Verfahrensgang
Tenor
Eine Sachentscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten ist zur Zeit nicht veranlasst.
Gründe
I.
Der Angeklagte befindet sich nach seiner Festnahme am 08.01.2007 seit dem 09.01.2007 in Untersuchungshaft, und zwar zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 09.01.2007. Die Untersuchungshaft dauert damit seit nunmehr über sechs Monaten an.
Mittlerweile befindet sich der Angeklagte aufgrund des durch das Landgericht - Schwurgericht - Essen neu gefassten Haftbefehls vom 18.06.2007, der ihm am gleichen Tag verkündet worden ist, in Untersuchungshaft. Mit dem neu gefassten Haftbefehl sowie mit der gleichlautenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 20.04.2007 wird dem Angeklagten zur Last gelegt, in der Zeit vom 14.06.2006 bis zum 10.12.2006 in F, N, L und C in elf Fällen einen Diebstahl im besonders schweren Fall, in zwei weiteren Fällen eine Vergewaltigung und eine versuchte Vergewaltigung, sowie in der Nacht vom ......2006 auf den ......2006 einen Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge begangen zu haben.
Das Landgericht - Schwurgericht - Essen hat durch Beschluß vom 18.06.2007 entschieden, dass die Untersuchungshaft auch im Hinblick auf die am 08.07.2007 ablaufende Sechsmonatsfrist aufrechterhalten bleibt.
Mit der am 06.07.2007 beim Oberlandesgericht eingegangenen Stellungnahme vom 03.07.2007 hat die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus anzuordnen und die weitere Haftprüfung für die Dauer von drei Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht zu übertragen. Dieser Antrag ist dem Angeklagten und seinem Verteidiger mit Verfügung vom 09.07.2007 zur eventuellen Stellungnahme binnen drei Tagen ab Zustellung zugeleitet worden. Die Zustellung dieser Verfügung erfolgte beim Verteidiger am 11.07.2007 und beim Angeklagten am 16.07.2007.
II.
Eine Entscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft gemäß §§ 121, 122 StPO ist bei der gegebenen Sachelage zur Zeit nicht veranlasst, weil der Fristenlauf entsprechend § 121 Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO ruht.
Für eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist jedenfalls dann kein Raum, wenn die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in § 121 Abs. 2 StPO bezeichneten Frist vorgelegt werden, und noch vor Ablauf der dem Angeklagten und seinem Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Hauptverhandlung begonnen hat (vgl. OLG Hamm, 2. Strafsenat, wistra 1998, 198).
Mit dem Beginn der Hauptverhandlung ruht der Fristenlauf gemäß § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO bis zur Verkündung des Urteils. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift gilt das zwar nur dann, wenn die Hauptverhandlung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist begonnen hat. Aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung wird aber vielfach geschlossen, dass die Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichts in jedem Falle mit Beginn der Hauptverhandlung endet (OLG Düsseldorf, NStZ 92, 402 mit zustimmender Anmerkung Keller, NStZ 92, 604; KG Berlin, Beschluß vom 08.11.2006; OLG Dresden, NStZ 04, 644 mit ablehnender Anmerkung Wilhelm; OLG Koblenz, Beschluß vom 11.02.2004, 2 Ws 71/04; Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Auflage, § 121, Rdnr. 5; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 121, Rdnr. 19). Dabei wird darauf hingewiesen, dass es während der Hauptverhandlung dem Tatrichter obliegt, im Rahmen des § 121 Abs. 1 StPO ständig die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Zudem stehen dem Angeklagten während der laufenden Hauptverhandlung seinerseits ausreichende Maßnahmen nach §§ 117, 120 StPO zur Verfügung, um eine Überprüfung der (weiteren) Haftfortdauer zu erreichen hat (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).
Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichts auch dann endet, wenn die Akten nicht vor Ablauf der in § 121 Abs. 2 StPO bestimmten Frist vorgelegt werden. Denn die am 06.07.2007 beim Senat eingegangenen Akten sind vor Ablauf dieser Frist vorgelegt worden. Damit ruht der Lauf der Frist gemäß § 121 Abs. 3 Satz 1 StPO bis zur Entscheidung des Senats. Vor einer Entscheidung hat der Senat dem Angeklagten und seinem Verteidiger gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 StPO durch Verfügung vom 09.07.2007 rechtliches Gehör zur Frage der Haftfortdauer gewährt. Vor Ablauf der dem Angeklagten eingeräumten Frist zur Stellungnahme hat die Hauptverhandlung am 17.07.2007 begonnen. Bei dieser Sachlage konnte der Senat das Ruhen des Fristenlaufs gemäß § 121 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht mehr durch eine Entscheidung vor dem Beginn der Hauptverhandlung beenden. Unter solchen Umständen ist § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO entsprechend anzuwenden hat (vgl. OLG Hamm, a.a.O.), so dass der Fristenlauf nunmehr bis zu...