Entscheidungsstichwort (Thema)
Exemplarische Darlegung im Rahmen der konkreten Bedarfsberechnung
Verfahrensgang
AG Essen (Urteil vom 06.02.2004; Aktenzeichen 104 F 327/01) |
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel das am 6.2. verkündete Urteil des AG - FamG - Essen teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wie folgt Unterhalt zu zahlen:
für die Zeit von Juli 2001 bis Dezember 2001 1.496,67 Euro Elementarunterhalt und 403,07 Euro Vorsorgeunterhalt;
für die Zeit von Januar 2002 bis März 2002 1.499,36 Euro Elementarunterhalt und 403,79 Euro Vorsorgeunterhalt;
für die Zeit von April 2002 bis Mai 2002 1.230,59 Euro Elementarunterhalt und 312,61 Euro Vorsorgeunterhalt;
für die Zeit von Juni 2002 bis Dezember 2002 1.168,84 Euro Elementarunterhalt und 292,77 Euro Vorsorgeunterhalt;
für Januar 2003
1.573,95 Euro Elementarunterhalt und 441,97 Euro Vorsorgeunterhalt;
für Februar 2003 1.079,34 Euro Elementarunterhalt und 269,40 Euro Vorsorgeunterhalt;
für März 2003 1.028,69 Euro Elementarunterhalt und 250,74 Euro Vorsorgeunterhalt;
für April 2003 bis Oktober 2003 monatlich 1.058,34 Euro Elementarunterhalt und 260,03 Euro Vorsorgeunterhalt;
für November 2003 417,51 Euro Elementarunterhalt und 94,44 Euro Vorsorgeunterhalt;
für Dezember 2003 1.058,34 Euro Elementarunterhalt und 260,03 Euro Vorsorgeunterhalt;
für Januar 2004 1.064,64 Euro Elementarunterhalt und 255,35 Euro Vorsorgeunterhalt;
für Februar 2004 1.035,21 Euro Elementarunterhalt und 246,28 Euro Vorsorgeunterhalt;
für März 2004 1.049,93 Euro Elementarunterhalt und 251,83 Euro Vorsorgeunterhalt;
ab April 2004 monatlich 1.048,07 Euro Elementarunterhalt und 251,38 Euro Vorsorgeunterhalt nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz auf die rückständigen Beträge ab Februar 2003 jeweils ab Fälligkeit zum jeweiligen Monatsersten.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Parteien heirateten am 3.4.1981. Die Trennung erfolgte am 1.11.1990. Das Scheidungsverfahren wurde 1991 eingeleitet. Die Ehe wurde am 29.6.1995 geschieden. Aus der Ehe sind die Kinder V., geb. am 5.6.1981, und C., geb. am 10.5.1987, hervorgegangen. C. lebt im Haushalt der Klägerin. Bezüglich des Trennungsunterhaltes einigten sich die Parteien durch Vergleich vom 17.11.1994 (OLG Hamm v. 17.11.1994 - 2 UF 202/94) auf einen Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 4.000 DM und einen Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 594,20 DM. Den Nachscheidungsunterhalt regelten die Parteien durch Vergleich vom 29.6.1995 in dem Verfahren 110 F 287/91 AG Essen. Danach zahlte der Beklagte an die Klägerin einen Gesamtbetrag i.H.v. 288.000 DM zur Abgeltung aller Unterhaltsansprüche für einen Zeitraum von sechs Jahren ab Scheidung, was einen Monatsbetrag von 4.000 DM ausmacht. Gemäß dem Inhalt des Vergleichs sollte nach Ablauf von sechs Jahren die gesetzliche Regelung gelten.
Nach Ablauf von sechs Jahren stellte der Beklagte die Unterhaltszahlungen ein. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Nachscheidungsunterhalt ab dem 1.7.2001.
Unter dem 14.8.2001 hat die Klägerin zunächst Stufenklage wegen Auskunfterteilung und Zahlung von Ehegattenunterhalt erhoben. Nachdem sich der Beklagte auf seine unbeschränkte Leistungsfähigkeit infolge seines Einkommens von "über 10.000 DM" berufen hat, hat das FamG mit Teilurteil vom 20.12.2001 die Auskunftsklage zurückgewiesen, da es bei dem außergewöhnlich hohen Einkommen nicht auf dessen Höhe, sondern auf den konkreten Bedarf ankomme, der ohne die Auskunft dargelegt werden könne.
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.7.2002 hat die Klägerin einen Unterhaltsrückstand i.H.v. 38.340 Euro sowie einen ab dem Monat Juli 2002 zu zahlenden monatlichen Unterhalt i.H.v. 3.195 Euro geltend gemacht.
Durch Urteil vom 6.2.2003, auf welches wegen der weiteren Schilderung des Tatbestandes Bezug genommen wird, hat das FamG den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin von Juli 2001 bis April 2002 monatlichen Unterhalt i.H.v. 1.125 Euro, für Mai 2002 716 Euro und ab Juni 2002 monatlich 328 Euro zu zahlen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie folgenden Unterhalt begehrt:
07/2001 bis 03/2002 über zuerkannte 1.125 Euro hinaus weitere 862 Euro zzgl. 379,50 Euro Altersvorsorgeunterhalt, insges.: 2.366,50 Euro;
04/2002 bis 05/2002 über zuerkannte 716 Euro weitere 1.114 Euro zzgl. 349,50 Euro Altersvorsorgeunterhalt, insges. 2.179,50 Euro;
06/2002 bis 12/2002 über zuerkannte 328 Euro hinaus weitere 1.502 Euro zzgl. 349,50 Euro Altersvorsorgeunterhalt, insges. 2.179,50 Euro;
01/2003 über zuerkannte 328 Euro weitere 1.708 Euro zzgl. 389 Euro Altersvorsorgeunterhalt, insges.: 2.425 Euro;
ab 02/2003 über zuerkannte 328 Euro weitere 1.395 Euro zzgl. 330 Euro ...