Verfahrensgang
LG Siegen (Aktenzeichen 2 O 236/21) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 29. November 2021 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 26. November 2021 (2 O 236/21) wird zurückgewiesen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von weiterer Prozesskostenhilfe für einen behaupteten Auskunfts- und Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte aus der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (VO (EU) 2016/679, "DS-GVO").
Die Parteien streiten über ärztliche Behandlungsfehler im Rahmen einer Wirbelsäulenoperation und deren Vor- und Nachsorge im Hause der Beklagten, dem A Krankenhaus in B, in den Jahren 2017 und 2018. Über diesen Sachverhalt ist bereits ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht geführt worden (2 OH 2/19), in dessen Zuge die Beklagte die Behandlungsunterlagen der Klägerin zur Akte gereicht hat.
Des Weiteren begehrt die Klägerin eine vollständige Datenauskunft nach Art. 15 DS-GVO, welche sie erstmals am 18.01.2019 von der Beklagten eingefordert hat, sowie wegen bislang nicht erteilter Auskunft ein Schmerzensgeld auf Basis von Art. 83 Abs. 5b) DS-GVO.
Die Klägerin ist der Ansicht, die DS-GVO greife vorliegend ein, da es sich bei dem Betrieb des Krankenhauses um eine rein wirtschaftliche Betätigung der Beklagten handele, die sich nicht vom Betrieb anderer, nicht konfessioneller Krankenhäuser unterscheide.
Die Beklagte ist der Ansicht, in datenschutzrechtlicher Hinsicht sei nicht die DS-GVO, sondern das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland ("DSG-EKD") anwendbar, da sie gem. Art. 91 DS-GVO als kirchliche Einrichtung deren Anwendbarkeit nicht unterliege.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 26.11.2021 der Klägerin Prozesskostenhilfe für den Antrag zu 1 a) betreffend die behaupteten Behandlungsfehler bewilligt und den weitergehenden Antrag bezüglich der geltend gemachten Ansprüche aus der DS-GVO zurückgewiesen.
Gegen diese Teilversagung wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 29.11.2021. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 30.11.2021 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Auf die vorgenannten Beschlüsse sowie die Beschwerdebegründung wird Bezug genommen.
II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß den §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht die Anträge zu Ziffer 1 b) und c) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die beabsichtigte Klage hat auch nach Auffassung des Senats insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1) Soweit die Klägerin im Rahmen der Beschwerdebegründung die Auffassung vertritt, ihr sei allein deshalb Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die vorliegend entscheidungserhebliche Rechtsfrage deutlich zu komplex und kompliziert sei, als dass diese im PKH-Bewilligungsverfahren geklärt werden könnte, kann dem nicht gefolgt werden. Die rechtlichen Grundlagen für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung hat das Gericht grundsätzlich vollständig zu prüfen. Es darf sich nicht auf eine überschlägige Einschätzung der Rechtslage beschränken. Die Prüfungstiefe unterscheidet sich insoweit grundsätzlich nicht von der des Hauptsacheverfahrens (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl., § 114 Voraussetzungen, Rn. 24). Insofern sind vorliegend die streitigen Rechtsfragen bereits im PKH-Bewilligungsverfahren abschließend zu klären.
2) Soweit die Klägerin ihre sofortige Beschwerde weiter darauf stützt, dass das Landgericht es unterlassen habe, zuvor per Vorab-Beschluss gem. § 17a GVG die Zulässigkeit des Rechtswegs zur ordentlichen Gerichtsbarkeit zu klären, worin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) liege, dringt sie auch hiermit nicht durch. Die Entscheidung über die Rüge der Beklagte war vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht zwingend geboten. Vorabentscheidung bedeutet, dass isoliert von den Fragen der Zulässigkeit i.Ü. und den Fragen der Begründetheit und vor der Entscheidung in der Hauptsache entschieden wird. Auch der Beginn der Verhandlung zur Hauptsache sperrt die Vorabentscheidung nicht. Umgekehrt bedeutet "vorab" nicht notwendig eine Entscheidung vor Beginn der Verhandlung zur Hauptsache (Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl., § 17a (Rechtswegentscheidung), Rn. 6). Da vorliegend noch keine Entscheidung in der Hauptsache getroffen worden ist, ist auch noch nicht zu beanstanden, dass bislang kein Vorab-Beschluss ergangen ist.
3) In der Sache selbst hat das Landgericht mit zutreffender und ausführlicher Begründung - welcher sich der Senat anschließt - dargelegt, dass der Klägerin gegen die Beklagte keine Ansprüche gem. Art. 15, 82 DS-GVO zugestehen, da die DS-GVO vorliegend nicht anwendbar ...