst würden. Die D. biete zwar einen umfassenden Datenbestand, informiere die angeschlossenen Unternehmen aber nicht automatisch bei Veränderung der Daten des Schuldners. Andere Informationsquellen, wie etwa internet-Datenbanken, seien auf einzelne kreditrelevante Sachverhalte beschränkt.
Der Beteiligte zu 2) vertritt auch im vorliegenden Verfahren die Auffassung, dass die der Beteiligten zu 1) zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten ihr berechtigtes Informationsinteresse hinreichend abdeckten. Der Mehraufwand bei der Informationsbeschaffung rechtfertige nicht den fortlaufenden Bezug von Teilabdrucken.
II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG ist statthaft (§ 20 Abs. 1 SchuVVO). Die Monatsfrist des § 26 EGGVG ist gewahrt. Der Bescheid des Beteiligten zu 2) datiert vom 14.9.2004, kann der Beteiligten zu 1) also erst nach diesem Datum zugegangen sein. Ihr Antrag am 14.10.2004 bei dem OLG eingegangen. Der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens (§ 24 Abs. 2 EGGVG) bedarf es nicht, da die SchuVVO für das Bewilligungsverfahren kein solches vorsieht.
Da die Beteiligte zu 1) geltend macht, durch die Verweigerung der Bezugsbewilligung in ihren Rechten verletzt zu sein, ist der Antrag auch sonst zulässig (§ 24 Abs. 1 EGGVG). Dabei versteht der Senat den Antrag der Beteiligten zu 1) dahin, dass diese die Verpflichtung des Beteiligten zu 2) zur Erteilung der beantragten Teilabdrucke begehrt (§ 28 Abs. 2 EGGVG).
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Nach § 2 Abs. 1 SchuVVO ist die Bewilligung zum Bezug von (Teil-)Abdrucken zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der §§ 915 Abs. 3, 915d Abs. 1 und 915e Abs. 1 ZPO sowie die weiteren Kriterien der SchuVVO erfüllt sind. Wie bereits der Wortlaut der Vorschrift zeigt, handelt es sich insoweit um eine gebundene Entscheidung der Justizverwaltung, d.h. dass dieser kein Ermessensspielraum zusteht, sondern ein Antragsteller, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung hat (OLG Brandenburg NJOZ 2003, 458 f.; OLG Stuttgart Justiz 1995, 227).
Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass die Beteiligte zu 1) Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis für die Abwendung von Nachteilen benötigt, die sich daraus ergeben können, wenn ihre Schuldner nicht in der Lage sind, ihre Verpflichtungen zu erfüllen (§ 915 Abs. 3 S. 1, 4. Alt. ZPO). Tatsächliche Anhaltspunkte, dass § 915d Abs. 1 ...