Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 27.04.2010; Aktenzeichen 6 O 186/10) |
Tenor
Die Berufung des Antragstellers gegen das am 27. April 2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Antragsteller bietet nach seiner Behauptung auf der Internetplattform "Y" Fahrzeuge für gewerbliche und private Käufer an. Die Antragsgegnerin handelt mit Kraftfahrzeugen, die sie u.a. auf der Internetplattform "Y" anbietet.
So bot die Antragsgegnerin am 8. März 2010 einen BMW 318 i zum Preis von 4.990,00 € an (Bl.8). Auf keiner der Internetseiten, insbesondere auch nicht im Impressum wurde der Geschäftsführer der Antragsgegnerin vollständig genannt. In dem beigefügten Impressum (Bl.10) war als "Vertretungsberechtigt:" angegeben: "K".
Der Antragsteller nahm dieses Angebot zum Anlass, die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom gleichen Tag (Bl.11 ff.) wegen eines darin gesehenen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 TMG abmahnen zu lassen.
Die Antragsgegnerin hat daraufhin ihr Impressum geändert, in dem ihr Geschäftsführer nun mit dem Vor- und Zunamen als Vertretungsberechtigter angegeben ist. Die vom Antragsteller begehrte Unterlassungserklärung hat sie nicht abgegeben.
Der Antragsteller hat mit dem am 26. März 2010 beim Landgericht eingegangenen Verfügungsantrag der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagen lassen wollen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
beim Kfz-Handel Angebote gegenüber Endverbrauchern im Internet ohne Angabe des Geschäftsführers mit Vor- und Zunamen zu unterbreiten.
Der Antragsteller hat gemeint, die Angabe allein des Anfangsbuchstabens des Vornamens des Geschäftsführers der Antragsgegnerin stelle eine relevante Verletzung von dessen Informationspflichten als Diensteanbieter dar. Er hat behauptet, er betreibe unter der Firma T3 einen Kfz-Handel und sei Mitbewerber der Antragsgegnerin. Er biete nach wie vor Fahrzeuge unter Y im Internet an. Bei der Bezeichnung "T3 Automobile" handele es sich um die irrtümliche Verwendung der ehemaligen Firmenbezeichnung. Bei der Anschrift "T-Straße" in L handele es sich um seine Geschäftsanschrift. Er biete auf dem Hof wechselnde Gebrauchtfahrzeuge an. Sein Rechtsanwalt fahre zur Wahrung von Gerichtsterminen regelmäßig an dem Hof vorbei und bemerke das wechselnde Fahrzeugangebot. Er, der Antragsteller, sei unter der angegebenen Festnetznummer und der angegebenen Mobilfunknummer üblicherweise erreichbar. Die ehemals angegebene Telefonnummer ############### sei irrtümlich als Nummer des Autohandels genannt worden.
Bei regelmäßigen Telefonaten mit ihm habe ihn sein Rechtsanwalt auch in 9 von 10 Fällen unter der Festnetznummer erreicht. Die in sein Wissen gestellten Tatsachen hat Rechtsanwalt L2 mit der Unterzeichnung des Schriftsatzes vom 26. April 2010 eidesstattlich versichert.
Die Antragsgegnerin hat sich gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung verteidigt. Sie hat bestritten, dass der Antragsteller unter T3 Automobile einen Autohandel betreibe. Unter den angegebenen Telefonnummern sei der Antragsteller in der Regel nicht erreichbar. Rechtsanwalt T2 und eine Angestellte hätten mehrfach versucht, den Antragsteller zu erreichen. Unter der Nummer #####/####habe sich niemand gemeldet. Unter der Nummer ########### habe sich eine Dame in gebrochenem Deutsch gemeldet und die Nachfrage nach Fahrzeugen und dem Antragsteller abrupt beendet. Das spreche dafür, dass der Antragsteller seinen Kfz-Handel eingestellt habe. Bei der Rechtsverfolgung durch den Antragsteller läge zudem ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG vor. Wer sich selbst so wettbewerbswidrig verhalte wie der Antragsteller sei zu einer Abmahnung der vorliegenden Art ohnehin nicht berechtigt. Es sei auch fraglich, ob in der Angabe des abgekürzten Vornamens ihres Geschäftsführers überhaupt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 TMG vorliege. Jedenfalls sei ein solcher Verstoß nicht wettbewerbsrechtlich relevant, weil er sich nicht zu Lasten der angesprochenen Verbraucher auswirken könne.
Dem Senat ist in einem anderen Rechtsstreit des Antragstellers gegen Herrn T (4 U 90 / 10), der zunächst vor dem Landgericht Paderborn geführt wurde, bekannt geworden, dass der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigten in der Vergangenheit eine Vielzahl von Abmahnungen aussprechen ließ. Bei diesen hat es sich jedenfalls zum weit überwiegenden Teil um Verstöße gegen die Impressumspflicht gehandelt. So sind beispielsweise im Jahre 2009 28 Abmahnungen bekannt geworden. Eine Recherche für 2010 habe laut einer vom dortigen Antragsgegner vorgetragenen Liste 29 Abmahnungen in der Zeit bis zum 23. März 2010 ergeben. Der dortige Antragsgegner hatte vorgetragen, dass der Antragsteller seit dem 17. Februar 2010 für Kunden unter den bei Y veröffentlichten Telefonnummern nicht mehr erreichbar sei. In den letzten acht Wochen vor dem Termin am 16. April 2010 sol...