Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 02.02.2011; Aktenzeichen 5 0 55/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 02.02.2011 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Essen zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin, die Mitte 2005 die in der I-Straße in F gelegene Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungspraxis des Beklagten übernommen hat, verlangt von diesem - vornehmlich gestützt auf eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sowie Ausübung eines Rücktrittsrechtes - Rückabwicklung des Praxisübertragungsvertrages.
Daneben nimmt sie den Beklagten wegen vermeintlich falscher Angaben, insbesondere über den Umsatz der Praxis und den Mandantenstamm auf Schadensersatzzahlung in Anspruch.
Die Parteien verhandelten ab dem 21.01.2005 - unter Einschaltung des Praxisvermittlers X in L - über die Übernahme der in F gelegenen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungspraxis des Beklagten.
Nach mehrmaligen Gesprächsterminen und nachdem die Klägerin - eigenen Angaben zufolge - Anfang März 2005 von dem Beklagten die aus der Anlage K 2 ersichtliche Kaufpreisermittlung sowie eine sog. ABC-Analyse der Mandanten des Beklagten (Anlage K 3) erhalten hatte, kam es am 02.04.2005 zum Abschluss eines Praxisübertragungsvertrages. Dieser ist in Ablichtung als Anlage K 1 vorgelegt worden und enthält u.a. folgende Regelungen:
" § 1 (Gegenstand des Vertrages)
1. Gegenstand des Vertrages sind der Verkauf und die Übertragung der vom Veräußerer in F betriebenen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungspraxis mit allen dazugehörigen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern, zu denen insbesondere das Praxisinventar und der Mandantenstamm gehören.
2. Dem Vertrag sind 12 Anlagen beigefügt, die insoweit wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages sind.
......
§ 4 (Praxisräume)
1.
Die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungspraxis wird in den bisherigen Räumen … von dem Erwerber weitergeführt
2.
Der Erwerber tritt zum 01.07.2005 in den von dem Veräußerer und Vermieter ... bestehenden Mietvertrag vom 06. bzw. 17.08 1993 ein. ....Der Mietvertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.Dezember 2006 und ist als Anlage 4 beigefügt.
3.
Der Verkäufer wird die Zustimmung des Vermieters zu dieser Vereinbarung einholen. Der Verkäufer behält sich ein entschädigungsloses Rücktrittsrecht vom Vertrag vor, falls der Vermieter die Einverständniserklärung nicht bis zum 20.04.2005 erteilt hat. Der Veräußerer wird die Einverständniserklärung und - soweit erhältlich - die Befreiung des Veräußerers aus den Pflichten des Vertrages nachreichen
....
§ 6 (Information der Mandanten)
1.
Der Veräußerer verpflichtet sich, sämtliche Mandanten entweder durch mündliche Informationen, persönlich adressierte Anschreiben oder Rundschreiben, die in Abstimmung mit dem Erwerber zu erfolgen haben, über die Praxisübergabe in Kenntnis zu setzen. Zugleich wird der Veräußerer bei allen Mandanten für eine Fortsetzung des Mandantenverhältnisses mit dem Erwerber eintreten.
2.
Der Veräußerer erklärt sich zu diesem Zweck bereit, den Übernehmer auf dessen Wunsch allen oder ausgewählten Mandanten persönlich vorzustellen.
3.
Der Veräußerer verpflichtet sich, im Rahmen seiner Möglichkeiten alles zu unternehmen, um die Mandanten zur Zustimmung zu bewegen.
.....
§ 7 (Übernahme des Mandantenstamms)
1.
Der Erwerber übernimmt, vorbehaltlich der Zustimmung der Mandanten, die bestehenden Mandate. Im Einzelnen übergibt der Veräußerer hierzu dem Erwerber eine Liste, die als Anlage Nr. 8 dem Vertrag beigefügt ist. Zuvor wird die Einverständniserklärung der Mandanten eingeholt.
2.
Sofern eine Mandatsübertragung abgelehnt wird, erfolgt eine Aufbewahrung der Aktenunterlagen beim Veräußerer.
3.
Der Veräußerer versichert, dass die in Anlage 8 benannten Mandate bestehen, weder gekündigt sind, noch eine Kündigung oder Insolvenz bevorsteht.
.....
§ 12 (Übernahmezeitpunkt)
Die Übertragung der Praxis erfolgt zum 1. Mai 2005, Uhrzeit 0.00 Uhr. Sämtliche Maßnahmen und Vorkommnisse, die bis zu diesem Zeitpunkt angefallen sind, gehören ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Veräußerers ....Sämtliche Maßnahmen, die nach dem festgelegten Zeitpunkt anfallen, trägt der Erwerber.
....
§ 13 (Kaufpreis)
1.
Der Gesamtkaufpreis von 618.000,00 € für die Praxis setzt sich wie folgt zusammen:
Zeitwert des Inventars und Fachliteratur 35.000,00 €
Mandantenstamm 583.000,00 €
Der Kaufpreis ist im Rahmen einer Bewertung nach dem Umsatzwertverfahren ermittelt worden.
Dabei sind die als Anlage 11 beigefügten Einnahme-Überschuß-Rechnungen der Jahre 2002, 2003 und 2004 zugrundegelegt worden. Der Veräußerer versichert, dass diese Jahresabschlüsse nach den allgemeinen deutschen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufgestellt wurden und alle mit der Führung der Praxis angefallenen Aufwendungen und Erträge enthalten.
2.
Eine Darstellung der einzelnen Positio...