Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 21.07.2015; Aktenzeichen 15 O 54/15) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.07.2015 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des LG Bielefeld (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 05.08.2015) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1. der Urteilsformel des angefochtenen Urteils folgenden neuen Wortlaut erhält:
"Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr bei der Werbung für seine Tätigkeit als selbstständiger Buchhalter den Eindruck zu erwecken, er dürfe geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die über den Kreis der ihm als selbstständigem Buchhalter erlaubten Arbeiten hinausgeht, wie geschehen
a) in der Kleinanzeige im "A" vom 25.10.2014 (Anlage K1),
b) im Internetauftritt des Beklagten "www...de" (Anlage K2) in den Werbetexten unter den Menüpunkten "Über das Buchführungsbüro" (Seite 3 der Anlage K2), "Finanzbuchhaltung/Leistungsumfang" (Seite 7 der Anlage K2), "Finanzbuchhaltung/Kostenstellen, Kostenträger" (Seite 16 der Anlage K2) und "X1/Die Zukunft der Buchhaltung" (Seite 31 der Anlage K2) und durch die Angabe der Unternehmensbezeichnung "X2" in der Kopfzeile jeder einzelnen zum Internetauftritt gehörenden Internetseite."
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Soweit der Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann er die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 EUR abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A. Die Klägerin ist die Steuerberaterkammer S. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und die Berufskammer der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten in S.
Der Beklagte erbringt als selbstständiger Buchhalter verschiedene Dienstleistungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens. Im Jahre 1976 hatte er eine Berufsausbildung zum Industriekaufmann erfolgreich abgeschlossen (Prüfungszeugnis Blatt 39-40 der Gerichtsakte). Von 1978 bis 2003 war er in der Bekleidungsbranche als angestellter Buchhalter tätig gewesen (Arbeitszeugnis Blatt 41-42 der Gerichtsakte). Der Beklagte unterhält zum Zwecke der Werbung für seine nunmehr ausgeübte Tätigkeit als selbstständiger Buchhalter einen Internetauftritt unter der Internetadresse "www...de".
In der Zeitung "A" erschien am Samstag, dem 25.10.2014, unter der Rubrik "Geschäftsverbindungen" eine Kleinanzeige des Beklagten (Anlagen K1 und K5; eine Ablichtung der Anlage K1 ist dem erstinstanzlichen Urteil als Urteilsbestandteil beigefügt) mit folgendem Wortlaut:
"Lohn- und Gehaltsbuchhaltung für
nur 10,00 Euro netto, inkl. aller Auswertungen und Meldungen.
X2,
Y Tel. .../..."
11. Der Internetauftritt des Beklagten hatte jedenfalls am 28.10.2014 u.a. folgenden Inhalt (Internetausdruck Anlage K2; eine Ablichtung der Anlage K2 ist dem erstinstanzlichen Urteil als Urteilsbestandteil beigefügt):
In der Kopfzeile jeder einzelnen zum Internetauftritt gehörenden Internetseite fand sich die Unternehmensbezeichnung "X2".
Unter dem Menüpunkt "Über das Buchführungsbüro" hieß es u.a.:
"(...) Das X2 bietet zur laufenden Finanzbuchhaltung auch die digitale Archivierung und den Einsatz von X1 als derzeit modernstes Arbeitsinstrument der Buchführungserfassung. Zum Angebot gehören ferner die Lohn- und Gehaltsbuchhaltung sowie weitere Bürodienstleistungen. (...)" (Seite 3 der Anlage K2)
Unter dem Menüpunkt "Finanzbuchhaltung/Leistungsumfang" hieß es:
"Buchführung ist zweierlei. Einmal Fleißarbeit für's Finanzamt, zum anderen aber notwendige Basis für betriebliche Entscheidungen. Der selbständige Buchhalter ist ein seit 1982 im Steuerberatungsgesetz verankerter Dienstleister. Zu seinen Basisleistungen gehören das Kontieren der lfd. Geschäftsvorfälle eines Betriebes und das Erfassen und Auswerten. Das Leistungsspektrum geht weiter über die pünktliche Abgabe der USt-Voranmeldung und LSt-Anmeldung als Datenlieferung im Elster-Verfahren an die Finanzbehörden bis hin zu Listen und Auswertungen auch in den unternehmensberaterischen Bereich hinein." (Seite 7 der Anlage K2)
Unter dem Menüpunkt "Finanzbuchhaltung/Kostenstellen, Kostenträger" hieß es:
"Kostenstellen sagen Ihnen cent-genau, wo Kosten entstanden sind. Das ist die Basis für ein rechtzeitiges Eingreifen bei Fehlentwicklungen. Wer fertigt, braucht Kostenträger-Werte, um nachkalkulieren zu können. Die X Fibu kann beides und Ihr X Buchführungsbüro auch. Nutzen Sie diese Leistungen zum Vorteil Ihres Unternehmens." (Seite 16 der Anlage K2)
Unter dem Menüpunkt "X1/Die Zukunft der Buchhaltung" hieß es:
"In einigen Jahren wird Buchführung so aussehen, wie es sie jetzt schon bei X gibt. Der Papierbeleg ist nicht mehr aufbewahrungspflichti...