Verfahrensgang
AG Unna (Aktenzeichen P 171 OWi 244 Js 852/09) |
Tenor
Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen.
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Durch Urteil vom 10. September 2009 hat das Amtsgericht Unna den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80,- € verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das der Verurteilung zu Grunde liegende Messergebnis beruht nach den durch die Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen amtsgerichtlichen Feststellungen auf einer Geschwindigkeitsmessung am 3. März 2009 auf der Bundesautobahn A1 bei Kilometer 75,500 mittels des Verkehrskontrollsystems der Firma W, VKS 3.0, Version 3.1. Dieses System ermöglicht es, aus einer Videoaufzeichnung Geschwindigkeiten von Fahrzeugen festzustellen. Hierbei kommt es zu einer Fahrervideoaufzeichnung, die der Identifizierung des Fahrers sowie der Kennzeichenerfassung dient, und einer Tatvideoaufzeichnung, die eine Abstands- und Geschwindigkeitsmessung ermöglicht. Auf dem Tatvideo wird der gesamte auflaufende Verkehr in einem bestimmten Streckenbereich aufgezeichnet. Die Videoaufzeichnung wird codiert. Die Auswertung des codierten Videobandes erfolgt durch ein Computersystem unter Verwendung auf der Fahrbahn angebrachter, eingemessener Markierungen. Da das verwendete System im Unterschied zu der Nachfolgeversion eine anlassbedingte Zuschaltung der Kameras bei Vorliegen des Verdachts eines Geschwindigkeitsverstoßes nicht leisten kann, wird der gesamte fließende Verkehr aufgezeichnet.
Nach dem Messergebnis fuhr der Betroffene bei einer im Messbereich bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h mit seinem Pkw Daimler-Chrysler mit dem amtlichen Kennzeichen ####### eine Geschwindigkeit von 132 km/h.
Das Amtsgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009 (2 BvR 941/08) wegen der fehlenden gesetzlichen Grundlage für eine Geschwindigkeitsmessung mittels Videoaufzeichnung des gesamten an einer Messstelle auflaufenden Verkehrs das Bestehen eines Beweiserhebungsverbots angenommen, ein daraus folgendes Beweisverwertungsverbot jedoch verneint.
Gegen die vorgenannte Entscheidung wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde vom 16. September 2009. Er macht mit der Verfahrensrüge geltend, dass das Amtsgericht trotz seines rechtzeitigen Widerspruchs in der Hauptverhandlung am 10. September 2009 das Ergebnis der zuvor dargestellten Geschwindigkeitsmessung vom 3. März 2009 zu seinen Lasten verwertet habe, obwohl nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009 auch von dem Bestehen eines Beweisverwertungsverbots ausgegangen werden müsse.
Zudem erhebt der Betroffene die Sachrüge.
II.
Die Bußgeldsache wurde durch alleinige Entscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, da die Nachprüfung des erstinstanzlichen Urteils zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.
III.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Soweit der Betroffene mit der Verfahrensrüge die Verwertung des Ergebnisses der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung zulasten des Betroffenen trotz des Bestehens eines Beweisverwertungsverbots geltend macht, ist die Rüge in zulässiger Weise erhoben. Die Rügebegründung genügt den nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m § 344 Abs. 2 S. 2 StPO zu stellenden Anforderungen. Insbesondere ist der Rügebegründung in Verbindung mit dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 10. September 2009 zu entnehmen, dass der Betroffene der Verwertung des Messergebnisses in der Hauptverhandlung rechtzeitig bis zu dem durch § 257 StPO bestimmten Zeitpunkt widersprochen hat.
Mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge dringt der Betroffene jedoch nicht durch.
Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Geschwindigkeitsmessung mittels Videoaufzeichnung des gesamten auflaufenden Verkehrs rechtswidrig war, da es für den damit verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt.
Jedenfalls durch die Aufzeichnung von Daten, die in einem späteren Bußgeldverfahren die Identifizierung des Betroffenen ermöglichen, wird in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich, wobei es jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnism...