Leitsatz (amtlich)
1) Das Abhilfeverfahren nach § 75 GBO ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die für die allgemeine Vorschrift des § 68 Abs. 1 FamFG Anwendung finden.
2) Behält sich der Beschwerdeführer bei seiner Rechtsmitteleinlegung erkennbar eine Begründung vor, muss dass Grundbuchamt ihm dazu Gelegenheit geben, bevor es über die Nichtabhilfe entscheidet.
Normenkette
GBO § 75; FamFG § 68 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Brilon (Beschluss vom 09.11.2010; Aktenzeichen BR-2267-5) |
Tenor
Der Beschluss des Grundbuchamts über die Nichtabhilfe der Beschwerde wird aufgehoben.
Gründe
Die Beteiligten haben gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 9.11.2010 mit Schriftsatz vom 24.11.2010 "fristwahrend" Beschwerde eingelegt, die sie noch nicht begründet haben. Das AG hat mit Beschluss vom 26.11.2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Die Sache wird zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das AG - Grundbuchamt - zurückgegeben, weil dessen Verfahrensweise nicht den an ein Abhilfeverfahren zu stellenden Mindestanforderungen genügt.
Nach § 75 GBO hat das Grundbuchamt, dessen Beschluss angefochten wird, der Beschwerde abzuhelfen, wenn es das Rechtsmittel für begründet hält. Anderenfalls hat es die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 75 GBO stimmt damit wortgleich mit § 68 Abs. 1 FamFG überein. Der Fortbestand der sachgleichen Vorschrift in der GBO ist lediglich darauf zurückzuführen, dass das FGG-RG die Eigenständigkeit des Beschwerdeverfahrens nach den §§ 71 ff. GBO bewusst unberührt gelassen hat (BT-Drucks. 16/6308, 327). Aufgrund der Parallelität des Zwecks beider Vorschriften, das Ausgangsgericht zu einer Selbstkorrektur seiner Entscheidung nach einer erneuten Sachprüfung zu verpflichten (Keidel/Sternal, FamFG, 16. Aufl., § 68 Rz. 5), müssen die Anforderungen an die Durchführung des Abhilfeverfahrens nach beiden Vorschriften sachlich übereinstimmend behandelt werden. Grundvoraussetzung ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer bereits im Abhilfeverfahren eine ausreichende Möglichkeit gegeben werden muss, eine beabsichtigte Begründung seines Rechtsmittels einzureichen, die das Grundbuchamt sodann bei seiner Entscheidung über eine Abhilfe sachlich zu berücksichtigen hat (vgl. BayObLG Rpfleger 1989, 188 zu § 11 Abs. 2 RPflG a.F.). Hier haben die Beteiligten die Beschwerde ausdrücklich nur fristwahrend eingelegt. Mag die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung in Wahrheit auch unbefristet sein - § 63 Abs. 1 FamFG ist aus den genannten Gründen nicht anwendbar -, so liegt darin doch zugleich der erklärte Vorbehalt, über die Durchführung der Beschwerde und damit zugleich ihre Begründung noch eine ergänzende Erklärung abgeben zu wollen. Das Grundbuchamt hätte zumindest eine angemessene Frist von zwei bis drei Wochen bis zur Abhilfeentscheidung abwarten oder - sachlich vorzugswürdig - den Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Durchführung und etwaige Begründung ihres Rechtsmittels setzen müssen.
Weist das Abhilfeverfahren schwere Mängel auf, so kann das Beschwerdegericht, gegebenenfalls unter Aufhebung der getroffenen Nichtabhilfe- bzw. Vorlageverfügung, die Sache an das Erstgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgeben (vgl. OLG München RNotZ 2010, 397 und - zu § 68 Abs. 1 FamFG - FamRZ 2010, 1000).
Fundstellen