Entscheidungsstichwort (Thema)
Inhaltskontrolle eines Ehevertrages mit modifizierter Zugewinngemeinschaft
Leitsatz (redaktionell)
Trotz bestehender Schwangerschaft der zukünftigen Ehefrau kann ein Ehevertrag wirksam sein, der die Zugewinngemeinschaft lediglich modifiziert, den Betreuungsunterhalt sowie weitere Unterhaltsansprüche zum Ausgleich ehebedingter Nachteile aufrecht erhält und es hinsichtlich des Versorgungsausgleichs bei der gesetzlichen Regelung belässt.
Normenkette
BGB §§ 1408, 1570, 1585c, 138, 242
Verfahrensgang
AG Soest (Urteil vom 11.10.2005; Aktenzeichen 18 F 125/04) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Teilanerkenntnis- und Teilurteil des AG - FamG - Soest vom 11.10.2005 (18 F 125/04) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Parteien streiten im Rahmen des Scheidungsverbundes um die Verpflichtung des Antragstellers zur umfassenden Auskunft über sein Endvermögen zum Zwecke der Berechnung eines Zugewinnausgleichsanspruchs.
Die Antragsgegnerin ist am 22.9.1969 geboren, der Antragsteller am 14.4.1966. Am 23.8.1996 haben die Parteien geheiratet. Zu dieser Zeit war die Antragsgegnerin im 6. Monat schwanger. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, geboren 1996, 2000 und 2002. Im Mai 2003 haben sich die Parteien in der Weise voneinander getrennt, dass der Antragsteller aus dem ehelichen Einfamilienhaus ausgezogen ist. Die drei Kinder leben im Haushalt der Mutter. Im Zeitpunkt der Eheschließung war der Antragsteller geschäftsführender Mitgesellschafter eines Autohauses in P, die Antragsgegnerin war Studentin, schrieb an ihrer Diplomarbeit im Fach Psychologie.
11 Tage vor der Eheschließung schlössen die Parteien einen notariellen Ehevertrag bei dem Notar K. (Bl. 55 ff. d.A.). In diesem Vertrag vereinbarten sie Sonderregelungen sowohl zum Güterstand, Unterhalt wie auch zum Pflichtteilsverzicht. Zum Güterstand führten sie unter § 1 sinngemäß aus, dass es zwar beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben solle, jedoch mit der Modifikation, dass jeder Ehegatte über sein Vermögen frei verfügen könne und insb. das "derzeitige und jedes künftige unternehmerisch gebundene Vermögen von Herrn ... und solches von Frau ... einschließlich des darauf künftig entfallenden Zugewinns nach § 1373 ff. BGB von der Ausgleichsforderung gem. § 1378 BGB für den Fall unserer Ehescheidung" ausgeschlossen werde. Ferner heißt es:
"Alles Vermögen, das der unternehmerischen Betätigung eines Ehegatten dient ... soll bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs außer Betracht bleiben. Insbesondere bleibt somit das Betriebsvermögen ... von Herrn ..., d.h. sämtliche unmittelbaren und mittelbaren unternehmerischen Beteiligungen, gleich ob an Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Einzelunternehmen oder anderen Unternehmen, bei der Berechnung von Zuge-winnausgleichsansprüchen außer Betracht. Dies gilt entsprechend für solche Vermögensgegenstände, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung genutzt werden."
Das gleiche sollte für Vermögensgegenstände, die als Surrogat an veräußerte Vermögensmassen treten, sowie für Verwendungen, die ein Ehegatte aus seinem sonstigen Vermögen auf vom Zugewinnausgleich ausgenommene Vermögensgegenstände tätige, gelten.
In § 2 des Vertrages ist der Ehegattenunterhalt in folgender Weise geregelt:
"a) Sollten gemeinsame Kinder, die von einem Ehepartner erzogen und versorgt werden, nicht vorhanden sein, verzichten die Ehepartner wechselseitig auf Unterhaltsansprüche und nehmen diesen Verzicht an, wobei dieser Verzicht auch für den Fall der veränderten Umstände und der Not gilt.
b) Sollte einer der Eheleute nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe ein oder mehrere gemeinsame Kinder versorgen und erziehen, steht diesem grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch (d) gegen den anderen Ehegatten zu, soweit die Voraussetzungen des § 1570 BGB vorliegen.
c) Im Falle der Auflösung der Ehe durch Scheidung steht den Ehegatten auch dann ein Unterhaltsanspruch (d) zu, wenn keine gemeinsamen Kinder zu versorgen und erziehen sind und ein Ehepartner in den fünf Jahren vor Stellung des Scheidungsantrages einer beruflichen Tätigkeit nicht nachgegangen ist. In diesem Fall ist die Dauer des Unterhaltes auf fünf Jahre befristet. In den ersten drei Jahren nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils ist der volle Unterhalt zu bezahlen, in den folgenden zwei Jahren der halbe Unterhaltsbetrag.
d) Der Unterhaltsanspruch gem. vorstehend b) und c) wird der Höhe nach jedoch begrenzt. Er entspricht dem halben Grundgehaltssatz (ohne Ortszuschläge und andere Zuschläge) eines Bundesbeamten der Besoldungsgruppe A 7 der Dienstaltersstufe 1.
Auf den Unterhaltsanspruch sind sämtliche Einkünfte des berechtigten Ehepartners zu 75 % anzurechnen, und zwar aus Erwerbstätigkeit und Vermögen.
Die vorstehend vereinbarte Begrenzung des Ehegattenunterhaltsan...