Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 26.05.1999; Aktenzeichen 14 O 136/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Streithelferin der Beklagten wird das am 26. Mai 1999 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt nicht 60.000,00 DM, jedoch wird zugunsten der Klägerin die Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin schloß unter dem 15. Oktober 1996 mit der Streithelferin einen Nachunternehmervertrag, wonach diese bei einem Bauvorhaben in H den Stahlbetonboden zu einem Pauschalpreis von 338.500,00 DM netto erstellen sollte.
Der Nachunternehmervertrag, auf dessen Inhalt im übrigen Bezug genommen wird (Bl. 6 ff.), enthält u.a. die folgenden Bestimmungen:
Ziff. 8: Gewährleistung lt. VOB, jedoch verlängert auf 5 Jahre. Dabei wurde der vorbezeichnete Satz handgeschrieben.
Ziff. 11: Bürgschaften
11.2. Der Einbehalt zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche beträgt 5 % der Abrechnungssume inkl. Mehrwertsteuer. Der Nachunternehmer ist berechtigt, diesen Sicherheitseinbehalt durch eine Bankbürgschaft abzulösen.
11.3. Die vorzulegende … Gewährleistungsbürgschaft müssen lt. beiliegenden Mustern selbstschuldnerisch, unbefristet und auf erstes Anfordern von einem inländischen Kreditinstitut ausgestellt sein. Der Bürge muß auf die Einreden gemäß §§ 768, 770, 771, 776 BGB und die Hinterlegung verzichten.
Unter dem 21.01.1997 unterzeichnete die Beklagte eine Bürgschaftsurkunde zugunsten der Klägerin. Darin übernahm sie für die Erfüllung der Gewährleistungspflichten sowie eventuelle Überzahlungen der Streithelferin eine selbstschuldnerische Bürgschaft und verpflichtete sich, bis zu einem Höchstbetrag von 19.269,11 DM auf erstes Anfordern unter Verzicht auf die Einreden aus §§ 768, 770, 771, 776 BGB zu zahlen. Auf den Inhalt der Bürgschaftsurkunde wird im übrigen Bezug genommen (Bl. 5).
Mit Schreiben vom 20.01.1998 forderte die Klägerin die Streithelferin auf, Mängel zu beseitigen und setzte ihr mit einem weiteren Schreiben vom 26.01.1998 eine Frist zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung bis zum 15.02.1998.
Mit Schreiben vom 17.02.1999 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Bürgschaftsbetrag bis zum 26.02.1999 zu zahlen.
Die Streithelferin widersprach mit anwaltlichem Schreiben vom 23.02.1999 gegenüber der Beklagten der Zahlung.
Die Klägerin hat behauptet, in der von der Streithelferin hergestellten Stahlfaserplatte seien Risse aufgetreten.
Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.269,11 DM nebst 11,75 % Zinsen seit dem 27.02.1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Bürgschaft sei unwirksam, da die Klausel über die Bürgschaftsbegebung im Nachunternehmervertrag gegen § 9 AGBG verstoße.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht im wesentlichen antragsgemäß die Beklagte zur Zahlung von 19.269,11 DM nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, der zwischen der Beklagten und der Klägerin geschlossene Bürgschaftsvertrag sei wirksam. Die dort gegebene Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern stelle keine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 9 AGBG dar. Es sei jedenfalls nicht offensichtlich, daß die Klauseln Nr. 8 und 11 des Nachunternehmervertrages unwirksam seien. Vielmehr spreche der äußere Anschein dafür, daß die Verlängerung der Gewährleistungszeit auf fünf Jahre ausgehandelt worden sei. Insoweit weiche der Sachverhalt von der Entscheidung des BGH in NJW 1997, 2598 ff. entscheidend ab. Grundsätzlich sei eine Verpflichtung zur Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern wirksam. Im übrigen sei, anders als in der vorgenannten BGH-Entscheidung, der Gewährleistungsfall bereits eingetreten, woraus sich ein Recht der Klägerin im Verhältnis zur Streithelferin ergeben könne, die Bürgschaftsurkunde zu behalten. Auf den weiteren Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (Bl. 56 ff.).
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Streithelferin. Diese greift das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen an und trägt vor: Die Inanspruchnahme der Bürgschaft sei rechtsmißbräuchlich, da die der Bürgschaftsgestellung zugrundeliegende Klausel Nr. 11 in dem Nachunternehmervertrag einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht standhalte. Bei den genannten Ziffern handele es sich um eine für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsklausel, was die Streithelferin mit verschiedenen Nachunternehmerverträgen sowie Bürgschaftsverpflichtungen belegt (Bl. 96 ff.). Ein Aushandeln der entsprechenden Klauseln habe nicht stattgefunden. – Die Streithelferin legt des weiteren dar, daß ein Gewährleistungsfall in den der Bürgschaftsbegebung zugrundeliegenden Bauvorhaben nicht vorliege.
Die Streithelferin beantragt,
das Urteil des La...