Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 13.07.2005; Aktenzeichen 19 Vollz 1319/05 Z) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde und die Beschwerde werden auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld hat mit Beschluss vom 13. September 2005 einen Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG, mit dem er die Aufhebung der Anordnung, Besuche seines Verteidigers ausschließlich im Trennscheibenraum abzuhalten, begehrt hat, als unbegründet verworfen. Der Beschluss ist dem Betroffenen am 21. September 2005 mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 21. September 2005, eingegangen beim Landgericht Bielefeld am 23. September 2005, hat der Betroffene die Entscheidung mit der "sofortigen Beschwerde" angefochten. Mit Schriftsatz vom 27. September 2005, eingegangen am selben Tag, hat auch sein Verfahrensbevollmächtigter "sofortige Beschwerde" eingelegt. Eine Begründung sollte zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Auch nachdem der Verfahrensbevollmächtigte Akteneinsicht erhalten hat, ist eine Begründung des Rechtsmittels nicht eingegangen.
Das Rechtsmittel erweist sich danach als unzulässig. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer kann gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG nur mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Darauf ist der Betroffene mit der Rechtsmittelbelehrung auch hingewiesen worden. Die nach Zustellung eingelegte "sofortige Beschwerde" ist danach in das allein zulässige Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gemäß § 300 StPO umzudeuten.
Das Begehren des Betroffenen bleibt jedoch erfolglos.
Das von ihm selbst privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht bereits nicht den Formvorschriften des § 118 Abs. 3 StVollzG. Danach kann der Betroffene als Beschwerdeführer seine Rechtsbeschwerde nur durch Einreichen einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle begründen. Diese Voraussetzungen sind durch die lediglich privatschriftlich verfasste Rechtsbeschwerde nicht erfüllt.
Aber auch das Rechtsmittel des Verfahrensbevollmächtigten genügt nicht den Anforderungen des § 118 Abs. 1 StVollzG. Danach muss in der Rechtsbeschwerdebegründung innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung die Erklärung abgegeben werden, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Aus der Begründung der hier gebotenen Anträge muss zugleich hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird.
Diesem Erfordernis genügt die Rechtsmittelschrift nicht. Sie enthält weder Anträge noch geht aus ihr hervor, welche formellen oder materiellen Rechtsnormen durch die angefochtene Entscheidung verletzt worden sein sollen. Da inzwischen die einmonatige Frist, die auch nicht verlängert werden kann, zur Begründung der Rechtsbeschwerde abgelaufen ist, bestand für den Senat keine Veranlassung, noch eine Begründung des Rechtsmittels abzuwarten.
Die gegen die Kostenentscheidung der Strafvollstreckungskammer gerichtete Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € nicht übersteigt (§§ 120 Abs. 1 StVollzG, 304 Abs. 3 StPO, OLG Hamm in ständiger Rechtsprechung vgl. u.a. Beschluss vom 23. August 1982 - 7 Vollz (Ws) 113/82 m.w.N. -). Nach Anlage 1 zu § 3 GKG ist für die Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung lediglich eine Gebühr entstanden. Diese beträgt nach Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG bei einem Gegenstandswert von 1.000,- €, wie er hier von der Strafvollstreckungskammer festgesetzt worden ist, 55,- €; etwaige Auslagen der Staatskasse (§§ 121 Abs. 4 StVollzG, 464 a Abs. 1 StPO) fallen nicht ins Gewicht.
Die Rechtsbeschwerde und die Beschwerde waren daher mit der Kostenfolge aus § 121 Abs. 2 StVollzG als unzulässig zu verwerfen.
Fundstellen